Haben Sie eine Filesharing-Abmahung der MMV Multi Media Verlag GmbH über die Rechtsanwälte der c-Law GbR erhalten? Dann könnte diese Abmahnung unwirksam sein, und zwar mit der Konsequenz, dass Sie keine Abmahnkosten zu erstatten haben, selbst wenn die in der Filesharing-Abmahnung vorgeworfene Rechtsverletzung tatsächlich stattgefunden hat.
So jedenfalls die vorläufig geäußerte Auffassung des Amtsgerichts Düsseldorf (14 C) in einem von uns auf Beklagtenseite geführten Verfahrens.
Denn am 09.10.2013 ist das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken in Kraft getreten. Der hierdurch neugefasste § 97a Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz – UrhG) stellt im Urheberrecht inhaltliche Anforderungen an eine Abmahnung. Unter anderem muss eine urheberrechtliche Abmahnung – und damit auch eine Filesharing-Abmahnung – in klarer und verständlicher Weise den Namen oder die Firma des Verletzten angeben, wenn der Verletzte nicht selbst abmahnt. Der maßgebliche Absatz 2 des § 97a UrhG lautet im Wortlaut:
"(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise
- Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
- die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
- geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
- wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam."
Werden – wie in dem konkreten Fall vor dem Amtsgericht Düsseldorf – Abmahnkosten verlangt, so muss also die Angabe in der zugrunde liegenden Abmahnung über den Namen oder die Firma des Rechteinhabers korrekt sein. Die MMV Multi Media Verlag GmbH wurde allerdings durch Umwandlungsbeschluss vom 10.03.2014 in die MMV Multi Media Verlag GmbH & Co. KG umgewandelt. Abmahnungen, die nach dem 10.03.2014 unter der falschen Firma ausgesprochen wurden, sind damit unwirksam. Wird die Rechteinhaberschaft nämlich für eine nicht mehr so firmierende Gesellschaft in der Abmahnung behauptet, so liegt auch nach Auffassung des Amtsgerichts Düsseldorf ein Verstoß gegen die Vorgaben des § 97a Absatz 2 Satz 1 Ziffer 1 UrhG vor, mithin ist die Abmahnung unwirksam, vgl. § 97a Absatz 2 Satz 2 UrhG. Rechtsanwaltskosten sind dann nicht zu erstatten. Eine rechtskräftige Entscheidung liegt zum Zeitpunkt dieses Blogbeitrags aber nicht vor, die Auffassung äußerte das Amtsgericht Düsseldorf in der mündlichen Verhandlung.
Im Urheberrecht und im Filesharing-Prozess kommt es häufig auf Nuancen und Details an, die über Sieg oder Niederlage entscheiden können.
"AG Düsseldorf: Filesharing-Abmahnungen von Multi Media Verlag / c-Law unwirksam"
von Rechtsanwalt Jean Paul P. Bohne