Anforderungen an den Kündigungsbutton

Mit der Einführung des § 312 k Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist es Verbrauchern von nun an möglich, Dauerschuldverhältnisse, die im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen wurden und einen Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet, „per Knopfdruck“ zu kündigen. Diese Kündigungserleichterung für Verbraucher kann Unternehmer allerdings vor größere Herausforderungen stellen. 

 

Bereits wenige Tage nach Inkrafttreten der Norm hat das Landgericht (LG) Köln per Beschluss (Az. 33 O 355/22) im einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass es unzulässig sei, die Bestätigung des Kündigungsbuttons von der Eingabe eines Passwortes abhängig zu machen. In dem Beschluss heißt es wörtlich:

 

„die nach dem Gesetz abzufragenden Angaben sind ausweislich der Gesetzesbegründung zugleich als Minimalvorgabe und als Maximalvorgabe zu verstehen. Die Beschränkung der zu verlangenden Angaben soll Ausgestaltungen verhindern, bei denen der Unternehmer weitere, für den Verbraucher nicht ohne Weiteres verfügbare Daten abfragt und so eine einfache und unkomplizierte Kündigung erschwert“ (33 O 355/22, BT-Drs. 19/30840).

 

Durch die Abfrage eines Kennworts werde eine von der Vorschrift nicht vorgesehene Hürde aufgebaut. Wird ein Passwort als Identifizierungsmerkmal angeboten, muss zusätzlich dazu die Möglichkeit bestehen, die Kündigung durch die Angabe von alternativen Identifizierungsmerkmalen wie Wohnanschrift oder E-Mail-Adresse zu erklären. 

 

Wie ist der Kündigungsbutton also zu gestalten, damit er den gesetzlichen Vorschriften entspricht?

 

Der Unternehmer muss über den eigentlichen Kündigungsbutton eine sogenannte Bestätigungsseite mit einer Bestätigungsschaltfläche einrichten. Er muss also zunächst eine Kündigungsschaltfläche (den eigentlichen Kündigungsbutton) einrichten, welcher mit einer eindeutigen Formulierung gekennzeichnet sein muss. Das Gesetz schreibt insoweit vor, dass der Button gut lesbar sein muss und  mit den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder einer ähnlich eindeutigen Formulierung bezeichnet sein muss. Durch die Betätigung des Kündigungsbuttons muss der Verbraucher dann zu der Bestätigungsseite geführt werden. Dort soll ihm ermöglicht werden, alle Angaben zu machen, um eine wirksame Kündigung abgeben zu können. Die notwendigen Angaben sind in § 312 k Abs. 2 S. 3 Nr. 1 a) bis e) BGB vom Gesetzgeber beschrieben. 

 

Schließlich muss die Bestätigungsseite einen Bestätigungsbutton enthalten (§ 312 k Abs. 2 Nr. 2 BGB). Der Bestätigungsbutton muss ebenfalls gut lesbar und mit einer Formulierung wie „jetzt kündigen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein. 

 

In Satz 4 der Norm legt der Gesetzgeber fest, dass sowohl die Schaltflächen und die Bestätigungsseite ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein müssen.

 

Ferner muss durch den Unternehmer gewährleistet sein, dass der Verbraucher die Kündigungserklärung derart speichern kann, dass aus ihr hervorgeht, dass sie durch Betätigung des Kündigungsbuttons abgegeben wurde. Der Unternehmer muss dem Verbrauch außerdem die Kündigungserklärung sofort auf elektronischem Wege bestätigen. Zwingender Inhalt der Kündigungsbestätigung sind Inhalt sowie Datum und Uhrzeit des Zugangs der Erklärung sowie das Vertragsende.

 

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"Anforderungen an den Kündigungsbutton"

von Laura Bindrich, wissenschaftliche Mitarbeiterin