Das Amtsgericht (AG) München entschied mit rechtskräftigem Urteil vom 23.09.2016 zu dem Aktenzeichen 142 C 12436/16, dass ein Verkäufer auf der Internetplattform ebay.de einen vertraglichen Anspruch gegenüber einen Käufer auf wahrheitsgemäße Bewertung hat.
Das Gericht fast in seiner Pressemitteilung den Sachverhalt wie folgt zusammen:
„Der Kläger aus 58809 Neuenrade bot auf der Ebay-Plattform unter seinem Verkäufernamen einen „Burmester 808 MK 3 Vollausstattung im Best/NeuZustand, keine 100 Betriebsstunden“ zum Verkauf an. In der Beschreibung dazu hieß es: „Der 808 MK3 wird in der Originalverpackung geliefert“. Der Beklagte aus Neubiberg bei München kaufte am 12.03.16 unter seinem Benutzernamen den Artikel zum Preis von 7500 €. Das Gerät wurde von dem Kläger an den Beklagten mit der Originalverpackung versandt. Der Beklagte gab auf dem Bewertungsportal über den Kauf folgende negative Bewertung ab: „Keine Originalverpackung, deshalb ist jeglicher Versand mehr als ein Risiko!!!“. Die Bewertung des Klägers wurde daraufhin von 100 Prozent auf 97,1 Prozent herabgesetzt. Der Kläger forderte den Beklagten mehrfach zur Zurücknahme der Bewertung auf. Der Beklagte weigerte sich, dies zu tun. Der Verstärker sei gegen seinen Willen versandt worden. Er habe dem Kläger mitgeteilt, dass er die Ware persönlich abholen oder mit einer Spedition abholen lassen werde. Dennoch sei die Ware vom Kläger versandt worden und zwar nicht im aktuellen Karton von Burmester.“
Die Behauptungen des Beklagten waren jedoch falsch: Der Kläger versandte die Ware in der Originalverpackung und der Beklagte hatte in die Versendung eingewilligt.
Der zuständige Richter erkannte für Recht, dass es eine vertragliche Nebenpflicht sei, eine wahrheitsgemäße Bewertung im eBay Bewertungsportal abzugeben. Der Beklagte wurde entsprechend dazu verurteilt, der Entfernung der von ihm abgegebenen negativen Bewertung auf dem von der eBay International AG zur Verfügung gestellten Formular „Antrag auf Bewertungslöschung“ zuzustimmen.
In der Pressemitteilung begründet das AG München seine Entscheidung u.a. wie folgt:
„Wahrheitsgemäße Bewertungen nach einer Ebay Auktion sind ein zentrales Informationsinstrument der Internetplattform Ebay, da damit anderen potentiellen Käufern Informationen über frühere Käufe und damit Kenntnisse über den Verkäufer, der ansonsten nicht greifbar ist und zuweilen lediglich als beliebiger Ebay- Mitgliedsname erscheint, vermittelt werden. Bewertungen stellen damit quasi eine Kundenempfehlung bzw. Warnung dar. Daraus ergibt sich ein zentrales Interesse des Verkäufers auf Ebay an einer zutreffenden Bewertung. Dies spiegelt sich auch in § 6 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ebay wider. Danach besteht eine Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben und sachlich gehalten Bewertungen“ (…)“
Insbesondere für Gewerbetreibende etwa auf den Portalen Amazon, eBay, aber auch auf Google kommen Bewertungen erhebliche Bedeutung zu. Schlechte Bewertungen können hierbei teilweise die wirtschaftliche Existenz von Unternehmen gefährden. Gegen falsche Bewertungen gibt es jedoch zahlreiche Möglichkeiten, sich zu wehren und vorzugehen. Auch der Bundesgerichtshof (BGH) stärkte die Rechte von zu Unrecht schlecht bewerteten Personen, auch gegen Anonyme.
Die Rechtsanwälte Buchholz & Kollegen | Kanzlei für IT-Recht und Medienrecht Düsseldorf sind im deutschlandweiten Reputationsschutz erfahren. Wir sagen Ihnen, ob und wenn ja, wie Sie sich effektiv gegen schlechte Bewertungen wehren können. Wir beraten Sie nicht nur, sondern wir setzen Ihre Ansprüche bei Bedarf erfahren gerichtlich für Sie durch.
"Anspruch auf richtige Bewertung im Internet! "
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Jean Paul P. Bohne, LL.M.