Verstoß von Apple gegen das Gesetz über digitale Märkte (DMA)

Die App-Store Vorschriften des US-amerikanischen Technologiekonzerns Apple verstoßen gegen das Gesetz über digitale Märkte (DMA), so zumindest lautet die Auffassung der EU-Kommission.

 

Das Gesetz über digitale Märkte (auch Digital Markets Act) ist seit Mai 2023 vollständig anwendbar. Festgehalten sind darin Regulierungen für besonders große und einflussreiche Digitalkonzerne, wie beispielsweise Apple, Amazon, Meta und Microsoft, welche als „Gatekeeper“ (Torwächter) bezeichnet werden. Ziel des Gesetzes ist es, mehr Transparenz und einen fairen Wettbewerb auf den digitalen Märkten zu schaffen. Wer sich nicht daran hält, dem drohen hohe Strafen. Mehr dazu finden sie in unserem Blogartikel vom 28. Februar 2024 (Digital Markets Act - Gesetz über digitale Märkte).

 

Nun soll Apple laut EU-Kommission gegen dieses Gesetz verstoßen haben, „da sie App-Entwickler daran hindern, Verbraucher frei auf alternative Kanäle für Angebote und Inhalte zu lenken.“ Neben diesem Vorwurf leitetet die Kommission zusätzlich ein weiteres Verfahren gegen Apple ein, da Sie die wirksame Einhaltung der der Verpflichtungen von Apple im Rahmen des Gesetzes über digitale Märkte bezweifeln.

 

Die Verordnung regelt, dass „der Torwächter gewerblichen Nutzern die Möglichkeit [gibt], Angebote gegenüber Endnutzern, die über seinen zentralen Plattformdienst oder über andere Kanäle akquiriert wurden, kostenlos zu kommunizieren und zu bewerben – auch zu anderen Bedingungen – und mit diesen Endnutzern Verträge zu schließen, unabhängig davon, ob sie zu diesem Zweck die zentralen Plattformdienste des Torwächters nutzen.“ (s. Artikel 5 Abs. 4 DMA)

 

Dem Gesetz über digitale Märkte folgend muss Apple also Softwareentwicklern, die ihre Apps über den App Store vertreiben, ermöglichen, ihre Kunden kostenlos über alternative kostengünstigere Kaufmöglichkeiten zu informieren und sie dorthin weiterzuleiten. Dem wirkt Apple mit ihren aktuellen Geschäftsbedingungen jedoch wohl entgegen, da hier geregelt ist, dass Softwareentwickler ihren Kunden „weder Preisinformationen innerhalb der App bereitstellen [können], noch auf andere Weise mit ihren Kunden kommunizieren [können], um Angebote zu bewerben, die über alternative Vertriebskanäle verfügbar sind.“ (EU-Kommission in ihrer Pressemitteilung vom 24.06.2024 Gesetz über digitale Märkte (europa.eu)).

 

Die Kommission führt weiter aus, in den Geschäftsbedingungen für App-Entwickler erlaube Apple die Weiterleitung nur über „Link-outs“. Das heißt, App-Entwickler können einen Link in ihre App aufnehmen, der den Kunden zu einer Website leitet, auf der der Kunde einen Vertrag abschließen kann. Ein solches „Link-out“ wird seitens Apple mit mehreren Beschränkungen versehen, die App-Entwickler daran hindern, über den Vertriebskanal ihrer Wahl Angebote zu kommunizieren und zu bewerben und Verträge abzuschließen.

 

Ein weiterer Kritikpunkt der Kommission sind die von Apple eingeforderten Gebühren für die Erleichterung des Ersterwerbs eines neuen Kunden über den App Store, welche „über das für eine solche Vergütung unbedingt erforderliche Maß hinaus [schießen]“. Hierzu zählt die Kommission unter anderem, dass Apple eine Gebühr für jeden Kauf digitaler Waren oder Dienstleistungen berechnet, die ein Nutzer innerhalb von sieben Tagen nach einem Link-out aus der App tätigt.

 

Apple hat bis zum 25. März 2025 Zeit, gegen das Verfahren der Kommission vorzugehen. Sollte dies nicht geschehen oder sollten die Vorwürfe bestätigt werden, drohen dem Technologiekonzern hohe Geldbußen von bis zu 10% des weltweiten Gesamtumsatzes des Unternehmens. 

 

"Verstoß von Apple gegen das Gesetz über digitale Märkte (DMA)"

von Berna Demircan, wissenschaftliche Mitarbeiterin