Zumindest während der Arbeitszeit. Dies entschied das Arbeitsgericht (ArbG) Köln mit (noch nicht veröffentlichtem) Urteil vom 28.08.2017 – 20 Ca 7940/16.
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der während seiner Arbeitszeit für ca. 30 Sekunden auf seinem dienstlichen Computer ein Fußballspiel schaute. Der Arbeitgeber sah in diesem Verhalten einen Verstoß gegen die arbeitsrechtlichen Pflichten seines Mitarbeiters und erteilte diesem eine Abmahnung.
Hiergegen wehrte sich der Arbeitnehmer und klagte vor dem ArbG Köln auf Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte. Das Gericht jedoch wies die Klage ab: Fußballschauen verboten! Nach der durchgeführten Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Arbeitnehmer das abgemahnte Verhalten an den Tag gelegt habe. Für einen Zeitraum von 30 Sekunde habe er damit seine Arbeitsleistung nicht erbracht und somit gegen seine vertragliche Arbeitspflicht verstoßen. Es komme nicht darauf an, welchen Inhalt er sich angesehen habe. Das Urteil ist zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Berichts noch nicht rechtskräftig.
Unabhängig von der Frage, ob mittels Klage die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte strategisch sinnvoll ist, ist es jedenfalls anerkannt, dass die Nichterbringung der Arbeitsleistung als Pflichtverletzung für eine Abmahnung oder gar Kündigung im Vordergrund steht, nicht der Inhalt des Videos. Anders könnte der Fall zu beurteilen sein, falls der Arbeitgeber ausdrücklich die private Nutzung des dienstlichen PCs – insbesondere des Internets – zulässt oder dies durch schlüssiges Verhalten duldet.
Die private Nutzung des Internets birgt noch immer ein extrem hohes Konfliktpotential im Arbeitsverhältnis. Aus diesem Grund sind klare Regelungen hierzu nahezu unerlässlich. Gerne
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"ArbG Köln: Fußballschauen verboten!"
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Benedikt Schönbrunn