Badman & Robben und der FC Bayern München

Im Streit zwischen einem Grafikdesigner, Illustrator und Filmemacher und dem Fußball Club FC Bayern München hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 28.07.2022 (I ZR 11/22) ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München aufgehoben und eine erneute Verhandlung angeordnet. Das Gericht hatte zuvor eine Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Zivilprozessordnung - ZPO) konnte sich der Kläger nun erfolgreich dagegen wehren. Die Entscheidung des OLG München die Revision nicht zuzulassen verletzte den Kläger in seinem Recht auf rechtliches Gehör aus Artikel 103 Absatz 1 Grundgesetz.

 

Vorausgegangen war der ganzen Sache eine schon länger währende Streitigkeit. Angefangen hatte alles mit einem Bundesligaspiel zwischen Borussia Dortmund und Schalke 04 im März 2015. Die beiden damaligen Spieler des BVB bejubelten in dieser Begegnung einen Torerfolg, indem sie sich wie die Comicfiguren Batman und Robin maskierten. Der Kläger, seines Zeichens Fan des FC Bayerns, nahm dies zum Anlass eine eigene Interpretation von Batman und Robin zu entwerfen. Als der FC Bayern den BVB zum Halbfinalspiel im Münchener Stadion empfing, präsentierten die heimischen Fans eine von dem Kläger entworfene Choreographie. Darauf zu sehen waren Karikaturen der Bayern Spieler Arjen Robben und Franck Ribery in Batman und Robin Verleidung. Darunter war der Slogan „THE REAL BADMAN & ROBBEN“ zu lesen.

 

Nachdem der FC Bayern eine, vom Kläger vorgeschlagene, gemeinsame Vermarktung der Zeichnung ablehnte, bot der Club in seinem Fanshop ab 2019 Merchandisingartikel mit eben jener Darstellung von „Badman & Robben“ (teilweise leicht abgewandelt) an. 

 

Der Kläger sah in dieser Verwendung seine Urheberrechte verletzt und klagte vor dem Landgericht München I (Urteil vom 09.09.2020 – 21 O 15821/19) auf Schadensersatz (§ 97 Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - UrhG). Dieses bestätigte die Sichtweise des Klägers und stellte fest, dass dieser ein urheberrechtlich geschütztes Gesamtwerk im Sinne des § 2 UrhG  geschaffen hatte und dieses nicht ohne Zustimmung des Urhebers hätte verwendet werden dürfen. 

 

Das OLG München entscheid in dem, von der Beklagtenseite angestrebten, Berufungsverfahren und gab dem FC Bayern Recht. Das Gericht schloss sich der Argumentation der Beklagten an und bewertete die auf den Merchandising Artikeln verwendeten Bilder als eigenständige Werke. Der Verwendete Slogan „THE REAL BADMAN & ROBBEN“ ist nach Ansicht des OLG München als kurze Wortfolge nicht schutzfähig. Geschwiegen hat das Obergericht in seiner Entscheidung allerdings zu den Ausführungen des Landgerichts und dem Vortrag des Klägers. So führt der BGH in seinem Beschluss aus: 

 

„Dem Berufungsurteil lässt sich nicht entnehmen, dass das Berufungsgericht den Werkcharakter der Kombination aus Slogan und Zeichnung geprüft hat. Das Berufungsgericht hat auch nicht angenommen, dass es auf diese Frage nicht entscheidungserheblich ankomme und deshalb eine Prüfung unterbleiben könne. Es hat vielmehr geprüft, ob dem "isoliert betrachteten" Slogan als Sprachwerk eine eigene Werkqualität zukommt, und hat außerdem unterstellt, dass die Zeichnungen isoliert betrachtet Werkqualität im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG haben. Es hat aber nicht geprüft, ob - wie vom Kläger geltend gemacht - dem Slogan und den Zeichnungen in einer Gesamtbetrachtung Werkqualität zukommt“ 

 

sowie:

 

„Das Berufungsgericht hat erheblichen Vortrag des Klägers zu den mit der Klage geltend gemachten urheberrechtlichen Schutzgegenständen bei seiner Entscheidung nicht erwogen.“

 

Das OLG München muss also nun erneut entscheiden. Kommt es bei der nachzuholenden Prüfung zu dem Ergebnis, dass es sich bei „Badman & Robben“ um eine künstlerische Leistung im Sinne des § 2 Absatz 2 UrhG handelt, kann der Grafiker doch noch Schadensersatz verlangen.

 

 

 

"Badman & Robben und der FC Bayern München"

von Cornelius Borski, wissenschaftlicher Mitarbeiter