BGH: Amazon verliert Markenrechtsstreit gegen Ortlieb

Im Kern ging um die Frage, ob bei einer Google Suche nach Produkten einer bestimmten Marke, wie hier zum Beispiel „Ortlieb-Fahrradtasche“ eine von Amazon gebuchte Anzeige auftauchen darf, die auf eine Amazon-Angebotsliste verlinkt, in der neben den gesuchten Markenprodukten auch Produkte der Konkurrenz zu finden sind.


Das Unternehmen Ortlieb sah hier eine Verletzung seiner Markenrechte. Seine Marke werde in seiner herkunftshinweisenden Funktion beeinträchtigt, indem auch Konkurrenzangebote als Treffer zu der gestarteten Suche nach Ortlieb Produkten erschienen.


Das Landgericht (LG) München hatte der Klage mit Urteil vom 12. 01.2017, Az. 17 HK O 22589/15 stattgegeben. Die hiergegen von Amazon eingelegte Berufung war überwiegend erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht (OLG) München hatte mit Urteil vom 11.01.2018, Az. 9 U 486/17 klargestellt, dass Ortlieb ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 Markengesetz (MarkenG) zustehe. Eine Erschöpfung gemäß § 24 Abs. 1 MarkenG sei nur eingetreten, soweit sich die Anzeigen sich auf Produkte von Ortlieb selbst bezögen. Denn nur in diesem Fall habe Ortlieb die Produkte mit seiner Zustimmung in die Europäische Union bzw. den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt, weshalb eine Benutzung der Marke an diesen Produkten nicht mehr untersagt werden könne. 


Nun blieb auch die hiergegen von Amazon eingelegte Revision erfolglos. Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom heutigen Tage entschieden, dass eine Markenverletzung vorliege, vgl. BGH, Urteil vom 25.07.2019, Az. I ZR 29/18. Die Marke Ortlieb werde irreführend verwendet, denn der Nutzer erwarte bei einer gezielten Suche nach bestimmten Produkten einer Marke eben auch Produkte nur dieser einen Marke aufzufinden.


Grundsätzlich stehe dem gleichzeitigen Anbieten von Produkten des Markeninhabers und von Konkurrenzprodukten nichts entgegen, solange die berechtigten Interessen des Markeninhabers gewahrt blieben. Sobald aber eine Marke in Anzeigen nach einer Google-Suche aufgrund der konkreten Gestaltung der Anzeige in irreführender Weise verwendet werde, so dass der Nutzer glaube, es handele sich um das gesuchte Markenprodukt, dann aber zu Fremdprodukten geleitet werde, werde die Werbefunktion einer Marke in unzulässiger Weise ausgenutzt.


Der Verkehr erwarte, wenn er auf eine Anzeige des Markeninhabers klicke, dort auch Produkte des Markeninhabers, wie hier Fahrradtaschen, Lenkertaschen und Gepäcktaschen angezeigt zu bekommen. Die Gestaltung der Anzeigen lasse keine Anzeichen dafür erkennen, dass dem Nutzer eine Angebotsübersicht präsentiert werde, in der ohne gesonderte Kenntlichmachung neben Ortlieb-Produkten gleichrangig auch Angebote anderer Hersteller enthalten seien.


Anders war ein weiterer Fall in Sachen Ortlieb ./. Amazon vom BGH mit Urteil vom 15.02.2018, Az. I ZR 138/16 entschieden worden. Dort ging es um die Zulässigkeit der Autovervollständigung in der Suchfunktion und in der Trefferliste selbst bei Amazon. Hier urteilte der BGH, dass bei Eingabe eines Markennamens in der Amazonsuche selbst auch Fremdprodukte im Rahmen einer Auto-Vervollständigung angezeigt werden dürften.


Wie Streitigkeiten vor Gericht auch im Ergebnis ausgehen- Vorgenanntes zeigt wieder einmal, wie wichtig der (rechtzeitige) Schutz Ihrer Rechte ist. Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie und helfen Ihnen Ihre Unternehmensrechte zu sichern und vor Angriffen durch Dritte zu schützen.


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