Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich aktuell mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit Meta als Plattformbetreiber von Facebook für Fake-News-Posts verantwortlich gemacht werden kann, die auf dem Netzwerk geteilt werden. Geklagt hatte die Grünen-Bundestagsabgeordnete Renate Künast. Gegenstand ihrer Klage ist ein vielfach geteiltes Meme, das sie mit einem vermeintlichen Zitat zeigt: ,,Integration fängt damit an, dass Sie als Deutscher mal Türkisch lernen‘‘. Da Renate Künast diesen Satz jedoch nie gesagt hat, verlangt sie, dass Facebook alle vergleichbaren Varianten des ursprünglichen Memes eigenständig und proaktiv löschen muss, ohne auf jeden einzelnen Fake-News-Post individuell hingewiesen zu werden. Der Senat setzte das Verfahren nun per Beschluss aus und wartet die Entscheidung eines anhängigen Verfahrens (Rs. C-492/23) beim europäischen Gerichtshof ab.
Künast in den Vorinstanzen bereits erfolgreich
Vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 25.01.2024 - Az. 16 U 65/22) war Künast mit ihrer Klage bereits weitgehend erfolgreich. Während das Landgericht Meta sowohl zur Löschung als auch zu einer Entschädigungszahlung verpflichtete, hob das Oberlandesgericht – nach Berufungseinlegung durch Meta - jedenfalls die Verurteilung zur Entschädigungszahlung wieder auf. Die Entscheidungen wurden dabei auf den nationalen Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 (analog), 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Künast Allgemeinem Persönlichkeitsrecht gestützt.
Während das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung als solches unstreitig war, stellte sich vielmehr die Frage, inwiefern die Kenntnis der bisherigen Rechtsverletzungen ausreicht, um den Plattformbetreiber als mittelbaren Störer zu verpflichten, auch künftige Veröffentlichungen ähnlicher Inhalte zu verhindern. Denn für Personen, die regelmäßig einer Verleumdung in den sozialen Medien ausgesetzt sind, ist es nicht praktikabel, wenn diese jeden rechtswidrigen Inhalt einzeln bei der Plattform melden müssen. Künast und die sie unterstützende Organisation HateAid weisen in den Instanzen dabei auf die Wichtigkeit einer Beseitigungspflicht hin, zum Schutz Betroffener und um die Gesellschaft und Demokratie vor systematischer Desinformation zu schützen. Meta hingegen trägt vor, ,,dass eine händische Identifikation von Inhalten durch menschliche Mitarbeiter angesichts der Vielzahl auf der Facebook-Plattform täglich hochgeladener Inhalte faktisch ausgeschlossen sei‘‘.
Möglicher Verstoß auch gegen die DSGVO
Nun hat der BGH allerdings auch einen möglichen Verstoß gegen das Recht auf Vergessenwerden (Artt. 17, 82 DSGVO) ins Spiel gebracht. Denn nach Art. 17 DSGVO haben Betroffene ,,das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen.‘‘ Dies könnte nach Auffassung des Senates jegliche Datenverarbeitung, also sämtliche inhaltsgleichen Posts, miteinschließen. Als problematisch stellt sich allerdings dar, dass der neu in Kraft getretene Digital Services Act (DSA) ein Provider-Privileg vorsieht, so dass DSGVO und DSA zu gegenteiligen Ergebnissen führen könnten. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hatte bereits 2019 einen vergleichbaren Fall entschieden. Danach wäre es möglich, Anbieter zur Löschung sinngleicher Inhalte zu verpflichten, soweit dies mit vertretbarem Aufwand zu bewerkstelligen sei. Da dies jedoch noch unter Geltung der alten E-Commerce Richtlinie geschah, wartet der BGH nun ab, wie der EuGH unter der neuen Rechtslage entscheiden wird.
Die Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar liegen seit Anfang Februar vor. Hierin geht er auf das Verhältnis zwischen den verschiedenen europäischen Regelungswerken ein. Wann eine Entscheidung des EuGH zu erwarten ist, ist noch nicht absehbar.
"BGH zur Verantwortlichkeit von Social-Media-Plattformbetreibern für Fake-News" von Sebastian Schäpers, wissenschaftlicher Mitarbeiter