Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 12.05.2016 zu dem Aktenzeichen I ZR 48/15 unter anderem die sehr umstrittenen Frage der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Filesharings nach der sog. Lizenzanalogie höchstrichterlich entschieden: Diese Ansprüche verjähren nicht in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, sondern erst nach 10 Jahren! Und ein Betrag in Höhe von 200,00 EUR pro Song im Sinne des objektiven Gegenwerts für den Gebrauch eines Immaterialgüterrechts sei nicht zu beanstanden (Bestätigung der Entscheidungen "Tauschbörse I - III").
Aus den Entscheidungsgründen im Wortlaut (Hervorhebungen durch RA Bohne):
„Der Beklagte hat durch die Verletzung des Rechts zum öffentlichen Zugänglichmachen der Datei mit dem urheberrechtlich geschützten Musiktitel auf Kosten des Rechteinhabers etwas im Sinne von § 102 Satz 2 UrhG erlangt. Er hat durch das Bereithalten dieses Titels zum Download über eine Internettauschbörse in den Zuweisungsgehalt des der früheren Klägerin zu 2 zustehenden Rechts eingegriffen und sich damit auf deren Kosten den Gebrauch dieses Rechte ohne rechtlichen Grund verschafft. Da die Herausgabe des Erlangten wegen seiner Beschaffenheit nicht möglich ist, weil der Gebrauch eines Rechts seiner Natur nach nicht herausgegeben werden kann, ist nach § 818 Abs. 2 BGB der Wert zu ersetzen. Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines Immaterialgüterrechts besteht in der angemessenen Lizenzgebühr. (…)
Entgegen einer in der Instanzrechtsprechung vertretenen Ansicht (…) gelten diese Grundsätze auch für das widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Werkes durch Bereitstellen zum Herunterladen über eine Internettauschbörse.“
(Quelle: Rasch Rechtsanwälte)
Der erste Zivilsenat des BGH stellt sich damit ausdrücklich gegen die Instanzrechtsprechung (etwa: Landgericht (LG) Bielefeld, LG Frankenthal, Amtsgericht (AG) Düsseldorf, AG Kassel, AG Hannover, AG Koblenz, AG Braunschweig, AG Nürtingen, AG Charlottenburg, AG Bochum, AG Nürnberg) und wendet im Ergebnis auf die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Filesharings die Normenkette § 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 852 BGB an.
Diese Verjährung gilt allerdings nicht für einen etwaigen Anspruch auf Unterlassung und Erstattung bzw. Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung sowie etwaiger Ermittlungskosten. Ansprüche aus dem UrhG verjähren nämlich wegen des § 102 Satz 1 UrhG grundsätzlich genauso wie diejenigen aus dem BGB nach §§ 194 ff. BGB. Die regelmäßige Verjährungsfrist bestimmt sich nach den §§ 195, 199 BGB und beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre.
Abgemahnte müssen somit aber auch nach drei Jahren weiterhin mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung rechnen, und zwar für 10 Jahre. Dies gilt jedenfalls für den (Rest-)Schadensersatzanspruch nach der Lizenzanalogie in Bezug auf die jeweils in Streit stehenden urheberrechtlichen Werke.
Update 25.10.2016: Die Entscheidungsgründe sind nunmehr hier im Volltext veröffentlicht.
"BGH: Schadensersatz wegen Filesharings verjährt erst in 10 Jahren - herbe Niederlage für Abgemahnte!"