Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit Urteil vom 15.02.2017 – VIII ZR
59/16, dass der bei der Online-Plattform eBay unter „Sofort-Kaufen“ angegebene Preis nicht zwigend den vertraglich vereinbarten Kaufpreis darstellen muss.
In diesem sehr speziellen Fall hatte der Verkäufer (der spätere Beklagte) ein E-Bike bei eBay zu einem „Sofort-Kaufen“ Preis in Höhe von 100,00 EUR zuzüglich Versandkosten in Höhe von 39,90 EUR
eingestellt. Als Artikelbezeichnung, welche dem angezeigten Preis unmittelbar voranstand, gab er an:
"Pedelec neu einmalig 2600 €
Beschreibung lesen!!"
Am Ende der Artikelbeschreibung führte der Verkäufer aus:
„Das Fahrrad ist noch original verpackt, kann aber auf Wunsch zusammengebaut werden. Bitte Achtung, da ich bei der Auktion nicht mehr als 100 € eingeben kann (wegen der hohen Gebühren),
erklären Sie sich bei einem Gebot von 100 € mit einem Verkaufspreis von 2600 + Versand einverstanden. Oder machen Sie mir einfach ein Angebot! Danke."
Der Käufer (der spätere Kläger) betätigte den „Sofort-Kaufen“ Button, woraufhin der Verkäufer ihn noch am selben Tag auf den – aus seiner Sicht – vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 2.600,00 EUR
hinwies. Dem trat der Käufer entgegen, sowohl bei der Übersicht als auch in der Kaufbestätigung von eBay sei nur der Gesamtpreis in Höhe von 139,90 EUR ausgewiesen, nur diesen werde er
entrichten; die Artikelbeschreibung habe er nicht vollständig gelesen.
Nachdem außergerichtlich eine Einigung nicht erzielt werden konnte verklagte der Käufer den Verkäufer auf Übergabe und Übereignung des E-Bikes. Nach dem Amtsgericht Bielefeld (Urteil vom
11.05.2015 – 419 C 89/15) und dem Landgericht Bielefeld (Urteil vom 10.02.2016 – 22 S 129/15) befasste sich der BGH mit dem Fall.
Der Senat befand, dass die vorgenommene Gestaltung des Angebotes bei eBay lückenhaft sei, weshalb eine Auslegung zu erfolgen habe (§§ 133, 157 BGB). Hier seien zunächst die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen von eBay heranzuziehen, denen beide Parteien vor Teilnahme der Verkaufsaktion zugestimmt haben. Vorliegend rückte jedoch der Beklagte dermaßen eklatant von diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen von eBay ab, dass
„deren Heranziehung insoweit zur Bestimmung des Vertragsinhalts nicht mehr in Betracht [kommt]. Es ist dann vielmehr das individuell Vereinbarte maßgeblich“
Bei der Beurteilung, was individuell vereinbart wurde, müsse das Angebot in seiner Gesamtheit betrachtet werden, nicht nur einzelne, günstige Passagen (also der bei eBay angegebene
„Sofort-Kaufen“ Preis). Nach dieser Gesamtschau habe der Beklagte unmissverständlich ein Angebot zum Kauf des E-Bikes zu einem Preis in Höhe von 2.600,00 EUR unterbreitet, welches der Kläger
durch Betätigung des „Sofort-Kaufen“ Buttons angenommen habe.
Für den Vertragsschluss sei es unerheblich, dass der Kläger – wie von ihm behauptet – das Angebot vorher nicht vollständig gelesen habe. Denn eine Auslegung habe nach objektiven Gesichtspunkten
zu erfolgen, die konkrete Vorstellung des jeweiligen Vertragspartners sei nicht maßgeblich.
Jedoch sei der Kläger aufgrund dieser Fehlverstellung berechtigt gewesen, die Annahmeerklärung gemäß § 119 BGB anzufechten, was er im durch seine dem Vertragsschluss nachgelagerten E-Mails auch wirksam getan habe. So muss der Kläger zwar nicht den –
zunächst wirksam vereinbarten – Kaufpreis in Höhe von 2.600,00 EUR entrichten, das gewünschte E-Bike erhält er jedoch auch nicht.
Diese Entscheidung zeigt erneut, dass der potentielle Käufer das Angebot vor Vertragsschluss genau prüfen sollte. Gerade der Bereich des E-Commerce kann sonst unangenehme Überraschungen
bereithalten. Für Rechtsfragen rund um dieses Thema stehen wir Ihnen als hochspezialisierte Rechtsanwälte gerne zur Verfügung.
"BGH: „Sofort-Kaufen“ – und mehr zahlen?"