Das Internetportal lebendiger gestalten und über das aktuelle gesellschaftliche Leben in der Stadt berichten, warum nicht? Das dachte sich auch die Stadt Dortmund, als sie auf dem Stadtportal dortmund.de zu Themen wie etwa Politik, Sport, Wirtschaft, Kultur und Freizeit berichtete. Dies jedoch auf Kosten der regionalen Medien, die dadurch die Pressefreiheit in Gefahr sahen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich zu diesem Thema am Donnerstag, 12. Mai 2022, beraten und zeigt eine erste Tendenz in Richtung der Beklagten. Maßgeblich sei es bei einem Online Portal wohl nicht, bloß zwischen zulässigen und unzulässigen Informationen zu unterscheiden. Vielmehr müsse es für ein Verbot solcher Beiträge auch einen Hinweis auf einen Leserverlust wegen der Konkurrenz geben. Der Kläger müsse dabei hinreichend zu der Relevanz der Beiträge und dem Gesamteindruck, der dabei entstehe vortragen, was unterblieben ist. Der BGH dürfte damit wohl das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 10. Juni 2021 – I-4 U 1/20 bestätigen und die Klage abweisen.
Zu den Hintergründen im Einzelnen:
Das Medienhaus Lensing aus Dortmund („Ruhr Nachrichten“) verklagte die Stadt, weil auf der Internetseite, der Stadt Dortmund nicht nur über amtliche Mitteilungen berichtet wurde. Darin sah das Medienhaus einen Verstoß gegen das Gebot der Staatsferne der Medien. Es sei Aufgabe der freien Presse darüber zu berichten und die Stadt trete hierdurch in Konkurrenz zu den privaten Medien. Das Medienhaus ist der Ansicht, dass die Grenzen der zulässigen kommunalen Öffentlichkeitsarbeit überschritten seien und die Beiträge nach § 3a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Verbindung mit dem Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) folgenden Gebot der Staatsferne der Presse wettbewerbswidrig seien.
Das Landgericht (LG) Dortmund hatte mit Urteil vom 8. November 2019 – 3 O 262/17 daraufhin in erster Instanz der Klage stattgegeben. Nach Ansicht des LG überschritten die Inhalte in dem besagten Stadtportal die Grenzen einer regionalen Öffentlichkeitsarbeit.
In der Berufung der Beklagten wurde das Urteil dann jedoch aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zwar gab das OLG der ersten Instanz insoweit Recht, dass die Beiträge über eine zulässige Öffentlichkeitsarbeit hinausgingen. Es könne aber nicht festgestellt werden, dass der Gesamtcharakter des Stadtportals geeignet sei, die Pressefreiheit zu gefährden. Vielmehr würden die einzelnen Informationen zwischen den beanstandeten Informationen untergehen.
Fazit:
Medienhäuser müssen damit also genau darlegen, dass die Öffentlichkeitsarbeit der Stadt im Rahmen eines Internetportals zu einer Konkurrenz im Sinne des UWG führt. Allerdings muss auch der Staat in Zukunft darauf achten, unzulässige Beiträge zu vermeiden um das Gebot der Staatsferne der Medien einzuhalten. Die Verkündung des Urteils des BGH soll am 14. Juli 2022 erfolgen.
"BGH: Unterlassung des Betriebs eines kommunalen Internetportals"