Ein weiteres Mal hat sich Axel Springer erfolgreich gegen die Veröffentlichung einer Anleitung zur Umgehung der auf www.bild.de eingesetzten Sperre für Adblock Nutzer durchgesetzt. Das Landgericht (LG) Hamburg entschied laut meedia.de am 21.12.2016 ein weiteres Mal, dass ein Youtuber mit der Veröffentlichung einer Umgehungsanleitung eine Urheberrechtsverletzung begangen habe und zur Unterlassung verpflichtet sei.
Die Entscheidungsgründe liegen hier noch nicht vor, lassen sich hingegen bereits erahnen. Denn bereits am 22.10.2015 hatte das LG Hamburg zu dem Az.: 308 O 375/15 eine einstweilige Verfügung in
gleichgelagertem Sachverhalt erlassen. Das einstweilige Verfügungsverfahren hatte auch seinerzeit Axel Springer angestrengt, dort gegen die Eyeo GmbH. Die Verfügung untersagte auch letzterer die
Veröffentlichung einer Anleitung zur Umgehung der Sperre für Adblock Nutzer auf bild.de. Der seitens der Eyeo GmbH eingelegte Widerspruch hatte keinen Erfolg. Mit Urteil vom 03.12.2015, Az. 308 O
375/15 befanden die Hamburger Richter, dass die einstweilige Verfügung aufrechterhalten werde.
Grund hierfür ist die Regelung des § 95a UrhG (Urhebergesetz). Hiernach
sind die Umgehung einer wirksamen technischen Maßnahme zum Schutz eines nach dem Urhebergesetz geschützten Werkes ohne Zustimmung des Rechteinhabers sowie auch die Verbreitung von Vorrichtungen,
die eine solche Umgehung erleichtern, unzulässig. Als Beispiel für den etwas sperrig formulierten Gesetzestext ist der klassische Kopierschutz zu nennen.
Ist nun aber die Umgehung der Adblock Sperre mit der Umgehung eines Kopierschutzes überhaupt vergleichbar?
Kritiker der Hamburger Entscheidung meinen nein. Denn bereits fraglich sei, ob die Werbeblockersperre eine wirksame technische Maßnahme im Sinne des § 95 a UrhG sei. Stelle man sich etwa auf den
Standpunkt, dass nahezu jeder Nutzer mit nur wenigen Kenntnissen die Sperre umgehen könne, würde es bereits an dem Merkmal einer wirksamen technischen Maßnahme im Sinne des Gesetzes fehlen. Zudem
sei die Frage berechtigt, ob die Sperre tatsächlich zum Schutz des Werkes, hier also den Inhalten von bild.de, diene. Denn ebenso vertretbar sei die Annahme, dass die eingebaute Sperre doch gar
nicht das Werk bild.de als solches, sondern einzig das Einblenden von Werbeanzeigen und damit kommerzielle Interessen schütze.
Dem folgten die Hamburger Richter nicht. Maßgeblich für die Beurteilung der Wirksamkeit einer technischen Maßnahme im Sinne des § 95a Abs. 1 UrhG sei die Schwierigkeit für den potentiellen
Verletzter, eine Sperre zu umgehen. Hierbei sei auf den durchschnittlichen Internetnutzer abzustellen. Dem durchschnittlichen Internetnutzer, so wisse es das Gericht aus eigener Wahrnehmung, sei
es hingegen mit den vorhandenen Kenntnissen und Fertigkeiten nicht ohne Weiteres möglich die Sperre zu umgehen. Auch bejahte das Gericht, dass die Sperre die Inhalte auf bild.de als solche
schütze, weil sie die Vervielfältigung der auf der Internetseite bild.de vorhandenen urheberrechtlich geschützten Schutzgegenstände in den Arbeitsspeicher des Rechners des Nutzers unterbinde.
Nicht zu verwechseln ist die Frage der urheberrechtlichen Zulässigkeit der Umgehung der Sperre mit der wettbewerbsrechtlichen Frage der Zulässigkeit des Vertreibens der Adblock Software als
solcher. Sowohl Axel Springer, als auch Zeit.de, RTL und ProSiebenSat1 hatten in der Vergangenheit erfolglos versucht gerichtlich gegen den Vertrieb der Adblock Softare aus wettbewerbsrechtlichen
Gründen vorzugehen (vgl. LG Köln Urteil vom 29.09.2015, Az. 22 O 132/14; LG Hamburg Urteil vom 21.04.2015, Az. 416 HKO 159/14; LG München I, Urteil vom 27.05.2015, Az. 37 O 11843/14; LG München I
Urteil vom 27.05.2015, Az. 37 O 11673/14).
Die Konsequenz dieser Entscheidungen zeigt sich nunmehr am aktuellen Beispiel von bild.de. Nachdem also der Vertrieb der adblock Software als solcher nicht verboten werden konnte, wählten die
Betreiber den Weg einer Sperre für Nutzer, die eine solche Software verwenden. Mit Spannung ist also zu erwarten wie sich die Rechtsprechung in Bezug auf die urheberrechtliche Zulässigkeit der
Umgehung einer Sperre bei eingesetzter Adblock Software entwickeln wird.
"Bild gewinnt Prozess gegen Youtuber- Anleitung zur Umgehung der Adblock-Sperre nicht zulässig"