Bundeskartellamt: Aus für Facebook Nutzerdatenzusammenführung

Marktmissbrauch durch Datensammlung.

 

Hier geht´s zur Pressemitteilung des Bundeskartellamtes. 

 

Die Facebook Nutzungsbedingungen sehen bisher eine Regelung vor, wonach Nutzer das soziale Netzwerk ausschließlich unter der Voraussetzung nutzen können, dass Facebook im Internet Daten über den Nutzer sammelt und dem Facebook-Nutzerkonto zuordnet. Dies betrifft alle auf Facebook selbst gesammelten Daten, die von den konzerneigenen Diensten wie WhatsApp und Instagram sowie sämtliche auf Drittwebseiten gesammelten Daten. Letzteres betrifft alle Seiten und Apps, auf denen zum Beispiel der Facebook Like- oder Share-Button eingebunden ist. Alleine durch den Aufruf dieser Seiten, also auch ohne Betätigung der Buttons, fließen die gesammelten Daten an Facebook. Aber auch bei nicht sichtbarer Einbindung von Facebook-Tools, etwa wenn Facebook-Analytics in die betreffende Webseite eingebunden ist, findet ein Datenfluss an Facebook statt. 

 

Damit ist jetzt Schluss.

 

Künftig darf zwar eine Sammlung bei den konzerneigenen Diensten erfolgen, jedoch darf eine Zuordnung der Daten zum Facebook-Nutzerkonto nur noch mit freiwilliger, aktiver Einwilligung entsprechend den Anforderungen des Art. 7 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) des Nutzers erfolgen. Wird diese Einwilligung nicht erteilt, hat die Datenzusammenführung zu unterbleiben. Freiwillig heißt: Die Nutzung von Facebook darf nicht von dieser Einwilligung abhängig gemacht werden. Für Drittwebseiten gilt: Diese dürfen ohne aktive, freiwillige Einwilligung nur noch sehr eingeschränkt gesammelt und nicht zugeordnet werden.

 

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Wir nehmen bei Facebook für die Zukunft eine Art innere Entflechtung bei den Daten vor. Facebook darf seine Nutzer künftig nicht mehr zwingen, einer faktisch grenzenlosen Sammlung und Zuordnung von Nicht-Facebook-Daten zu ihrem Nutzerkonto zuzustimmen.

 

Die Kombination von Datenquellen hat ganz maßgeblich dazu beigetragen, dass Facebook einen so einzigartigen Gesamtdatenbestand über jeden einzelnen Nutzer erstellen und seine Marktmacht erreichen konnte. Der Verbraucher kann in Zukunft verhindern, dass Facebook seine Daten ohne Beschränkung sammelt und verwertet.“

 

Das Bundeskartellamt hat diese Praxis als Ausbeutungsmissbrauch behandelt. Marktbeherrschende Unternehmen dürfen in diesem Falle die Facebook-Nutzer nicht ausbeuten und dadurch zugleich auch Wettbewerber behindern, die keine solche Nutzerdatenzusammenführung betreiben können. Mundt hierzu:

 

„Daten sind heute ein entscheidender Faktor im Wettbewerb. Gerade für Facebook sind sie sogar der wesentliche Faktor für die Dominanz des Unternehmens. Auf der einen Seite steht eine kostenlose Dienstleistung für die Nutzer. Auf der anderen Seite steigt die Attraktivität und der Wert der Werbeplätze mit der Menge und der Tiefe der Daten über die Nutzer. Gerade bei der Datensammlung und Verwertung muss sich Facebook deshalb als marktbeherrschendes Unternehmen an die in Deutschland und Europa geltenden Regeln und Gesetze halten."

 

Die Entscheidung des Bundeskartellamtes ist noch nicht rechtskräftig. Facebook hat die Möglichkeit innerhalb eines Monats Beschwerde gegen die Entscheidung zum Oberlandesgericht Düsseldorf einzulegen.

Wir berichten.

 

 

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