Creative Commons-Lizenzen („CC-Lizenzen“) sind standardisierte Lizenzverträge, mithilfe derer Autoren oder Fotografen der Öffentlichkeit auf einfache Art und Weise Nutzungsrechte an eigenen Werken einräumen können. Doch Augen auf! Diese CC-Lizenzen gibt es in ganz verschiedenen Arten. Gekennzeichnet werden die verschiedenen Nutzungsrechte und Pflichten der Nutzer durch entsprechende Symbole.
Aktueller Fall
Aktuell hatte das Oberlandesgericht (OLG) Köln eine urheberrechtliche Streitigkeit zu entscheiden, wobei CC-Lizenzen eine wesentliche Rolle spielten (OLG Köln, Urteil v. 13.4.2018, Az. 6 U 131/17). Ein Fotograf hatte verschiedene Fotos auf einer Plattform zur Verfügung gestellt und diese mit einer entsprechenden CC-Lizenz versehen. Ein Internetnutzer hatte die Fotos heruntergeladen und auf seiner eigenen Website eingebunden, ohne dabei jedoch die Vorgaben und Bedingungen der CC-Lizenz zu beachten. Der Fotograf forderte aufgrund eines Verstoßes gegen sein Urheberrecht daraufhin (Lizenz-) Schadensersatz. Das Landgericht (LG) Köln verurteilte den Beklagten zur Zahlung eines Schadensersatzes sowie der entstandenen Rechtsanwaltskosten des Fotografen (LG Köln, Urteil v. 24.08.17, Az.14 O 336/15). Das Bemerkenswerte an der Entscheidung war, dass diese von der früheren Rechtsprechung des OLG Köln abwich (vgl. OLG Köln, Urteil v. 31.10.2014, Az.6 U 60/14).
Wie war die Rechtsprechung bisher?
In einem früheren Verfahren hatte das OLG Köln einen (Lizenz-) Schadensersatzanspruch eines Fotografen abgelehnt, der seine Fotos ebenfalls unter eine CC-Lizenz (Bedingungen: Nennung des Urhebers und nicht-kommerzielle Nutzung) gestellt hatte. Das Gericht begründete seine ablehnende Entscheidung damit, dass der „objektive Wert“‘ des urheberrechtlich geschützten Inhalts nur mit „Null“ angesetzt werden könne, sofern ein Werk durch eine CC-Lizenz für die nicht-kommerzielle Nutzung zur Verfügung gestellt wird. Im Falle der nicht-kommerziellen Nutzung würde der Urheber, also der Fotograf, dementsprechend nämlich keine Lizenzgebühren erheben. Daher sei ihm auch kein Schaden entstanden. Dies hatte das Gericht mit der einfachen Rechnung „Aber 100% von 0 sind immer noch 0“ begründet.
Was hat sich jetzt geändert?
In dem aktuellen Verfahren (OLG Köln, Urteil v. 13.04.2018, Az. 6 U 131/17) hat das OLG Köln seine Rechtsprechung etwas angepasst, auch mit Blick auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2014 (BGH, Urteil v. 18.09.2014, Az. I ZR 76/13). Der BGH stelle damals nämlich bei der Berechnung des (Lizenz-) Schadensersatzes nicht auf eine etwaige Lizenzgebühr ab, sondern berücksichtigte den „wirtschaftlichen Wert“, der einem Fotografen durch die Nutzungseinräumung zu nicht-kommerziellen Zwecken, jedoch verbunden mit einer Nennung des Urhebers sowie einer Verlinkung, durch die Werbung zukommt.
Diesen „wirtschaftlichen Wert“ berücksichtigte nunmehr auch das OLG Köln. Jedoch hatte der Kläger in diesem Fall keine Verlinkung auf seine eigene Website gefordert, sondern auf die Plattform, wo er die Fotos veröffentlicht hatte. Aus diesem Grund verneinte das OLG Köln einen dementsprechenden „wirtschaftlichen Wert“ mangels Werbung für den Fotografen.
Was bedeutet das für Autoren und Fotografen?
Durch die neue Entscheidung des OLG Köln wird deutlich, dass ein (Lizenz-) Schadensersatzanspruch nicht von vornherein ausgeschlossen ist, wenn ein Werk unter eine CC-Lizenz gestellt und durch den Verwender gegen diese verstoßen wird. Zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs hat der Urheber die Möglichkeit, einen für ihn bestehenden „wirtschaftlichen Wert“ der Nutzungseinräumung darzulegen, wonach sich die Höhe eines etwaig bestehenden Schadensersatzanspruchs beurteilen kann. Die Chancen für Fotografen und andere werden somit besser, bei Verstößen gegen CC-Lizenzen gegen die Verwender vorzugehen und Schadensersatz zu erhalten. Bisher haben die Gerichte nämlich die Verletzung des Urheberrechts in den meisten Fällen anerkannt, mangels Schaden jedoch seltener Schadensersatz zugesprochen.
Sie haben Fragen zum Urheberrecht? Unsere Rechtsanwälte helfen Ihnen sehr gerne weiter.