Der Einsatz von sogenannten Dashcams in Fahrzeugen ist nicht nur bei Datenschützern hoch umstritten. Sehen diese meist einen schweren Eingriff in das durch Artikel 2 Absatz 1 i.V.m. Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetzt (GG) verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht, sehen die Befürworter durch den Einsatz dieser Kameras eine verlässliche Möglichkeit, Unfallgeschehen zu dokumentieren und gegebenenfalls in einem gerichtlichen Verfahren zu beweisen.
Noch ist die Rechtsprechung uneinheitlich, ob die mittels einer Dashcam aufgezeichnete Videoaufnahme unter engen Voraussetzungen als Beweismittel im Zivilprozess zugelassen werden kann (so Landgericht Frankenthal, Urteil vom 30.12.2015 – 4 O 358/15) oder ob dies grundsätzlich ausscheidet (so etwa Landgericht Heilbronn, Urteil vom 17.02.2015 – I-3 S 19/14).
Mit Beschluss vom 14.10.2016 – 17 S 6473/16 wies das Landgericht (LG) München I in der Berufungsinstanz die Parteien darauf hin, dass es – anders noch als das Amtsgericht München in I. Instanz – nicht stets von einer Unverwertbarkeit einer solchen Aufnahme ausgehe.
Ausgangspunkt des dort geführten Rechtsstreits sind Schadensersatzansprüche, die aus einem Verkehrsunfall resultieren. Wie so oft in diesen Konstellationen ist der Sachverhalt des Unfallgeschehens zwischen den Parteien streitig. Dem Umfall ging ein Fahrspurwechsel des Klägers von der linken auf die mittlere Spur auf einer Autobahn voraus. Die näheren Umstände hingegen wurden in I. Instanz nicht aufgeklärt. Das Amtsgericht (AG) München berief sich auf den „Beweis des ersten Anscheins“. Dieser besagt, dass zulasten des Spurwechslers angenommen wird, dass dieser beim Spurwechseln das gemäß § 7 Abs. 5 StVO zu beachtende Höchstmaß an Sorgfalt nicht beachtete, wenn die Kollision in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Spurwechsel stand, wovon vorliegend auszugehen sei.
Für einen solchen Anscheinsbeweis ist dann jedoch kein Raum, wenn Besonderheiten des Unfallgeschehens gegen eine solche Typizität sprechen. Diese können neben dem unstreitigen Parteivortrag auch insbesondere aus den durch das Gericht getroffenen Feststellungen ergeben. Vorliegend hat der Kläger als Beweisangebot (unter anderem) die Inaugenscheinnahme des Dashcam Videos angeboten, dessen Verwertbarkeit das Ausgangsgericht – wie bereits ausgeführt – grundsätzlich verneinte.
Das LG München I hingegen bewertet die Verwertbarkeit (ähnlich wie das LG Frankenthal) differenzierter. Zunächst weißt es zutreffend darauf hin, dass der Zivilprozessordnung (ZPO) Beweisverwertungsverbote nicht immanent sind. Vielmehr können solche dann indiziert sein, wenn ein Beweismittel unter Verstoß gegen einfach gesetzliche Vorschriften erlangt wurde. Dann kann eine Verwertung nur ausnahmsweise und nach umfassender Güterabwägung der Parteien zulässig sein.
Vorliegend beruft sich die beklagte Partei zunächst auf einen Verstoß gegen das „Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie“ (KunstUrhG), insbesondere gegen § 22 S. 1 KunstUrhG. Nach dieser Norm dürfen Bildnisse des Betroffenen (vorbehaltlich der in § 23 KunstUrhG normierten Ausnahmen) nur mit dessen Einwilligung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.
Die Kammer vertritt die Auffassung, dass trotz des Öffentlichkeitsprinzips (vgl. § 169 Gerichtsverfassungsgesetz) der mündlichen Verhandlung eine Verbreitung im Sinne des § 22 S. 1 KunstUrhG nicht vorliege. Der Begriff „Verbreiten“ müsse teleologisch reduziert werden (d.h. auf dessen Sinn und Zweck), sodass die zu Beweiszwecken erfolgende Vorlage im Gerichtsverfahren keine Verbreitung darstelle. Das LG München I unterstellt hierbei zugunsten des Klägers, dass eine anderweitige Verbreitung der Aufnahme durch den Kläger nicht erfolgen solle.
Weiter rügt der Beklagte einen Verstoß gegen § 6b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 S. 2 und S. 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Diese Norm regelt die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen. Hiernach ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mittels Videoüberwachung und eine nachfolgende Datenverarbeitung bzw. -nutzung zulässig, soweit diese zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich sind, insbesondere keine Anhaltspunkte für überwiegende schutzwürdige Interesse des Betroffenen bestehen. Die Aufzeichnung eines Unfalls könne grundsätzlich ein solches berechtigtes Interesse darstellen, sodass eine umfassende Interessens- und Güterabwägung vorzunehmen sei.
Das Gericht prüft hier zunächst, in welche Sphäre der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht erfolgt. Denn es ist allgemein anerkannt, dass ein Eingriff in die Intimsphäre schwerer wiegt als Eingriffe in die die Privat-, Sozial- oder die Individualsphäre. Wie schon das LG Frankenthal ordnet das LG München I die mit einer Dashcam gefertigte Aufnahme als Eingriff in die Individualsphäre ein.
Weiter verlange das in Artikel 20 Abs. 3 GG normierte Prinzip der Rechtsstaatlichkeit sowie der Anspruch auf rechtliches Gehör (Artikel 103 Abs. 1 GG) und effektiven Rechtsschutz (Artikel 19 Abs. 4 GG), dass die im Zivilprozess von einer Partei angebotenen Beweise Berücksichtigung finden. Hierbei sei nicht allein das Beweissicherungsinteresse einer Partei ausschlaggebend, könne aber besonderes Gewicht erlangen, wenn dem Beweisführer ein anderes Mittel nicht zur Verfügung stehe. Dies sei insbesondere aufgrund der Unvorhersehbarkeit von Unfällen regelmäßig der Fall.
Das LG München I sieht trotz dieser weitgreifenden Interessen des Klägers und der vergleichsweisen geringen Beeinträchtigung des Beklagten nur Raum für eine Verwertbarkeit der Aufnahme, wenn die Dashcam anlassbezogen aufzeichnet (nicht permanent) und falls die Aufzeichnung automatisch gelöscht bzw. überschrieben wird.
Aufgrund der vorstehend angerissenen Problematik bezüglich der Frage der Verwertbarkeit von Dashcam Aufnahmen kann es ratsam sein, auch bei Verkehrsunfällen einen auf IT- und Datenschutzrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu beauftragen oder hinzuzuziehen. Nehmen Sie hierfür gerne Kontakt zu uns auf!
"Dashcams: Zeichnet sich eine einheitliche Rechtsprechung ab?"