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OLG Köln: Ärztebewertung muss nicht gelöscht werden – Jameda ist datenschutzrechtskonform

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschied mit Urteil vom 05.01.2017 - I-15 U 121/16, dass einer Ärztin (Klägerin) gegen die Betreiberin des Online-Ärzteportals Jameda (Beklagte) u.a. kein Anspruch auf Löschung ihrer personenbezogenen Daten zustehe.


Die Klägerin machte damit erfolglos einen datenschutzrechtlichen Löschungsanspruch gemäß § 1004 analog, § 823 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 35 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geltend. Der OLG-Senat sah die Voraussetzungen für eine zulässige Speicherung der personenbezogenen Daten der Ärztin durch die Portalbetreiberin sowohl nach § 29 BDSG, als auch nach § 28 BDSG als gegeben an.


Das Interessante an der Entscheidung ist jedoch – neben der rechtsdogmatischen Anwendung der §§ des BDSG – die damit einhergehende Abwägung und die Rechtsfortbildung in Bezug auf Online-Bewertungsportale.

 

Im Streitfall hatte eine Abwägung zu erfolgen zwischen dem Schutz des Rechts der Ärztin auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz (GG), Artikel 8 Absatz 1 Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf der einen Seite und dem Recht von Jameda auf Kommunikationsfreiheit nach Artikel 5 Absatz 1 GG, Artikel 10 Absatz 1 EMRK auf der anderen Seite, bei der auch die mittelbare Drittwirkung des beiden Parteien zustehenden Grundrechts aus Artikel 12 Absatz 1 GG zu berücksichtigen war.


Der 15. Zivilsenat des OLG Köln erklärt unter Verweis auf die viel beachtete Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Jameda (Urteil vom 23.09.2014 - VI ZR 358/13): 

„b.              Mit dem Landgericht ist der Senat der Auffassung, dass bei dieser Abwägung die Interessen der Klägerin am Ausschluss der Speicherung der streitgegenständlichen Daten (auch) im vorliegenden Fall die Interessen der Beklagten (und der Nutzer) am Betrieb des Portals und der damit verbundenen Datenspeicherung nicht überwiegen.


Das Landgericht hat hierbei zu Recht auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der K I – Entscheidung und die dortige Interessenabwägung zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG verwiesen. Danach wiegt die Beeinträchtigung der berechtigten Interessen eines Arztes durch die Erhebung, Speicherung und Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen eines Arztsuche– und Arztbewertungsportals nicht schwerer als das Recht des Portalbetreibers auf Kommunikationsfreiheit, so dass dem betroffenen Arzt weder ein Löschungsanspruch nach § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, § 29 BDSG noch ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Daten nach § 823 Abs. 2, § 1004 BGB analog i.V.m. § 4 Abs. 1 BDSG zusteht (vgl. BGH, a.a.O.).


Diese Gewichtung der widerstreitenden Interessen, der der Senat sich vollumfänglich anschließt, gilt entsprechend auch im vorliegenden Streitfall.“


Neu an dem jetzigen Fall ist die seitens der Ärztin erfolgte Argumentation mit einer vermeintlichen Zwangskommerzialisierung bzw. einer manipulierenden Werbefunktion, die Jameda nutze. Das OLG Köln fasst die Argumente der Ärztin zusammen wie folgt:

„Sie (Anmerkung: die Klägerin / Ärztin) wendet sich gegen die Güter– und Interessenabwägung des Landgerichts, das – so die Ansicht der Klägerin – zum einen die Intensität ihrer Grundrechtsbeeinträchtigung, zum anderen aber insbesondere verkannt habe, dass die Beklagte mit ihrem Portal keinen echten Nutzen biete, sondern ihre Nutzer vielmehr (auch aus Profitgier) desinformiere und die Arztwahl durch geschickte Marketingmaßnahmen zu Gunsten ihrer zahlenden Kunden manipuliere. Dieser maßgebliche Aspekt, dass die Beklagte ihr – gegen ihren Willen und ohne ihre Zustimmung eingerichtetes – Profil und ihre Daten nutze, um zahlenden Kunden eine Werbeprojektionsfläche zu bieten, sei in der früheren K-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 23.09.2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 ff = GRUR 2014, 1228 ff. - K I) aus prozessualen Gründen unberücksichtigt geblieben und führe im vorliegenden Fall zu einem Überwiegen ihrer schützenswerten Interessen. Die Desinformation der Nutzer ergebe sich daraus, dass sie durch das Portal der Beklagten dazu verleitet würden, sich aufgrund „falscher“ Bewertungen von Personen, die niemals Patient des bewerteten Arztes gewesen seien, für bzw. gegen den betreffenden Arzt zu entscheiden oder einen Arzt nur deshalb zu wählen, weil dieser die (entgeltliche) Option „Top-Platzierung bei Fachgebieten“ gewählt habe. Des Weiteren verleite das Portal Patienten massenhaft zur Wahl eines durch Marketingeffekte positiv herausgestellten zahlenden Kunden statt des ursprünglich von ihnen über Suchmaschinen gesuchten Arztes. Damit sorge das Portal der Beklagten dafür, dass die Arztwahl nicht aus sachlichen Gründen erfolge, sondern durch geschickte Marketingmaßnahmen gesteuert werde, was gerade nicht im Interesse der Patienten oder der Allgemeinheit sei.“


Das überzeugte das OLG Köln nicht. Der 15. Zivilsenat des OLG Köln hat aber wegen diesem neuen Aspekts die Revision zum BGH zugelassen:


„Die Revision wird im Hinblick auf die höchstrichterlich noch nicht entschiedene datenschutz- und persönlichkeitsrechtliche Bewertung der von der Beklagten zu ihrem Arztsuche- und Bewertungsportal angebotenen kostenpflichtigen Werbefunktion zugelassen (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).“


Ob die Revision stattfindet und die unterlegene Ärztin vor den BGH in Karlsruhe zieht, war zum Zeitpunkt dieses Artikels nicht bekannt.

 

"OLG Köln: Ärztebewertung muss nicht gelöscht werden – Jameda ist datenschutzrechtskonform"

von Rechtsanwalt Jean Paul P. Bohne