Bürger dürfen bei der Feststellung von Falschparkern behilflich sein. VG Ansbach entscheidet, dass das Fotografieren von Falschparkern durch Privatpersonen zur Anzeigenstellung nicht gegen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstößt (VG Ansbach, Urteile vom 2. November 2022 – AN 14 K 22.00468 und AN 14 K 21.01431).
Falsch parkende Autos können mit unter ganz schön lästig sein. Insbesondere, wenn man dadurch am eigenen Fortkommen gehindert wird, weil jemand die eigene Einfahrt blockiert. Dass man in einem solchen Fall Ordnungsbehörde oder Polizei verständigt, um eine schnelle Behebung des Problems zu erreichen, dürfte allgemein nachvollziehbar und gesellschaftlich akzeptiert sein. Dass dies für den Verursacher unter Umständen ein Bußgeld wegen einer Ordnungswidrigkeit zur Folge hat, steht dabei wohl weniger im Vordergrund.
Was gilt allerdings, wenn Privatpersonen fremde Autos fotografieren, um deren Parkverstöße zu dokumentieren und dies bei der Polizei melden. Ein unmittelbares persönliches Interesse drängt sich hier nicht auf. Viel mehr könnte in solchen Fällen gegen die DSGVO verstoßen werden.
Mit dieser Frage hatte sich zuletzt das Verwaltungsgericht Ansbach auseinandersetzen müssen, nachdem zwei Kläger gegen Verwarnungen durch das Landesamt für Datenschutz (LDA) geklagt hatten. Diese hatten jeweils ordnungswidrig parkende Autos fotografiert und die Fotos der zuständigen Polizei samt Anzeige zukommen lassen.
Konkret ging es um die Frage, ob das Verhalten der Kläger von Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f DSGVO erfasst ist. Danach ist eine Verarbeitung von Daten nur zulässig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen der Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, und die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person nicht überwiegen.
Insbesondere die Frage, ob die Fotografierenden ein berechtigtes Interesse im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f DSGVO haben, stand im Fokus der Entscheidung. So hätte es nach Auffassung der LDA mildere Mittel bei gleicher Erfolgsaussicht in Form einer telefonischen oder schriftlichen Mitteilung gegeben. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass beim Anfertigen von Bildern nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch die Daten von unbeteiligten erfasst werden.
Dies sah das Gericht im Ergebnis anders und gab den Klägern Recht. Eine Begründung im Einzelnen ist noch nicht veröffentlicht, doch folgt es damit der Ansicht der Kläger, die gegen die Verwarnungen einwendeten, dass sie um die Fotos von der Polizei gebeten worden waren. Darüber hinaus ist bei der Feststellung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverehr das Anfertigen von Bildern gängige Praxis, da es die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten vereinfache.
Der Straßenverkehr ist als komplexes und dynamisches System auf die gegenseitige Rücksicht aller an ihm beteiligten angewiesen. So dürfte das Interesse an der Datenverarbeitung, wenn nicht schon beim Verwender selbst, jedenfalls bei Dritten liegen. Denn ordnungswidrig abgestellte Fahrzeuge können mitunter gerade für Radfahrer, Fußgänger oder Rollstuhlfahrer ein echtes Problem darstellen, und damit mehr als ein bloßes Ärgernis.
Wie das Gericht diesen Umstand im Einzelnen bewertet hat, wird sich aus der schriftlichen Begründung ergeben. Auf diese wird auch das LDA warten, bis es eine abschließende Bewertung vornimmt.
Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig.
"Bürger dürfen bei der Feststellung von Falschparkern behilflich sein"