Das Kammergericht (KG) in Berlin hat Google eine herbe Schlappe beschert. Mit Urteil vom 21.03.2019 hat das KG Google dazu verurteilt, die Nutzung von insgesamt 25 Klauseln innerhalb der Datenschutzerklärung sowie den Nutzungsbedingungen zu unterlassen, AZ 23 U 268/13.
Kläger war der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv). Dieser hatte bereits in erster Instanz vor dem Landgericht Berlin obsiegt und erreicht, dass Google die Nutzung der angegriffenen Klauseln zu unterlassen hat. Google legte gegen die Entscheidung des Landgerichts Berlin Berufung zum KG ein. Im Ergebnis hielt das KG die Entscheidung vollständig und wies die Berufung zurück.
Streitgegenständlich war die Datenschutzerklärung sowie Nutzungsbedingungen von Google aus dem Jahre 2012, welche nach Angaben des vzbv teilweise bis heute verwendet werden. In der angegriffenen Datenschutzerklärung räumte sich Google unter anderem sehr umfangreiche Rechte zur Erhebung und Nutzung von Kundendaten ein. Teilweise behielt sich Google das Recht vor, personenbezogene Daten verschiedener Dienste miteinander zu verknüpfen oder in bestimmten Fällen an Dritte weiter zu geben.
Das KG nahm bei seiner Überprüfung die Regeln der DS-GVO zum Maßstab, was es damit begründete, dass sich die Klage aufgrund der Unterlassungsforderung auch auf zukünftige Handlungen von Google beziehe. Zudem wertete das KG die Regelungen in der Datenschutzerklärung als Allgemeine Geschäftsbedingungen, was es damit begründete, dass "sie beim Verbraucher den (unzutreffenden) Eindruck erwecken, dass er, ob er wolle oder nicht, die in der Datenschutzerklärung beschriebene Praxis zu dulden habe". Im Zuge dessen kam das KG zu dem Ergebnis, dass insgesamt 13 Klauseln in der Datenschutzerklärung unwirksam seien. Bemängelt wurde unter anderem, dass die Datenschutzerklärung so gestaltet sei, dass der Eindruck erweckt werde, die beschriebene Datenverarbeitung sei ohne Zustimmung der Kunden erlaubt, was tatsächlich nicht der Fall sei. Darüber hinaus sah das KG Teile der Datenschutzerklärung als unwirksam an, weil diese intransparent gestaltet seien.
Damit nicht genug bewertete das KG auch noch weitere 12 Klauseln in den verwendeten Nutzungsbedingungen als unwirksam. Unter anderem behält sich Google in den angegriffenen Klauseln das Recht vor, bestimmte Dienste nach eigenem Ermessen einzustellen oder zu ändern. Einen solchen Änderungsvorbehalt sah das KG als zu weitreichend an, vielmehr sei ein solches Vorgehen nur zulässig, wenn es dem Kunden auch zumutbar sei. Eine solche Einschränkung fehle aber in den Klauseln.
Das KG hat die Revision nicht zugelassen, dennoch ist das Urteil nicht rechtskräftig, da Google laut vzbv eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt hat.
"Kammergericht: Datenschutzerklärung von Google verstieß gegen DS-GVO"
von Rechtsanwalt Andreas Buchholz