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Risiko Ebay-Verkäufer: Abmahnung wegen Markenverletzung und Wettbewerbsverstoß erhalten- was ist zu tun?

Für Markeninhaber und Wettbewerber scheint es ein einträgliches Geschäft: Mittels Suchrobotern werden Verkaufsplattformen systematisch nach vermeintlichen Markenrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen durchsucht – und gefunden. Eine Abmahnung flattert ins Haus. Dabei wollte sich der Ebay-Verkäufer doch nur ein bißchen was dazu verdienen. Ein selbstgestrickter schwarz-gelber Schal unter Verweis auf einen bekannten Fußballverein oder der Verkauf gefälschter Markenware können so schnell zur Kostenfalle werden. Kurz gesetzte Fristen, hohe Summen für Schadensersatz und Anwaltskosten lassen den Empfänger schnell in Panik geraten. Grundsätzlich gilt erst einmal, dass weder die Kosten sofort beglichen, noch die geforderte Unterlassungserklärung ungeprüft abgegeben werden sollten. Professionelle Hilfe ist gefragt.

Die wichtigste Frage für Sie: „Bin ich als privater oder gewerblicher Verkäufer anzusehen?“


Von der Beantwortung dieser Frage, so ist es vielen nicht bekannt, hängt die Beantwortung der Frage ab, ob ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) oder gegen das Markengesetz (MarkenG) überhaupt angenommen werden kann. Denn Voraussetzung des Verstoßes gegen das MarkenG ist das Handeln im geschäftlichen Verkehr. Voraussetzung für die Annahme eines Verstoßes gegen das UWG ist das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung.


Die Beantwortung der Frage des privaten oder schon gewerblichen Handelns ist daher elementar für die Beurteilung, ob ein Verstoß überhaupt vorliegt und damit für die weitere Reaktion auf die Abmahnung. Die Formulierung „Bin ich als privater oder gewerblicher Verkäufer anzusehen“ weist bereits darauf hin, dass es nicht um Ihre persönliche Einschätzung geht, sondern wie der Rechtsverkehr Ihre Verkaufsaktivitäten wahrnimmt. Sätze wie: „Aber ich hab doch Mängelrechte ausgeschlossen und gewähre doch auch kein Widerrufsrecht, weil ich privat verkaufe“ helfen hier also nicht weiter.


„Wie kann ich nun beurteilen, ob ich bereits als gewerblicher Verkäufer anzusehen bin?“


Maßgeblich für diese Beurteilung ist eine Gesamtschau Ihres Verkäuferprofils. Im Laufe der Jahre haben sich in der Rechtsprechung einige Kriterien herausgebildet, die eine erste Einschätzung für die Bestimmung als gewerblicher Verkäufer erlauben: 


•    Sie verkaufen viele Produkte gleichzeitig und über einen längeren Zeitraum.
•    Sie verkaufen viele gleichartige Artikel gleichzeitig.
•    Sie verkaufen überwiegend Neuware.
•    Sie verkaufen Artikel, die sich beschafft haben, um diese zu verkaufen.
•    Sie unterhalten weitere Verkaufsplattformen oder einen Onlineshop.
•    Sie sind eBay-Powerseller.


Eine Hilfestellung bei der Beurteilung gibt auch Ebay auf seinen Hilfeseiten für Verkäufer.


Generell gilt: Nehmen Sie Abmahnungen nicht auf die leichte Schulter, lassen Sie sich aber auch nicht panisch zu einer übereilten Reaktion hinreißen. Erfahrene Anwälte können Ihnen helfen zu beurteilen, ob der geforderte Unterlassungsanspruch besteht, wie gegebenenfalls weiter zu verfahren ist und ob und in welcher Höhe Rechtsanwaltskosten oder Schadenersatzsansprüche überhaupt beglichen werden müssen.


Wir helfen Ihnen bei erhaltenen Abmahnungen und begleiten Sie durch passgenaue Beratung auf Ihrem Weg zum erfolgreichen, rechtssicheren Online-Verkauf. 

 

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