Meta: Abo-Buttons auf Facebook und Instagram müssen deutlicher sein

Mit dem Urteil vom 08. Februar 2024 hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (Urteil vom 08.02.2024 - Az. I-20 UKlaG 4/23) entschieden, dass die Abonnement Bestellbuttons von Facebook und Instagram gegen den - als verbraucherschützend einzustufenden - § 312j Abs. 3 BGB verstoßen. 

 

Grundsätzlich steht die Nutzung der sozialen Medien „Facebook“ und „Instagram“ Nutzern kostenfrei zur Verfügung. Dies funktioniert jedoch nicht ohne jegliche Gegenleistung. Vielmehr behält sich Meta das Recht vor, den Nutzern personalisierte Werbung anzuzeigen. 

 

Durch Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), haben sich die Regelungen in Europa verstärkt. Darauf reagierte Meta und hat ab dem 03. November 2023 eingeführt, dass die Nutzer der Werbung zustimmen müssen. Alternativ wird ein kostenpflichtiges Abonnement angeboten, das über die Website oder App abgeschlossen werden kann. Mit Abschluss dieses Abos wird den Nutzern, gegen eine monatliche Gebühr von 9,99 EUR bzw. 12,99 EUR eine werbefreie Nutzung der Dienste gewährleistet.

 

Der Bestellvorgang stößt auf Bedenken bei der Verbraucherzentrale. Um das Abonnement abzuschließen, müssten die Nutzer den Button „Abonnieren“ bzw. „Weiter zur Zahlung“ – über die Website oder App - betätigen. Den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Meta ist zu entnehmen, dass eine verbindliche Willenserklärung des Verbrauchers bereits mit Auslösen dieses Buttons vorgenommen wird. Anschließend wird man auf eine Seite weitergeleitet, um die persönlichen Zahlungsdaten einzugeben und zu bestätigen. Dies beanstandet die Verbraucherzentrale NRW als Verstoß gegen das Verbraucherschutzgesetz und erhebt Unterlassungsklage. Es wird beanstandet, dass gegen § 312j Abs. 3 BGB verstoßen wird. Hintergrund dieser Vorschrift ist es, den Verbraucher vor ungewollten und unvorhersehbaren Vertragsabschlüssen zu schützen. Die Vorschrift lautet wie folgt:

 

"Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist."

 

Das OLG Düsseldorf hat in der Sache der Unterlassungsklage stattgegeben. Die Formulierung auf der Bestellbuttons genüge nicht den Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB. Diese Anforderungen werden verdeutlicht durch folgende Ausführung des OLG: 

 

„Nach dieser Vorschrift muss die Schaltfläche aus den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer anderen entsprechenden eindeutigen Formulierung bestehen. Bei der Frage, ob es sich um eine andere entsprechende eindeutige Formulierung handelt, ist allein der Text der Schaltfläche maßgeblich (EuGH NJW 2022, 1439 zum zugrundeliegenden Art. 8 Abs. 2 UAbs. 2 RL 2011/83/EU). Die Kostenpflichtigkeit des Angebots muss eindeutig sein (EuGH NJW 2023, 3417 Rn. 45).“

 

Durch die Bezeichnung der Buttons gehe die Kostenpflichtigkeit allerdings nicht eindeutig hervor. Der Begriff „Abonnieren“ indiziere keine Kostenpflichtigkeit, da es auch kostenlose Abonnements gibt. Die Bezeichnung „Weiter zur Zahlung“ deutet zwar auf die Entgeltlichkeit hin, allerdings sei für den Nutzer nicht erkenntlich, dass bereits durch Klicken der Schaltfläche ein Vertrag verbindlich abgeschlossen wird. Dabei sei unerheblich, dass vor und während des Bestellvorgangs auf die Kostenpflichtigkeit hingewiesen wird. 

 

Somit steht fest, Meta muss die Abo-Buttons deutlicher beschriften, um jegliche Missverständnisse bei den Nutzern zu vermeiden. Im Falle einer Zuwiderhandlung, droht Meta als Strafe ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR.

 

"Meta: Abo-Buttons auf Facebook und Instagram müssen deutlicher sein"

von Zana Stepanovic, wissenschaftliche Mitarbeiterin