Hin und wieder soll es vorkommen, dass Facebook Kommentare oder Beiträge von Nutzern löscht oder auch Fanpages wegen behaupteter Markenrechtsverletzungen ohne Vorankündigung des Unternehmers vom Netz nimmt. Nicht immer müssen die getroffenen Maßnahmen rechtmäßig sein.
Nutzer können sich deshalb zur Wehr setzen. Ein probates Mittel ist die Erwirkung einstweiliger Verfügungen, die auch vor den deutschen Gerichten mit Wirkung gegen Facebook erlassen werden kann.
Immer wieder stellt sich in einem solche die Frage, ob die Schriftstücke zur Wirksamkeit der Zustellung einer (nicht ganz kostengünstigen) Übersetzung ins Englische bedürfen. Denn gemäß Art. 8 Abs. 1 EuZVO (Europäische Zustellungsverordnung) kann die Annahme eines
zuzustellenden Schriftstückes verweigert werden, wenn es nicht in einer Sprache abgefasst ist, die entweder der Empfänger versteht oder die nicht Amtssprache am Zustellungsort ist.
Nachdem das OLG (Oberlandesgericht) München bereits mit Beschluss vom 14.10.2019, Az.: 14 W
1170/19 festgestellt hatte, dass eine Übersetzung der einstweiligen Verfügung gegen Facebook nebst Anlagen nicht erforderlich sei, hat sich auch das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom
18.12.2019, Az.: I-7 W 66/19 mit dieser Frage beschäftigt. Im Gleichklang mit dem OLG München stellte es fest, dass sich Facebook in einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit einem deutschen
Nutzer nicht darauf berufen könne, dass die Zustellung mangels Übersetzung der deutschen Schriftstücke ins Englische unwirksam sei.
Im konkreten Fall ging es einmal wieder um die Löschung eines Nutzerbeitrages. Der Betroffene hatte eine einstweilige Verfügung erwirkt. Weil eine einstweilige Verfügung dem Gegner binnen eines
Monats im Parteibetrieb zuzustellen ist, also nicht, wie etwa bei Urteilen von Amts wegen über das Gericht erfolgt, steht der Zustellende bei Sitz des Gegners im Ausland häufig vor der Frage, ob
und in welchen Fällen es einer Übersetzung bedarf. Denn bedarf es einer Übersetzung, die nicht vorgenommen wird, wäre die Zustellung unwirksam. Folge wäre, dass der Erwirkende der einstweiligen
Verfügung die Kosten für deren Erlass vollständig selbst tragen müsste.
Die Wirksamkeit einer Zustellung ohne Übersetzung ins Englische an Facebook hatte das OLG Düsseldorf zu klären. Facebook hatte geltend gemacht, dass die Verfügung zwar binnen der Monatsfrist
zugegangen sei, man den Inhalt ohne Übersetzung aber nicht verstehe. Die Zustellung sei deshlab unwirksam.
Dieser Form der versuchten Verteidigung erteilte das OLG Düsseldorf eine klare Absage.
In seinem Beschluss stellt es klar, dass es für das Sprachverständnis auf die gesamte Organisation von Facebook ankomme. Facebook verfüge in Deutschland über eine große Anzahl von Nutzern, welche
die Inhalte der Plattform sämtlich auf deutsch zur Verfügung gestellt erhielten. Alle von Facebook verwendeten vertraglichen Dokumente seien in deutscher Sprache gehalten. Die hierbei gewählten
Formulierungen ließen die Annahme einer sogar sehr gründlichen Kenntnis der deutschen Sprache und des deutschen Rechts zu. Die vorzunehmende Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller Umstände
ergebe, dass die von der Facebook aufgestellte Behauptung, wonach keines der Mitglieder der Rechtsabteilung ausreichende Sprachkenntnisse besitze, um Beschwerden, Gerichtsbeschlüsse oder
Mitteilungen auf Deutsch in vollem Umfang zu verstehen und das Unternehmen deshalb ohne die Unterstützung eines externen Beraters nicht in der Lage sei sich auf Deutsch zu verteidigen, eine reine
Schutzbehauptung sei. Vielmehr seien „auf Seiten der Antragsgegnerin sehr wohl ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vorhanden".
Eine sehr richtige Entscheidung, die einmal wieder Betroffenen die Rechtswahrung und -verteidigung eigener Rechte auch gegen prominente ausländische Unternehmen erleichtert.
"Facebook kann Deutsch- keine Übersetzung ins Englische von zuzustellenden Schriftstücken erforderlich."