Wieder einmal unterlag die Koch Media GmbH, vertreten durch .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR (im Folgenden: Klägerin) gegen einen unserer Mandanten mit einer Filesharing Klage. Da der Klägerin der Beweis für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung nicht gelingt, versuchen .rka Rechtsanwälte die Klage umzustellen und sich mit einer vorgerichtlichen Antwortpflicht des Beklagten zu retten, damit diesem zumindest die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden. Die Klägerseite behauptet, wegen der zunächst unterlassenen und dann verspäteten Nennung des Täters bestehe ein Schadensersatzanspruch in Höhe der dadurch verursachten Kosten. Eine solche Pflicht besteht allerdings, wie fälschlicherweise durch die Klägerin angenommen, bei unberechtigten Abmahnungen nicht. Nicht einmal dann, wenn der Abgemahnte eine Unterlassungserklärung abgegeben hat.
Nach einem Hinweis des Amtsgericht Düsseldorfs, dass die Klage in der Sache unbegründet sein dürfte, sahen sich Koch Media / .rka Rechtsanwälte gezwungen, den Verzicht zu erklären. Mit Verzichtsurteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 10.02.2021 zu dem Aktenzeichen 10 C 69/19 wurde die Klägerin mit dem geltend gemachten Anspruch abgewiesen und ihr die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Der Rechtsstreit umfasste eine der zahlreichen Abmahnungen durch Koch Media/ .rka Rechtsanwälte Reichelt Klute GbR. Die Koch Media GmbH behauptete einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz und Abmahnkosten gegen einen unserer Mandanten zu haben, da dieser ein Computerspiel runtergeladen habe und dies eine Urheberrechtsverletzung in Form von Filesharing darstelle.
Die Koch Media GmbH behauptete, für den Umstand der Anschlussüberlassung an Dritte sei der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig, andernfalls sei es möglich, sich durch Verweis auf beliebige Personen von der Anschlussinhaberhaftung zu befreien und einen Täter zu erfinden. Der Beklagte sei daher der obliegenden sekundären Darlegungslast, trotz namentlicher Nennung eines Täters inklusiver Adresse, nicht nachgekommen. Das Gericht sah dies jedoch anders.
Zwar ist es richtig, dass den Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast darüber trifft, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständig Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, dies führt aber weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchssteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen, so bereits der BGH mit Urteil vom 27.07.2017 – I ZR 68/16. Dieser sekundären Darlegungslast ist der Beklagte nach Ansicht des Amtsgerichts Düsseldorf mit der Nennung des Täters vollumfänglich nachgekommen.
Auch das Abstellen auf eine etwaige Antwortpflicht des Beklagten vermochte Koch Media/ .rka Rechtsanwälte nicht zu helfen.
Der BGH führte dazu mit Urteil vom 30.03.2017 - I ZR 19/16 aus:
„Werden dem Anschlussinhaber zu Abwendung seiner täterschaftlichen Haftung im Rahmen der sekundären Darlegungslast im Zivilprozess Auskünfte abverlangt […]“
und spricht im Übrigen von einer prozessualen Pflicht. Dies entspricht auch der herrschenden Meinung in der Literatur, beispielsweise Prof. Dr. Franz Hoffmann, LL.M. „Internetanschlussinhaberhaftung: Vorprozessuale „Darlegungslasten“, GRUR-Prax 2020, 355:
„Durch eine unberechtigte Abmahnung entsteht auch nicht über § 311 II BGB eine Sonderbeziehung zwischen Abmahnendem und Abgemahntem: Ein Schuldverhältnis kann nicht einfach durch einseitiges Handeln begründet werden. In diesem Sinne können auch im Rahmen von Filesharing-Abmahnungen keine Antwortpflichten zulasten des Internetanschlussinhabers begründet werden.“
Selbst die Mindermeinung sieht eine Antwortpflicht nur im Falle der Tätereigenschaft des Abgemahnten, umso mehr wenn eine Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und Präjudiz erklärt wird. Das Gericht bestätigte diese Ansicht und wies die Klägerin darauf hin, dass die Klage vor dem Hintergrund des Klageantrages unbegründet sein dürfte, da die Beklagtenseite keine Pflicht getroffen haben dürfte, in der Sache zu erwidern, woraufhin Koch Media / .rka Rechtsanwälte den Verzicht erklärten.
Inzwischen ist dies auch vom BGH mit Urteil von 17.12.2020 – I ZR 228/19 in einem ähnlichen Fall bestätigt worden.
„Der Klägerin steht kein Anspruch nach § 280 Abs. 1 BGB auf Ersatz ihrer Rechtsverfolgungskosten zu, weil der Beklagte vorgerichtlich nicht verpflichtet war, der Klägerin den ihm bekannten Täter der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung zu benennen. Eine dahingehende Aufklärungspflicht des Beklagten ergibt sich weder aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Unterlassungsvertrag, noch aus Verschulden bei Vertragsschluss.“
Und weiter:
„Zwischen den Parteien des Rechtsstreits besteht auch keine andere gesetzliche Sonderverbindung, die Grundlage für eine Aufklärungspflicht des Beklagten sein könnte. […] Ohne Bestehen eines gesetzlichen Unterlassungsanspruchs führt die Abmahnung regelmäßig nicht zu einer Sonderbeziehung und darauf bezogene Pflichten nach § 242 BGB. Der zu Unrecht Abgemahnte ist daher grundsätzlich nicht verpflichtet, den Abmahnenden vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens über den wirklichen Sachverhalt aufzuklären.“
Das Gericht bringt hiermit einmal mehr zum Ausdruck, dass ein Anschlussinhaber nicht für jegliche Urheberrechtsverletzungen oder die dadurch verursachten etwaigen Kosten oder Schäden haftet.
"Filesharing: Koch Media / rka Rechtsanwälte verliert ein weiteres Mal vor AG Düsseldorf"
von Miriam Gavrilescu, wissenschaftliche Mitarbeiterin