Google ist auch ohne Urteil verpflichtet, Falschinformationen zu löschen

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschied am 08.12.2022  in der Rechtssache C-460/20. Dem Urteil ging ein Rechtsstreit vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe voraus. Die Kläger in dem Rechtsstreit, ein Paar aus der Finanzdienstleistungsbranche, sah sich in seinem Ansehen geschädigt durch eine US-amerikanische Internetseite. Dem Betreiber der Internetseite wurde vorgeworfen, gezielt negative Berichte zu veröffentlichen, um die Betroffenen später damit zu erpressen. Google weigerte sich hier, die Informationen zu löschen, da man nicht überprüfen könne, ob die Vorwürfe gegen den Betreiber der Internetseite berechtigt seien.

 

Der EuGH entschied, dass Google Einträge löschen muss, wenn diese nachweislich falsch sind. Betroffene müssen dazu nachweisen, dass die Informationen unrichtig sind. Suchmaschinen wie Google müssen diese dann aus den Ergebnislisten löschen – auch ohne Gerichtsentscheidung. Dazu müssen sich die Betroffen auch nicht zuerst an denjenigen wenden, der die falschen Informationen ins Netz gestellt hat. Laut dem EuGH kann also direkt Google in die Pflicht der Löschung des Eintrags genommen werden. 

 

Der EuGH nahm eine Abwägung des Rechts auf den Schutz von personenbezogenen Daten gegen andere Grundrechte vor. Nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gibt es kein Recht auf  Löschung, wenn die Daten erforderlich sind, dass andere ihr Recht auf freie Informationen ausüben können. Wenn die Informationen und Inhalte allerdings falsch sind, kann das Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationen nicht berücksichtigt werden. 

 

Weiter entschied der EuGH, dass die Betroffenen keine richterliche Entscheidung beibringen müssen, um die Löschung des Eintrags zu erreichen. Die betroffene Person muss nachweisen können, dass die Suchanfrage zu einer Seite mit falschen Inhalten führt. Dazu müssen die Betroffenen lediglich solche Beweise vorbringen, die auch „vernünftigerweise verlangt werden können“. Die Suchmaschine ist dann verpflichtet den entsprechenden Link zu löschen. Eine Mitwirkungspflicht für die Beweisführung hat der Suchmaschinen-Betreiber aber nicht. Die Nachweispflicht liegt damit bei den Betroffenen.

 

Ebenfalls waren Thumbnails (so genannte Vorschaubilder) Teil der Klage. Hier stellte der EuGH klar, dass Fotos einen besonders intensiven Eingriff in das Recht auf Schutz des Privatlebens und der personenbezogenen Daten darstellen können. Es muss daher eine Überprüfung durch Google stattfinden, ob die Vorschaubilder tatsächlich erforderlich sind, damit Internetnutzer ihr Recht auf freie Informationen ausüben können. Zu differenzieren ist dabei aber zwischen Fotos, die außerhalb des ursprünglichen Kontextes angezeigt werden und solchen, die in dem ursprünglichen Kontext eingebettet sind aber den falschen Inhalt veranschaulichen. 

 

Der BGH muss nun unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EUGH über den Rechtsstreit entscheiden. 

 

„Google ist auch ohne Urteil verpflichtet Falschinformationen zu löschen“

von Laura Bindrich, wissenschaftliche Mitarbeiterin