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LG Aachen: Haftung des Domaininhabers für Inhalte auf einer Website (Rechtsanwalt Jean Paul P. Bohne)

Das Landgericht (LG) Aachen entschied mit Urteil vom 21.01.2017 zu dem Aktenzeichen 42 O 127/16, dass die Domaininhaberin von slimsticks-abo.de für irreführende Werbung auf einer dort gehosteten Website persönlich hafte.


Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. aus Berlin gegen die Payplus GmbH aus Würselen. Die Payplus GmbH wurde in Folge dessen erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommen. Ihr ist es künftig verboten, im Rahmen geschäftlicher Handlungen zu Werbezwecken gegenüber Verbrauchern im Internet zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, dass die Verbraucher bei Bestellung eines kostenlosen Testpakets des Produkts SlimSticks ein FitBand gratis erhalten, obwohl die Verbraucher dieses FitBand nur dann erhalten, wenn sie auch ein kostenpflichtiges 90-Tage-Progamm beziehen; und dies wie im Urteil dargestellt gestaltet ist.

Die Payplus GmbH hatte sich damit erfolglos insbesondere mit dem Einwand gewehrt, sie sei nicht Betreiberin der Website. Denn - so die Argumentation der Payplus GmbH - die Website sei an die Firma Big Shop B.V. i.Gr. verpachtet.

Das ließ das Gericht im konkreten Fall nicht so ohne Weiteres gelten:


„Es spricht bereits Überwiegendes dafür, dass sie in Wirklichkeit Betreiberin der Homepage ist. Sie ist unstreitig Inhaberin der Domain und über die Seite wird ausschließlich ein Produkt der Beklagten vertrieben, mit der auch die jeweiligen Verträge abgeschlossen werden. Darüber hinaus sind die angegebenen Fax- und Telefonnummern solche der Beklagten, was ebenfalls auf diese als Betreiberin hinweist.“

Doch die 2. Kammer für Handelssachen des LG Aachen entschied diese Frage nach der tatsächlichen Betreiberin trotzdem nicht, denn:

„Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Die Beklagte ist selbst Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung, auch wenn sie nicht Betreiberin der Homepage ist. Es ist anerkannt, dass derjenige, der durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr in einer ihm zurechenbaren Weise die Gefahr eröffnet, dass Dritte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, die durch das Wettbewerbsrecht geschützt sind, eine unlautere Wettbewerbshandlung begehen kann, wenn er diese Gefahr nicht im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren begrenzt.“

Und weiter:

„Die Beklagte hat der Firma Big Shop nach ihrem eigenen Vorbringen die Homepage verpachtet. Spätestens seit der Abmahnung vom 11.08.2016 ist ihr auch positiv bekannt, dass der Betreiber der Homepage, dessen Werbung ausschließlich ihr - der Beklagten - zugutekommt, durch falsche und irreführende Angaben gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Das Verhalten der Beklagten ist wettbewerbswidrig, weil sie es unterlassen hat, im Hinblick auf die ihr konkret bekannt gewordenen Verstöße zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um derartige Rechtsverletzungen für die Zukunft soweit wie möglich zu verhindern.“

Da auch eine Weiterleitung der Abmahnung mit der Bitte um Prüfung nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend war, um die irreführenden Angaben auf der Website zu unterbinden, führt das LG Aachen aus und begründet die Haftung der Domaininhaberin letztlich wegen fehlender Aktivität wie folgt:

„Die Beklagte muss der Firma Big Shop also notfalls den Pachtvertrag kündigen und den Zugriff auf die Webseite entziehen. Solange sie das nicht tut, ist sie selbst für derartige Rechtsverletzungen verantwortlich und zur Unterlassung verpflichtet.“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 22.2.17).

 

Domaininhaber sollten jetzt jedoch nicht verunsichert sein. Es besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) keine vorsorgliche Prüfpflicht für den Domaininhaber, die Website des Domainpächters zu überwachen (vgl. BGH, Urteil vom 30.06.2009 - VI ZR 210/08). Auch existiert keine Störerhaftung (mehr) hinsichtlich Wettbewerbsrechtsverletzungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).  Denn die Störerhaftung ist in Fällen des Verhaltensunrechts ausgeschlossen, um die es bei Wettbewerbsverstößen geht. Dem Domaininhaber, der aus UWG in Anspruch genommen wird, muss also selbst die Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten vorgeworfen werden.

 

Anderes gilt allerdings wiederum bei der Verletzung von Ausschließlichkeitsrechten wie Markenrechten oder Urheberrechten. Dort verbleibt es bei der Störerhaftung.

 

Als Fazit verbleibt für Domaininhaber: Hinweise auf Rechtsverletzungen sind ernst zu nehmen.

 

Wir helfen Ihnen bei Fragen gerne weiter.

 

"LG Aachen: Haftung des Domaininhabers für Inhalte auf einer Website"

von Rechtsanwalt Jean Paul P. Bohne