Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 11. Juni 2024 den ersten Beschluss zu einem KI- und Patentrechts-Fall verfasst (X ZB 5/22 vom 11. Juni.2024) und entschieden, dass eine künstliche Intelligenz kein Erfinder sein kann, auch wenn sie ursprünglich von einem Menschen Anweisungen zur Erstellung einer bestimmten Erfindung bekommen hat.
Dieser Beschluss ist die erste Entscheidung im KI-Recht und weist erste Richtlinien und Vorgaben mit Hinblick auf das Patentrecht vor.
Zu Beginn des Beschlusses stellt der BGH zunächst klar, dass ein Erfinder im Sinne des § 37 Patentgesetzes eine natürliche Person sein muss. Dass diese menschliche Komponente im Bezug auf Erfindungen und Patentanmeldungen von entscheidender Bedeutung ist wird auch in den weiteren Vorgaben betont. Des Weiteren führt der BGH in Richtung von künstlicher Intelligenz aus, dass „ein maschinelles, aus Hard- oder Software bestehendes System auch dann nicht als Erfinder benannt werden [kann], wenn es über Funktionen künstlicher Intelligenz verfügt.“ Trotzdem lässt der BGH hinsichtlich der Patentanmeldung einen minimalen Einfluss von KI zu, indem er beschloss, dass die Benennung einer natürlichen Person als Erfinder auch dann möglich und erforderlich [sei], wenn zum Auffinden der beanspruchten technischen Lehre ein System mit künstlicher Intelligenz eingesetzt worden sei. Dadurch kann man auch dann Erfinder von etwas sein, wenn man sich von künstlicher Intelligenz inspirieren lassen hat, solange die KI nicht unmittelbar Ersteller der Erfindung ist.
Gleichzeitig führen jegliche stärkeren Einflüsse von KI in das Endprodukt zu einem Ausschluss vom Patent. Dies wird deutlich durch die folgende Ausführung des BGH:
„die Benennung einer natürlichen Person als Erfinder im dafür vorgesehenen amtlichen Formular genügt nicht den Anforderungen aus § 37 Abs. 1 PatG, wenn zugleich beantragt wird, die Beschreibung, um den Hinweis zu ergänzen, die Erfindung sei durch eine künstliche Intelligenz generiert oder geschaffen worden."
Der BGH grenzt somit die Nutzung von KI insoweit also stark ein und verbietet eine Patentanmeldung von KI als Miterfinder.
Trotzdem erlaubt der BGH „die Ergänzung einer hinreichend deutlichen Erfinderbenennung um die Angabe, der Erfinder habe eine näher bezeichnete künstliche Intelligenz zur Generierung der Erfindung veranlasst, ist rechtlich unerheblich und rechtfertigt nicht die Zurückweisung der Anmeldung nach § 42 Abs. 3 PatG.“
Diese Vorgaben des BGH zur Patentanmeldung mit Bezug auf die Nutzung von KI sind das Resultat eines jahrelangen Rechtsstreites zwischen dem Wissenschaftler Stephen L. Thaler, PhD und dem Bundespatentgericht. Dieser entstand, nachdem Stephen am 17. Oktober. 2019 den ersten Patentantrag für eine Erfindung eingereicht hat, in welchem eine künstliche Intelligenz mit dem Namen DABUS, als Erfinder benannt wurde. Das Patentamt lehnte diesen Antrag mit Verweis auf § 37 Abs.1 PatG ab und begründete, dass ein Erfinder eine natürliche Person sein muss. Stephen L. Thaler, PhD stellte daraufhin mehrere weitere Anträge mit jeweils verschiedenen Variationen der Beteiligung seiner KI in die Erfindung, welche immer wieder, auch 2021 vom Bundespatentgericht und zuletzt 2024 vom Bundesgerichtshof, abgelehnt wurden.
Somit ist nun höchstrichterlich geklärt, dass eine KI generierte Erfindung nicht vom Patentgericht geschützt ist und künstliche Intelligenz nicht als Erfinder im sinne des § 37 Abs.1 PatG betitelt werden kann.
"BGH: Erste Entscheidung in einem KI-Fall"
von Berna Demircan, wissenschaftliche Mitarbeiterin