Die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG aus Unterföhring (Klägerin), anwaltlich vertreten durch KOMNING Rechtsanwälte aus Neubrandenburg unterlag mit - nach Auskunft der gerichtlichen
Geschäftsstelle - rechtskräftigem Versäumnisurteil vom 22.02.2017 - 12 O 102/15 gegen unseren Mandanten (Beklagter). Die Gegenseite flüchtete sich aufgrund von Hinweisen im Termin zur mündlichen
Verhandlung vom 08.02.2017 in die Säumnis. Der Rechtsstreit hat einen Streitwert in Höhe von 25.593,00 EUR. Die Kosten des Verfahrens trägt nun die Klägerin, mit Ausnahme von Kosten, die durch
Säumnis des Beklagten im schriftlichen Vorverfahren entstanden sind.
Der Hintergrund des Rechtsstreits ist so einfach, wie er wohl vielfach in anderer Besetzung vorkommt: Der Beklagte schaute auf einem kleinen Fernsehgerät in seinem Ladenlokal - einer sog.
Trinkhalle - ein Fußballspiel, hier die Begegnung Fortuna Düsseldorf gegen Eintracht Braunschweig. Dies bemerkte ein Kontrolleur der Klägerin vor Ort, woraufhin die Klägerin den Beklagten u.a.
anwaltlich vermeintlich wegen "unerlaubte öffentliche Ausstrahlung einer urheberrechtlich geschützten Sportsendung" abmahnte und schließlich vor dem Landgericht Düsseldorf verklagte.
Die Klägerin verlangte von dem Beklagten verkürzt und ursprünglich u.a.
- die Unterlassung der öffentlich Wahrnehmbarmachung von Fußballsendungen,
- die Zahlung von 5.388,00 EUR Schadensersatz im Wege der sog. Lizenzanalogie,
- Auskunft über die Betriebsstätte sowie
- die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten für Abmahnung und Abschlussschreiben in Höhe von 1.969,20 EUR.
- Schließlich begehrte die Klägerin, gerichtlich festzustellen, dass der Beklagte darüber hinaus verpflichtet sei, der Klägerin denjenigen Schaden bzw. Wert zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden sei, dass der Beklagte von der Klägerin produzierte Fußballsendungen ohne Zustimmung der Klägerin öffentlich wahrnehmbar gemacht habe.
Mit sämtlichen dieser Ansprüchen drang die Klägerin nicht durch. Sie konnte keine öffentliche Wiedergabe des Fußballspiels darlegen und beweisen.
Im Rahmen eines im Rechtsstreit erfolgten PKH-Beschwerdeverfahrens konnte sich auch der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom 21.03.2016 - I-20 W 21/16 zu dem
konkreten Fall äußern. Denn die Besonderheit hier war vor allem die geringe Größe der Betriebsstätte des Beklagten (Hervorhebung durch RA Bohne):
„Zweifelhaft ist gleichwohl, ob vorliegend die vom EuGH für notwendig erachtete, in einem umfassenden Ansatz festzustellende „ziemlich große Anzahl von Personen“ (vgl. GRUR 2016, 60 Rdnr. 21)
erreicht wird, die für die Bejahung einer öffentlichen Wiedergabe notwendig ist. Eine verlässliche Grenze, wo eine „ziemlich große Anzahl von Personen“ beginnt, ist in der Rechtsprechung bislang
nicht gezogen (so auch Nordemann, Die öffentliche Wiedergabe im Urheberrecht, GRUR 2016, 245 (246)). Diese Grenze ist vorliegend von maßgeblicher Bedeutung und nicht zweifelsfrei überschritten.
Der Beklagte hat substantiiert unter Bezugnahme auf die Skizze Anlage B 1 vorgetragen, dass sein Ladenlokal lediglich 29,17 qm groß war. Zur Ermittlung des für den Aufenthalt von Kunden zur
Verfügung stehenden Platzes ist hiervon der Raum abzuziehen, den die Einrichtung, insbesondere die Theke, das in der Anlage 5c (Bl. 27 GA) zu sehende Regal und die in der Anlage 5 e (Bl. 29 GA)
abgebildete Kühleinrichtung einnahmen. Selbst der Kontrolleur der Klägerin hat das Ladenlokal in seinem zweiten Besuchsprotokoll (Anlage 13a, Bl. 116 GA) als „ganz kleinen Kiosk“ bezeichnet. Es
erscheint daher möglich, dass selbst bei der gebotenen Berücksichtigung aufeinander folgender Kunden die Anzahl derjenigen, die im Ladenlokal des Beklagten Zugang zur Wiedergabe ein- und
desselben Fußballspiels hatten, nicht die notwendige Grenze überschreitet.“
Aufgrund dieser Ausführungen erteilte die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf entsprechende und weitergehende Hinweise in der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2017. Der Klägervertreter
erklärte daraufhin, er trete nicht auf.
Erwähnenswert ist die geäußerte Ansicht der Kammer, den zu Grunde gelegten Streitwert für die Unterlassung und damit u.a. die Bewertungsgrundlage für die außergerichtlichen Abmahnkosten – wie
klägerinseits vorgerichtlich noch angenommen – nicht bei 25.000,00 EUR, sondern bei lediglich 10.000,00 EUR zu sehen. Das Landgericht Düsseldorf rüttelte allerdings nicht an dem
urheberrechtlichen Werkcharakter der Fußballsendung.
Das nun rechtskräftige Versäumnisurteil ist für unseren Mandanten und uns erfreulich. Leider verhinderte die Gegenseite damit eine begründete Entscheidung. Auch die Klärung zu den weiteren - hier
nicht thematisierten - Fragen, die sich nicht nur im konkreten Fall stellen, wurde damit bedauerlicherweise wohl aus taktischen Gründen durch die Klägerin insgesamt verhindert.