Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat mit Urteil vom 15.12.2016, Az. T-112/13 entschieden, dass das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) erneut prüfen muss, ob die Form des Schokoriegels Kit Kat des Herstellers Nestlé als Unionsmarke bestehen bleiben kann.
Nach Ansicht des EuG ist bislang nicht hinreichend belegt, dass die Süßigkeit in allen maßgeblichen Mitgliedstaaten bekannt ist.
Voran gegangen war ein Antrag des Konkurrenten Mondelez auf Nichtigerklärung der Marke Kit Kat 4 Finger aus dem Jahr 2007. Diesen Antrag wies das EUIPO 2012 mit der Begründung ab, Nestlés Marke habe aufgrund ihrer Benutzung in der Union Unterscheidungskraft erlangt. Mondelez beantragte daraufhin beim EuG die Auhebung dieser Entscheidung.
Das EuG entsprach nunmehr diesem Antrag und entschied, dass das Markenamt noch einmal über den Bestand der Marke Kit Kat zu befinden habe. Maßgeblich sei, dass das EUIPO zwei Rechtsfehler begangen habe.
Zum Einen habe das EUIPO gegen den Grundsatz verstoßen, dass der Markenschutz für eine Gruppe von Waren, die mehrere Untergruppen umfasst, nur für diejenigen Untergruppen gelten darf, für die die Marke auch nachweislich benutzt wird. Dies sei bei Kit Kat aber nicht der Fall. Denn 2006 trug das Markenamt Kit Kat für folgende Erzeugnisse ein: Bonbons, Bäckereierzeugnisse, feine Backwaren, Kleingebäck, Kuchen und Waffeln. Allerdings sei nach Ansicht des EuG eine Benutzung der Marke für Bäckereierzeugnisse, feine Backwaren, Kuchen und Waffeln nicht nachgewiesen. Die Annahme, dass die Marke Kit Kat 4 Finger in jeder der betreffenden Warengruppe enthalten sein könne, stelle daher einen Rechtsfehler dar. Tatsächlich lägen die notwendigen Benutzungsnachweise nur für die Warenuntergruppen "Bonbons" und "Kleingebäck" vor.
Zum Anderen fehle es an der nötigen Bekanntheit von Kit Kat in der gesamten Europäischen Union. Maßgeblich für diese Beurteilung sei, inwiefern die dreidimensionale Form von Kit Kat in Verbindung mit einer Wort- oder Bildmarke Unterscheidungskraft durch Benutzung erlangt hat, also inwieweit die Verbraucher einen in vier längliche Viertel geteilten Schokoriegel namens Kit Kat mit dem Unternehmen Nestlé verbinden. Für eine qualifizierte Bewertung dieser Voraussetzungen werteten die Richter des EuG Marktuntersuchungen im Gebiet von zehn Mitgliedstaaten, sowie das Werbematerial und die Dauer der Markenbenutzung aus.
Mondelez argumentierte hiergegen, dass nicht in allen Mitgliedsstaaten eine solche Auswertung vorgenommen wurde. Dem folgte das EuG und bestätigte, dass der Nachweis der durch Benutzung erlangten
Unterscheidungskraft für alle Mitgliedstaaten erfolgen muss, die zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke zur EU gehörten. Dies waren zum Zeitpunkt der Anmeldung von Kit Kat 4 Fingers am 21.03.2002
aber insgesamt 15 Mitgliedstaaten und eben nicht nur zehn.
Deswegen hätte sich das EUIPO mit den von Nestlé übermittelten Nachweisen nicht zufrieden geben dürfen, sondern hätte sich auch mit der Wahrnehmung der Marke in den übrigen fünf maßgeblichen Ländern befassen müssen. Die Annahme des Markenamts, dass es nicht erforderlich sei, die durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft einer Marke für alle betroffenen Mitgliedstaaten nachzuweisen, sei rechtsfehlerhaft.
Das EUIPO wird somit noch zu prüfen haben, ob die Marke für die Produktgruppen "Bonbons" und "Kleingebäck" zum Zeitpunkt der Anmeldung auch in den verbleibenden fünf Staaten Unterscheidungskraft hatte. Ob und inwieweit Nestlé ein solcher Nachweis gelingen wird ist derzeit noch nicht absehbar.
"Kennt die ganze EU Nestlés Kit Kat?"