Der Dachverband der Sparkassen-Finanzgruppe ist Inhaberin der 2002 angemeldeten und 2007 eingetragenen Farbmarke „Rot“ (Rot HKS 13).
Die spanische Santander Bankengruppe, die seit den 1980er Jahren ebenfalls einen Werbeauftritt mit der Farbe Rot (Rot HKS 14) für sich nutzt, hatte bereits 2007 beim deutschen Patent- und
Markenamt die Löschung dieser eingetragenen Farbmarke beantragt. Der Löschungsantrag wurde zurückgewiesen.
Die hiergegen seitens der Santander Gruppe eingelegte Beschwerde beim Bundespatentgericht (BPatG) hatte im Ergebnis Erfolg. Das BPatG hatte das Verfahren zunächst ausgesetzt und ein
Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gerichtet.
Der EUGH entschied mit Urteil vom 19.06.2014, Az. C-217/13 und C-218/13, dass der Schutz einer Farbmarke zwar grundsätzlich in Betracht komme. Dieses sei hingegen ausschließlich unter der
Voraussetzung möglich, dass die Marke durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt habe. Eine solche Unterscheidungskraft setzt im Markenrecht die sogenannte Verkehrsdurchsetzung voraus. Diese
ist dann gegeben, wenn der überwiegende Teil des angesprochenen Verkehrskreises in der Farbe ein Kennzeichen für die Waren oder Dienstleistungen sieht, für die die Marke Geltung beansprucht. Ob
dieses der Fall ist, wird üblicherweise durch die Vorlage von durchgeführten Meinungsforschungsumfragen festgestellt.
Das BPatG konnte eine solche Verkehrsdurchsetzung zugunsten der Sparkasse nicht erkennen und ordnete die Löschung der Farbmarke an.
Hiergegen legte die Sparkasse als Markeninhaberin wiederum Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH), Az. I ZB
52/15 ein. Dieser hob mit Beschluss vom 21.07.2016, Az. I ZB 52/15 die Entscheidung des Bundespatentgerichts auf und wies die Beschwerde gegen die Entscheidung des Deutschen Patent- und
Markenamts zurück.
Er stellte fest, dass zwar das absolute Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz (MarkenG) vorläge, denn abstrakte Farbmarken seien nicht hinreichend unterscheidungskräftig und daher auch nicht
eintragungsfähig.
Die Farbmarke „Rot“ der Sparkasse habe sich hingegen im Verkehr durchgesetzt. Die seitens der Sparkassen vorlegten Meinungsforschungsgutachten belegten, dass der angesprochene Verkehrskreis
die Farbe als Rot Produktkennzeichen der Sparkasse wahrnehme. Dies, so der BGH, gelte zwar nicht bereits für das Jahr 2002, dem Jahr der Anmeldung der Farbmarke durch den Dachverband der
Sparkassen, wohl hingegen für den maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag durch das BPatG im Jahr 2015. Gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG dürfe die Marke daher nicht
gelöscht werden.
"Nach Magenta: Sparkasse setzt sich mit der Farbmarke „Rot“ gegen Santander durch"