Markenrechtsverletzung: Adidas vs. Nike

In einem knapp zweijährigen Verfahren zwischen Adidas und Nike wurde am 28. Mai 2024 von dem Oberlandesgericht Düsseldorf ein Urteil gefällt. Maßgeblich ging es in dem Verfahren darum, dass Nike bei fünf Hosendesigns die klassische drei streifige Adidas Optik verwendet habe, wodurch Adidas sich in ihren Markenrechten verletzt sieht. 

 

Die Sportmarke Adidas nutzt drei parallele meist gleichfarbige Streifen und hat diese beim Deutschen Patentamt auch als Bildmarke für Sport und Trainingshosen eintragen lassen. Bereits in der Vergangenheit gab es einige Gerichtsverfahren von Adidas gegen Nike und andere Sportmarken, welche Gebrauch von der zwei oder drei streifigen Optik gemacht haben. 

 

Zum Rechtsstreit

Der Rechtsstreit begann im Jahr 2022, nachdem das Sportunternehmen Adidas die konkurrierende Marke Nike wegen eben dieser Markenrechtsverletzung vor dem Düsseldorfer Landgericht verklagte. Das Landgericht stimmte dem Unternehmen Adidas zu und untersagte dem US Konzern Nike den Verkauf der fünf Hosendesigns in Deutschland mit Wirkung zum 8. September 2022 per Beschluss in Form einer einstweiligen Verfügung im Eilverfahren.

 

Das Landgericht Düsseldorf begründete diese einstweilige Verfügung mit dem Hinweis, dass „die streitgegenständliche Zwei- bzw. Dreistreifenkennzeichnung eine markenmäßige Benutzung [darstellen], weil diese den Kennzeichnungsgewohnheiten der Branche folge, sie blickfangmäßig herausgestellt sei und der angesprochene Verkehr daran gewöhnt sei, hierin auch einen Herkunftshinweis auf Waren der Antragstellerin zu sehen.“

 

Außerdem greift das Urteil die Verwechslungsgefahr zwischen den Marken auf, welche durch die Nutzung des ähnlichen Motivs entsteht.

 

Dies führt das Landgericht Düsseldorf wie folgt weiter aus:,, Weiter besitze die Verfügungsmarke aufgrund ihrer umfangreichen und jahrzehntelangen Verwendung für Sportartikel eine gesteigerte Kennzeichnungskraft, was die Mitglieder der Kammer aufgrund eigener Sachkunde beurteilen könnten. Eine Schwächung dieser Kennzeichnungskraft habe die Antragsgegnerin nicht aufzuzeigen vermocht. Die einander gegenüberstehenden Zeichen seien in wesentlichen Teilen derart ähnlich, dass unter Einbeziehung der zuvor genannten Faktoren (gesteigerte Kennzeichnungskraft und Warenidentität) eine unmittelbare Verwechslungsgefahr bejaht werden könne.“

 

Nike hatte gegen dieses Urteil erfolglos Widerspruch eingelegt und ging daraufhin in Berufung.

 

Dies begründete Nike insoweit, dass „die einstweilige Verfügung bereits nicht wirksam vollzogen worden [sei]. Das Landgericht habe verkannt, dass der Anwendungsbereich der EuZVO eröffnet sei, da ihre Zweigniederlassung in B. keine „bekannte Zustelladresse“ im Sinne der Verordnung darstelle.“

Außerdem „schieden markenrechtliche Ansprüche bereits deshalb aus, weil die allein maßgebliche Verkehrsauffassung in den Streifenverzierungen der angegriffenen Produkte keinen Hinweis auf ihre betriebliche Herkunft erblicken werde. So sei die Kennzeichnungspraxis der Antragstellerin nicht ausschlaggebend für die Frage, ob die Streifenverzierungen auf den angegriffenen Hosen markenmäßig verwendet würden, da sie nicht der Kennzeichnungspraxis der gesamten Branche entspreche. Auch seien die angegriffenen Hosen unübersehbar mit ihrem eigenen, überragend bekannten Herkunftszeichen versehen.“ 

 

Abschließend betont Nike, „es fehle an einer Verwechslungsgefahr. Die Verfügungsmarke besitze eine unterdurchschnittliche, allenfalls aber durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Eine Zeichenähnlichkeit sei zu verneinen.“

 

Urteil des OLG 

Am 28. Mai. 2024 verkündete das OLG Düsseldorf diesbezüglich ein Urteil ( I-20 U 120/23,), in welchem es Nike bei vier von fünf Hosen Recht zuspricht und von einer Markenrechtsverletzung absieht.

 

Dies begründet das OLG mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nach welchem „der Inhaber einer Marke der Benutzung eines mit dieser Marke identischen Zeichens für Waren oder Dienstleistungen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, nur widersprechen [kann], wenn diese Benutzung eine der Funktionen der Marke beeinträchtigen kann (vgl. EuGH GRUR 2009, 756 Rn. 58 – L'Oréal/Bellure; GRUR 2010, 445 Rn. 76 f. – Google France und Google; GRUR 2010, 841 Rn. 29 f. – Portakabin/Primakabin)“

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine beeinträchtigende Benutzung des Zeichens vor, „wenn es durch den Dritten markenmäßig oder als Marke verwendet wird und diese Verwendung die Funktionen der Marke und insbesondere ihre wesentliche Funktion, den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (BGH GRUR 2013, 1239 Rn. 20 – VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion; BGH GRUR 2015, 1201 Rn. 68 – Sparkassen-Rot/Santander-Rot; BGH GRUR 2018, 924 Rn. 25 – ORTLIEB; BGH GRUR 2019, 522 Rn. 25 - SAM).“ ( I-20 U 120/23)

 

Ein seitlich entlang der Außennaht einer Hose angebrachtes beliebiges Streifenmuster ist laut dem OLG kein Alleinstellungsmerkmal von Adidas Hosen und die dortige Positionierung als solche ist auch nicht allein das, was die Marke Adidas prägt.

 

Zusätzlich dazu wird in dem Urteil ausgeführt, dass „es sein mag, dass der Verkehr daran gewöhnt ist, dass die Antragstellerin (Adidas) ihre Bekleidung in unterschiedlichen Farben anbietet und jeweils passend zur Grundfarbe des Bekleidungsstücks die Farbe der Streifen wählt, die dann möglicherweise auch einmal nicht so stark kontrastieren. Dass der Verkehr aber daran gewöhnt ist, dass sie auch mehrfarbige Streifen (Anlage LSG 31) und/oder breitere Streifen mit kleineren Abständen zueinander verwendet, hat die Antragstellerin nicht ausreichend darzulegen und glaubhaft zu machen vermocht.“ ( I-20 U 120/23)

 

Außerdem ist auf vier von fünf Hosendesigns das Nike Logo groß und deutlich aufgedruckt und zu erkennen, wodurch die drei Streifen in den Hintergrund gerückt werden und eine Assoziation und Verwechslung mit Adidas unwahrscheinlich ist. 

 

Verwechslungsgefahr bei einer Hose bestätigt

Das OLG geht in dem Urteil jedoch darauf ein, dass eine der fünf Hosen der Verwechslungsgefahr mit einer Adidas Hose unterliegt. Dies wird besonders durch die bestehenden „Übereinstimmungen in der Anzahl der Streifen und in der Zweifarbigkeit des Streifenmusters“ ( I-20 U 120/23) deutlich. 

Weiter führt das OLG aus, „eine jedenfalls ausreichend geringe Zeichenähnlichkeit [ist] zwischen den Vergleichszeichen auf Grund ihrer Gemeinsamkeiten im Gesamteindruck gegeben, so dass der zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr angesichts der gesteigerten Kennzeichnungskraft und der Warenidentität zu fordernde deutliche Abstand zu der Verfügungsmarke durch das angegriffene Zeichen nicht eingehalten wird.“

 

Abschließend wird betont, dass „vielmehr die Gefahr besteht, dass der Verkehr davon ausgeht, dass er sich einer Hose der Antragstellerin gegenübersieht.“ und bestätigt somit eine Verwechslungsgefahr zwischen der Nike Hose und anderen Adidas Modellen. 

 

"Markenrechtsverletzung: Adidas vs. Nike"

von Berna Demircan, wissenschaftliche Mitarbeiterin