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Markenschutz schwer gemacht - Fake-Rechnungen des DPMA erreichen Markenanmelder

In den vergangenen Wochen erreichten mehrere unserer Mandanten, für die wir kürzlich eine nationale Marke zur Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenname (DPMA) angemeldet haben, eine gefälschte, angeblich vom DPMA stammende Rechnung über behauptet zu zahlende Beträge zwischen 1.300,00 und 3.400 EUR. Anderenfalls könne die Marke nicht angemeldet werden. Damit erreichen Fake-Rechnungen angeblich des Deutschen Patent- und Markenamtes die Markenanmelder.

 

Auf den ersten Blick sehen diese Rechnungen echt aus. Die angemeldeten Wort- bzw. die Wort-/Bildmarken der Anmelder sind bezeichnet und auch die Kontaktdaten sind zutreffend dem für jedermann einsehbaren Markenregister entnommen. Vor dem Hintergrund, dass viele Markenanmelder zudem sehnlich auf die Bestätigung über die erfolgreiche Eintragung ihrer Marke warten, kommen schnell Zweifel auf, ob auch wirklich die für die Anmeldung anfallenden sogenannten Amtsgebühren beglichen sind oder ob ausgebliebene Zahlungen der Grund für die lange Eintragungsdauer sind.

 

Schaut man sich die Rechnungen genau an, wird schnell klar, dass diese nicht vom DPMA, also dem „Deutschen Patent- und Markenamt“ stammen, sondern von dem „Register der deutschen Marken“. Dieses Register gibt es nicht. Das DPMA versendet außerdem lediglich Gebühreninformationen, keine Rechnungen. In einigen Fällen behauptet der Absender außerdem, dass die angemeldete Marke erst dann registriert werden könne, wenn nicht nur die Gebühren nach der sog. „Nizza-Klassifikation“, sondern auch die Gebühren für die „Wiener-Klassifikation“ beglichen würden. Zwar existiert neben der Nizza-Klassifikation auch eine Wiener-Klassifikation. Die Wiener-Klassifikation dient hingegen lediglich der Zuordnung von Bildbestandteilen und löst als solche keine Gebühren aus.

 

Nicht zuletzt sind die Fake-Rechnungen daran zu erkennen, dass links auf der ersten Seite nicht der Bundesadler mit dem Absender Deutsches Patent- und Markenamt prangt, sondern ein überdimensionaler QR-Code.

 

Bitte veranlassen Sie keine Zahlungen, wenn Sie solche Rechnungen erhalten. In Fällen, in denen eine Anwaltskanzlei die Anmeldung für Sie übernommen hat, sollte Sie in der Regel schon stutzig machen, dass Sie überhaupt unmittelbar Post vom vermeintlichen DPMA erhalten und diese nicht an Ihren Anwalt übersandt wird. Zudem hatten unsere Mandanten, die eine solche Rechnung erhielten, alle bereits den amtlichen Gebührenbescheid vom DPMA, der an uns gerichtet war und den wir entsprechend an die Mandanten weitergeleitet hatten, über die sog. Amtsgebühr beglichen. Weitere über diesen Gebührenbescheid hinausgehende Zahlungen an das DPMA werden grundsätzlich nicht fällig.

 

Bei Zweifeln über die Echtheit der Rechnungen wenden Sie sich an Ihre Anwaltskanzlei.

 

Nachstehend fassen wir für Sie einige wichtige Informationen über die Anmeldung und das Eintragungsverfahren von Marken zusammen:

 

Welche Vorteile habe ich als Inhaber einer eingetragenen Marke?

Sie allein haben das ausschließliche Recht an Ihrer Marke und können Nachahmern die identische oder ähnliche Nutzung Ihrer Marke untersagen. Eine Verletzung der Rechte aus Ihrer Marke kann zum Beispiel vorliegen, wenn jemand ohne Ihre Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die mit den für Ihre Marke eingetragenen Waren oder Dienstleistungen identisch sind oder aber auch nur eine Verwechslungsgefahr besteht. 

 

Was kann ich als Marke schützen lassen?

Eine Antwort auf diese Frage liefert das Gesetz. In § 3 Abs. 1 Markengesetz (MarkenG) heißt es:

Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Neben Logos können Sie also zum Beispiel auch Unternehmensnamen, Firma, Slogans, Erkennungstöne oder auch Produktnamen als Marke schützen lassen. 

 

Wie weit reicht der Schutz meiner eingetragenen nationalen Marke?

Der Schutz der nationalen Marke richtet sich nach den Waren- oder Dienstleistungsklassen (der sogenannten Nizza-Klassifikation), für welche Ihre Marke eingetragen wird. Diese Klassen sind bei der Anmeldung anzugeben. Unsere auf das Markenrecht spezialisierten Anwälte werden Ihnen Vorschläge unterbreiten, für welche Klassen Ihre Marke vorzugsweise eingetragen werden sollte. In der für die Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) anfallenden Amtsgebühr in Höhe von 290,00 EUR ist die Eintragung für drei Klassen bereits enthalten. Jede weitere Klasse kostet 100,00 EUR zusätzlich. In dem meisten Fällen ist die Eintragung für drei Klassen ausreichend.

 

Prüft das DPMA bei der Eintragung, ob es meine Marke schon gibt?

Nein. Das DPMA prüft lediglich, ob Ihre Marke grundsätzlich schutzfähig ist. Es überprüft nicht, ob Ihre Marke in identischer oder ähnlicher Form bereits existiert.

 

Wie lange dauert das Eintragungsverfahren?

Das Eintragungsverfahren sollte in der Regel nach ca. acht Monaten abgeschlossen sein. Sie können einen Antrag auf beschleunigte Prüfung beim DPMA gegen eine Gebühr von 200,00 EUR stellen. Ihre Anmeldung wird dann vorrangig bearbeitet. Spätestens innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach der Anmeldung sollte dann die Anmeldung erfolgt sein. Häufig geht die Eintragung allerdings auch ohne einen solchen Antrag schneller. Viele Anmelder halten die Urkunde über ihre eigetragene Marke bereits nach ca. vier Monaten in den Händen.

 

Wie lange kann mein Recht an meiner Marke bestehen?

Der Markenschutz tritt mit der Eintragung Ihrer Marke in das Register ein. Die Schutzdauer beginnt mit dem Anmeldetag und beträgt zunächst 10 Jahre. Durch Zahlung einer Verlängerungsgebühr von 750,00 EUR bei drei Klassen kann sie um jeweils weitere zehn Jahre verlängert werden. Die Verlängerung der Marke wird nach Zahlungseingang schriftlich bestätigt.

 

Neben nationaler auch europäische oder internationale Marke möglich?

Sofern Sie in einzelnen europäischen Mitgliedsländern oder auch international tätig sind, kann sich die Eintragung Ihrer Marke auch für weitere Länder als Deutschland anbieten.

Gerne beraten wir Sie, ob eine solche Eintragung für Sie sinnvoll ist und welche Voraussetzungen hierzu zu erfüllen sind.

 

Sie haben weitere Fragen?

Wir stehen Ihnen für sämtliche Fragen rund um Ihre Marke zur Verfügung. Sollte Ihre eingetragene Marke einmal verletzt werden, setzen wir Ihre Rechte für Sie durch.

 

Wenden Sie sich an uns. 

 

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