Mit Urteil vom 06.09.2024 (Az. 4 HK O 8208/21) hat das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth eine Klage von Adidas gegen das Designerlabel Thom Browne abgewiesen. Das Modeunternehmen hatte auf seiner Website eine Luxus-Kapuzenjacke mit vier Querstreifen in Ringform am Oberarm zum Preis von 1.400€ angeboten. Hierin sah der deutsche Sportartikelhersteller, der auch sonst klageweise gegen Marken- und Wettbewerbsverletzungen vorgeht, einen Verstoß gegen seine Rechte aus § 4 Nr. 2 Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG) hinsichtlich der geschützten traditionellen Drei-Streifen-Marke. Hilfsweise stützte Adidas seine Ansprüche auf § 4 Nr. 3 MarkenG und auf den lauterkeitsrechtlichen Schutz aus §§ 3, 4 Nr. 2, 5 Abs. 2, 8 Abs. 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Für die eigene Marke sei es charakteristisch, dass sie aus drei gleich großen und gleich breiten, parallellaufenden Streiten besteht, die horizontal um den Ärmel eines Bekleidungsstückes verlaufen (Positionsmarke). Die vier Streifen von Thom Browne befinden sich ebenfalls am Oberarm der Kapuzenkacke, sind parallel und zur Untergrundfarbe kontrastierend, so dass eine Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bestehe. Darüber hinaus greife auch der Bekanntheitsschutz des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, der bereits dann eröffnet ist, wenn ein solcher Grad der Ähnlichkeit zwischen den Zeichen besteht, dass der Verkehr die beiden miteinander verknüpfe, ohne sie jedoch zu verwechseln.
Keine markenmäßige Benutzung des Zeichens
Die Richter am LG Nürnberg-Fürth sehen in den vier Streifen an der Kapuzenjacke von Thom Brown bereits keine markenmäßige Benutzung.
,,Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine rechtsverletzende Benutzung eines Zeichens vor, wenn dieses durch den Dritten markenmäßig oder – was dem entspricht – als Marke verwendet wird und diese Verwendung die Funktionen der Marke und insbesondere ihre wesentliche Funktion, den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann. Für die Frage der zeichenmäßigen Benutzung eines Zeichens kommt es nicht auf dessen Zweckbestimmung durch den Verwender, sondern allein darauf an, ob ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs das Zeichen auch als Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betrieb versteht ‘‘
Zur Bestimmung der zeichenmäßigen Benutzung im konkreten Fall hat das Gericht sich die Kennzeichengewohnheiten im maßgeblichen Warensektor angeschaut. Da sich die Kapuzenjacke bei einem Preis von 1.400€ an potenzielle Käufer aus dem Luxussegment richtet, ist nicht auf den Maßstab eines Durchschnittsverbrauchers, sondern auf den Maßstab eines durchschnittlichen Angehörigen des entsprechendes Verkehrskreises abzustellen. Bei Käufern von Luxusmodeartikeln handele es sich nach Auffassung der Richter um einen besonders aufmerksamen und informierten Verkehrskreis. Die Kammer geht insofern davon aus, dass die Streifen auf der Kapuzenjacke im maßgeblichen Verkehrskreis nicht als Herkunftshinweis, sondern vielmehr als reine Verzierung der Ware wahrgenommen werde.
Gegen eine Verwechslungsgefahr spreche bereits die konkrete Aufmachung, in der das Zeichen dem Publikum entgegentritt. Das Kleidungsstück wurde auf der Website von Thom Browne selbst beworben, wobei Thom Browne dabei auch durch mehrere Hinweise eindeutig als Produktmarke zu erkennen war. Auch im eingenähten Etikett der Jacke wurde deutlich wahrnehmbar auf Thom Browne als Hersteller hingewiesen. Zudem bestehe zwischen den klagegegenständlichen Zeichen allenfalls eine geringe Zeichenähnlichkeit. Das Drei-Streifen-Zeichen von Adidas unterscheidet sich sowohl hinsichtlich der Anzahl als auch hinsichtlich der Breite der Streifen von dem angegriffenen Zeichen von Thom Browne. Wegen der außergewöhnlichen Einfachheit der Marke können auch bereits leichte Änderungen ausreichen, um eine hinreichende Unterscheidungskraft zu begründen. Darüber hinaus ist es dem Verkehr bekannt, dass in der Bekleidungsindustrie Streifenmuster auch regelmäßig zu Dekorationszwecken und gerade nicht als Herkunftshinweis verwendet werden. Ein Anspruch von Adidas, gestützt auf den markenrechtlichen Verwechslungsschutz scheide damit aus.
Auch keine Ansprüche wegen Bekanntheitsschutz und UWG
Für ein Eingreifen des Bekanntheitsschutzes aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist zwar keine markenmäßige Benutzung notwendig, es fehlt allerdings an einer gedanklichen Verknüpfung zwischen den Marken, da die angesprochenen Verkehrskreise die Streifen eher als Verzierung, denn als Herkunftshinweis wahrnehmen. Ein Verstoß gegen das Lauterkeitsrecht liegt ebenfalls nicht vor, da dem Zeicheninhaber keine Rechte eingeräumt werden sollen, die ihm nach dem Markenrecht gerade nicht zukommen.
"Marken: Adidas unterliegt im Markenrechtsstreit gegen Designer-Label Thom Browne"