Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat mit Urteil vom 21. August 2018 (Az. 4 U 1822/18) entschieden, dass die Werbemaßnahme eines großen deutschen Autovermieters (hier: Sixt) nicht das Persönlichkeitsrecht des Bundesvorsitzenden der Gewerkschaft Deutscher Lokführer (GdL), Claus Weselsky, verletzt. Das Gericht gab der Meinungsäußerungsfreiheit damit den Vorrang gegenüber dem Schutz des Persönlichkeitsrechts.
Was war passiert?
Das deutsche Autovermietungsunternehmen hatte im Jahr 2014 große Plakatwerbemaßnahmen in ganz Deutschland durchgeführt. Auf den Plakaten war Claus Weselsky abgebildet. Unter den Plakaten stand zudem der Schriftzug „Unser Mitarbeiter des Monats“. Damit spielte das Unternehmen auf den Lokführerstreik an, der zur gleichen Zeit weite Teile Deutschlands stark beeinträchtigte.
Der Kläger, Claus Weselsky, sah durch diese Werbung und seine Abbildung seine Persönlichkeitsrechte verletzt und verlangte von dem Unternehmen die Unterlassung der Werbung sowie die Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr für die Verwendung seiner Abbildung. Vor dem Landgericht (LG) Leipzig hatte Claus Weselsky bereits keinen Erfolg. Auch in der Berufung unterlag der Kläger nun mit seinen Forderungen.
Was hat das OLG Dresden entschieden?
Das OLG Dresden hat die Berufung gegen das Urteil des LG Leipzig zurückgewiesen. Damit gab das Gericht der Meinungsfreiheit des Unternehmens gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Klägers den Vorrang. Grundsätzlich bedürfe die Veröffentlichung von Abbildungen einer Person zwar der Einwilligung des Betroffenen (vgl. § 22 KUG). Im konkreten Fall war eine solche Einwilligung jedoch nicht erforderlich, so die Richter.
Dies begründete das Gericht unter anderem damit, dass vorliegend nicht ausschließlich der Werbewert des Klägers für kommerzielle Zwecke vereinnahmt und nicht der Eindruck erweckt wurde, der Kläger würde sich mit dem beworbenen Produkt identifizieren. Als Person des öffentlichen Lebens müsse der Kläger die Veröffentlichung aufgrund des vorrangigen öffentlichen Informationsinteresses hinnehmen. Das Gericht gab im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 23 Abs. 2 KUG der Meinungsfreiheit damit den Vorzug.
Den Vorrang der Meinungsäußerungsfreiheit sah das Gericht insbesondere auch dadurch gegeben, dass die Werbung einen satirischen Charakter habe, der für den konkreten Adressatenkreis ohne Weiteres erkennbar sei. Der satirische Charakter ergebe sich aus der Anspielung auf die Lokführerstreiks, die damals die mediale Berichterstattung prägten. Für den Kläger habe die Werbung auch keinen negativen Inhalt gehabt. Werbung mit satirischem Charakter ist also in Ordnung, so entscheidet das OLG Dresden pro Autovermieter Sixt.
Das Gericht ließ die Revision nicht zu. Der Kläger hat nun noch die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH). Ob dies erfolgten wird, ist zu dem Zeitpunkt unseres Berichts nicht bekannt.
„Augen auf!“ bei Werbung
Das Urteil des OLG zeigt einmal mehr, dass Unternehmen beim Thema Werbung bereits im Vorfeld auch rechtliche Fallstricke im Auge behalten sollten. Oft kommt es im Ergebnis auf eine Abwägung widerstreitender Interessen an. Unzulässige Werbemaßnahmen können für Unternehmen schnell teuer werden, wenn diese aufgrund von Verstößen gegen das Persönlichkeitsrecht oder das „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ (UWG) zu Abmahnungen oder Schadensersatzforderungen führen. In solchen Fällen kann es oft lohnenswerter sein, bereits im Voraus rechtliche Beratung einzuholen.
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Die Pressemitteilung des OLG Dresden vom 21.08.2018 zu dieser Entscheidung können Sie dort finden: https://www.justiz.sachsen.de/olg/content/2288.htm
"Medienrecht: Werbung mit satirischem Charakter - OLG Dresden entscheidet pro Autovermieter Sixt" von