Beinhaltet ein Mobilfunkvertrag "mit Handy" das Recht, alle 24 Monate ein neues Mobiltelefon zu erhalten? Wohl nicht, meint das Amtsgericht (AG) München, in einem jetzt erst bekannt gewordenen Urteil vom 18.02.2016, Az. 213 C 23672/15.
Der Kläger schloss bereits im Jahre 2004 mit einem Mobilfunkanbieter einen Mobilfunkvertrag über 24 Monate Grundlaufzeit und der Option "mit Handy". Bei Vertragsschluss wurde ihm ein neues Handy übergeben. In der Folge zahlte er eine monatliche Grundgebühr und "Handyaufschläge". Der Vertrag lief über Jahre in Ermangelung einer Kündigung weiter.
Anfang 2013 wandte sich der Kläger an den Mobilfunkanbieter und verlangte ein neues Handy, was von diesem abgelehnt wurde. In der Folge begehrte der Kläger vor dem AG München, der Mobilfunkanbieter solle ihm ein neues Handy aushändigen und zudem die Gebühren und "Handyaufschläge" der letzten Jahre erstatten. Dies begründete er damit, dass ein Verbraucher bei dieser Vertragskonstellation davon ausgehen könne, dass er in regelmäßigen Abständen ein neues Handy erhalte. Außerdem entfalle die Grundgebühr, da seine alten Geräte nicht mehr funktionstüchtig gewesen seien und da er vom beklagten Mobilfunkanbieter kein neues Gerät erhalten habe, hätte er den Vertrag nicht nutzen können.
Das AG München wies die Klage ab.
Im Wesentlichen begründete es seine Entscheidung damit, dass das Weiterlaufen des Vertrages als Zustimmung des Klägers zu den ursprünglichen Vertragsbedingungen zu werten sei. Die im Rahmen dieser Vereinbarung anfallenden "Handyaufschläge" seien eine Preisvereinbarung, die Art und Umfang der Vergütung der Hauptleistung regele.
Dies überzeugt, insbesondere aber auch deshalb, weil das AG München in seiner Begründung im Folgenden noch weiter geht und die vorliegende Konstellation explizit von einer ausdrücklichen Vertragsverlängerung abgrenzt. Eine solche beinhaltet nämlich in der Regel eine weitergehende Laufzeit und üblicherweise auch angepasste Konditionen und ein neues Handy. Eine bloß stillschweigende Verlängerung eines einmal abgeschlossenen Vertrages ist hiervon aber strikt zu trennen.
"AG München: Mobilfunkvertrag "mit Handy" = wiederkehrendes Recht auf neues Handy?"