Die Nutzung einer Domain als Kritiker kann eine Zuordnungsverwirrung und somit eine Verwechselungsgefahr begründen. So entschieden das Landgericht (LG) Köln (Az.: 33 O 79/17) sowie das Oberlandesgericht (OLG) Köln (Hinweisbeschl. v. 06.08.2018, Az. 7 U 85/18). Was war passiert? Ein Blogger nutzte die Domain „wir-sind-AfD.de“, um gesammelte Zitate von AfD-Politikern zu veröffentlichen. Dabei orientiert sich die gestaltete Seite an den Farben und der Aufmachung des typischen Auftritts der...
Otto's Burger darf sich weiterhin so nennen - der Versandhändler unterliegt mit seinen geltend gemachten Unterlassungsansprüchen aus Namensrecht und Markenrechten.