Das Bundesverfassungsgericht hat sich zum Thema „Speicherung auf Zuruf“ zumindest aus strafprozessualer Sicht klar positioniert. Die Entscheidung dürfte weitreichende Folgen haben.
Bereits seit August 2016 (genauer: 01.08.2016) ist die sogenannte Routerfreiheit durch eine Anpassung des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) in Kraft getreten. Die Bundesregierung sah das Problem, dass die Netzbetreiber die Endkunden benachteiligen und den Wettbewerb beschränken, sofern sie nur eigene Router zulassen.