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Coachingverträge – insbesondere im Bereich des Online-Coachings – unterliegen komplexen gesetzlichen Anforderungen, die eine sorgfältige Prüfung und Gestaltung erfordern. Gerade durch das Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz - FernUSG) gelten gegebenenfalls besondere Regelungen, die für Anbieter und Teilnehmer weitreichende Konsequenzen haben können.
Fordern Sie im Einzelfall Ihre Entgelte zurück - oder wehren Sie solche Forderungen zum Schutz Ihres Unternehmens als Agentur oder Coach ab!
Wir kennen die Fallstricke und vertreten sehr erfahren - auch als Prozessanwälte - die Seite, die uns mandatiert.
Typische Herausforderungen und Risiken bei Coachingverträgen
Im Online-Coachingbereich kann etwa das Fehlen einer FernUSG-Zulassung zur Nichtigkeit des Vertrags führen. Laut manchen Urteilen fallen Online-Coaching-Angebote unter das FernUSG, wenn sie eine asynchrone Vermittlung und eine Kontrolle des Lernerfolges beinhalten. Damit gelten je nach Gericht strenge Anforderungen wie die ZFU-Zulassung auch im Einzelfall im B2B-Bereich, falls beispielsweise eine individuelle Erfolgskontrolle vorgesehen ist oder die Kommunikation mit dem Coach überwiegend zeitversetzt erfolgt. Hier ist vieles umstritten.
Anwaltliche Leistungen zu Coachingverträgen
Unsere Kanzlei bietet umfassende rechtliche Unterstützung für beide Seiten – Agentur, Coach und Coachee, Teilnehmer. Unsere Leistungen umfassen beispielsweise:
Mit unserer spezialisierten Expertise im Vertrags- und Fernunterrichtsrecht stärken wir Ihre Position – unabhängig davon, ob Sie als Agentur, Coach oder Kunde handeln. Lassen Sie sich fachanwaltlich zu Ihren Optionen beraten und vertreten.
Aktuelle Gerichtsentscheidungen etwa der Oberlandesgerichte Köln, Celle, und Stuttgart zeigen, dass Online-Coaching-Verträge in zunehmendem Maße unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fallen können – ein Gesetz, das Anbieter verpflichtet, bestimmte Standards einzuhalten.
Das OLG Celle entschied im März 2023, dass bestimmte Coaching-Verträge aufgrund ihrer Struktur als Fernunterricht zu bewerten seien und daher eine Zulassung gemäß FernUSG erforderlich ist. Ein Vertrag, der als Fernunterricht gilt, kann bei fehlender Zulassung als nichtig erklärt werden. So entschied das OLG Celle zugunsten einer Kundin, deren Vertrag vorzeitig gekündigt wurde, da dem Anbieter die entsprechende Zulassung fehlte.
Noch im Dezember 2023 stellte das OLG Köln jedoch klar, dass nicht jeder Coaching-Vertrag unter das FernUSG fällt. Es betonte, dass eine „Überwachung des Lernerfolgs“ ein zentrales Kriterium sei, das für Fernunterricht erforderlich ist. Im entschiedenen Fall konnte jedenfalls die Überwachung des Lernerfolgs nicht nachgewiesen werden, sodass das FernUSG hier keine Anwendung fand.
Das OLG Stuttgart hat im August 2024 entschieden, dass eine räumliche Trennung auch dann gegeben ist, wenn Online-Kommunikationsmittel wie Videokonferenzen verwendet werden. Diese Entscheidung stärkt den Kundenschutz, da das OLG Stuttgart dort vertrat, dass Online-Coaching-Anbieter sich an das FernUSG halten müssen, selbst wenn Live-Interaktionen im Kursformat vorhanden sind. Das Urteil verpflichtete den Anbieter zur Rückerstattung der Gebühren, da keine Zulassung vorlag und der Vertrag somit nichtig war.
Überblick zu Entscheidungen:
Gericht | Entscheidung | Anwendbarkeit FernUSG |
OLG Stuttgart | Urteil vom 29.08.2024 - 13 U 176/23 | Ja |
OLG Hamburg | Urteil vom 20.02.2024 - 10 U 44/23 | Nein |
OLG Köln | Urteil vom 06.12.2023 - 2 U 24/23 | Nein |
OLG Celle | Urteil vom 01.03.2023 - 3 U 85/22 | Ja |
OLG München | Urteil vom 18.01.2023 - 29 U 6497/22 | Nein |