Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) stärkt die Meinungsäußerungsfreiheit mit seinem kürzlich veröffentlichen Beschluss vom 28. Juni 2016 - 1 BvR 3388/14.
Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers war damit erfolgreich. Das Landgericht (LG) und das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg – also die Fachgerichte – hatten ihn noch zur Unterlassung der Behauptung verurteilt, die Klägerin des Ausgangsverfahrens habe 1985, als sie gerade 13 Jahre alt gewesen sei, von ihrem damaligen Trainer das Dopingmittel Oral-Turinabol bekommen.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens war in ihrer aktiven Zeit eine sowohl in der DDR als auch später in der Bundesrepublik Deutschland erfolgreiche Leichtathletin. Der Beschwerdeführer leitete
unter anderem eine Kopie der polizeilichen Aussage der Trainingskameradin – der Zeugin T. – der Klägerin auch einem Journalisten der Tageszeitung „Die Welt“ weiter. Danach hätten alle Athletinnen
in der Trainingsgruppe der Klägerin des Ausgangsverfahrens als Minderjährige Oral-Turinabol erhalten.
Die Fachgerichte hatten den Beschwerdeführer maßgeblich deshalb zur Unterlassung verurteilt, weil er sich nach ihrer Ansicht die Tatsachenbehauptung der Zeugin T. zu Eigen gemacht und sie über
den Kontext des ursprünglichen Rechtsstreits hinaus verbreitet habe sowie sich nicht auf die Wahrnehmung von berechtigten Interessen berufen könne. Der entsprechend § 186 Strafgesetzbuch (StGB) beweisbelastete Beschwerdeführer habe den Beweis für
die Wahrheit seiner Behauptung nicht erbringen können, so dass seine Tatsachenbehauptung prozessual als unwahr zu gelten habe. Im Rahmen der gebotenen Abwägung überwiege das allgemeine
Persönlichkeitsrecht der Klägerin die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers. An der Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen bestehe nämlich kein überwiegendes Interesse.
Das BVerfG stellte hingegen nunmehr in seinem Beschluss fest:
"(1) Zwar stellen die Gerichte zu Recht heraus, dass es für die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen in der Regel keinen Rechtfertigungsgrund gibt (vgl. BVerfGE 61, 1 <8>; 99, 185
<197>), weshalb die Meinungsfreiheit bei der Äußerung bewusst unwahrer oder erwiesenermaßen falscher Tatsachenbehauptungen grundsätzlich hinter das Persönlichkeitsrecht zurücktritt (vgl.
BVerfGE 85, 1 <17>). Die Feststellungen des Landgerichts ergeben indes nicht, dass der Beschwerdeführer eine falsche Tatsache verbreitet hätte, sondern nur, dass er die Wahrheit seiner
Behauptung nicht beweisen konnte (sog. non liquet).
(2) Für diesen Fall der Verbreitung von Tatsachenbehauptungen, deren Wahrheitsgehalt nicht festgestellt werden kann, kann das Grundrecht der Meinungsfreiheit einem generellen Vorrang
des Persönlichkeitsrechts entgegenstehen. Die Rechtsprechung der Zivilgerichte stellt einen Ausgleich zwischen den Anforderungen der Meinungsfreiheit und den Belangen des Persönlichkeitsschutzes
mittels der Prüfung her, ob die Äußerung durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) gerechtfertigt ist. Hiernach kann unter bestimmten Umständen auch eine möglicherweise unwahre
Behauptung denjenigen, die sie aufstellen oder verbreiten, so lange nicht untersagt werden, wie sie im Vorfeld hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt haben (vgl.
BGHZ 132, 13 <23 f.>; BGH, GRUR 2016, S. 532 <533 f.>; je m.w.N.). Dabei dürfen die Fachgerichte einerseits im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen an die
Wahrheitspflicht stellen, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen (vgl. BVerfGE 54, 208 <219 f.>; 85, 1 <17>). Andererseits haben sie zu berücksichtigen, dass
die Wahrheitspflicht Ausdruck der aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgenden Schutzpflicht ist (vgl. BVerfGE 99, 185 <198>; zu alldem BVerfGE 114, 339 <352 ff.>)."
Die 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG erklärt weiter:
"Je schwerwiegender die aufgestellte Behauptung in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen eingreift, desto höher sind die Anforderungen an die Erfüllung der Sorgfaltspflicht. Der Umfang der
Sorgfaltspflichten richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall und den Aufklärungsmöglichkeiten der Äußernden und ist für Äußerungen der Presse strenger als für Äußerungen von Privatpersonen
(vgl. BVerfGE 99, 185 <198>; 114, 339 <353>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juni 2009 - 1 BvR 134/03 -, www.bverfg.de, Rn. 64; Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 23. Februar 2000 - 1 BvR 456/95 -, www.bverfg.de, Rn. 30 ff.; BGH, ZUM 2010, S. 339 <340 f.>).
Im Fall äußerungsrechtlicher Unterlassungsbegehren kann die Wahrheitspflicht zudem über die Verpflichtung hinausgehen, alle Nachforschungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Wird offenbar, dass die
Wahrheit einer persönlichkeitsverletzenden Behauptung sich nicht erweisen lässt, ist es zuzumuten, auch nach Abschluss umfassender Recherchen kenntlich zu machen, wenn verbreitete Behauptungen
durch das Ergebnis eigener Nachforschungen nicht gedeckt sind oder kontrovers beurteilt werden (vgl. BVerfGE 114, 339 <355 f.>).
(3) Diesen Maßgaben genügen die angegriffenen Entscheidungen nicht. Das Landgericht hat nach Feststellung der Nichterweislichkeit der Tatsachenbehauptungen des Beschwerdeführers keine weitere
Abwägung der konfligierenden Grundrechtspositionen vorgenommen. Auch die Ausführungen des Oberlandesgerichts zu § 193 StGB beschränken sich auf die Feststellung, dass das sogenannte
„Laienprivileg“ nicht zugunsten des Beschwerdeführers eingreife, ohne dass eine Abwägung in der Sache erkennbar wäre."
Das BVerfG hob deshalb die Entscheidungen der Fachgerichte auf und verwies die Sache an das LG Hamburg zurück. Es gab diesem die weitere Vorgehensweise vor:
"2. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen zumindest teilweise auf dem festgestellten Grundrechtsverstoß. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer - was zu ermitteln ist - seiner
Recherchepflicht hinreichend nachgekommen ist, kann die Abwägung von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht ergeben, dass der Beschwerdeführer seine Behauptungen in gewissem Umfang -
möglicherweise mit präzisierenden Zusätzen - wird aufrechterhalten dürfen."
Damit liegt eine beachtliche Stärkung der Meinungsäußerungsfreiheit durch das BVerfG bei der Nichterweislichkeit einer Tatsachenbehauptung vor.