Einem deutschlandweit bekannten Fußballprofi wurde Anfang 2012 vorgeworfen, eine junge Frau mittels K.O.-Tropfen sexuell missbraucht zu haben. Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen ein, das sie jedoch mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Absatz 2 Strafprozessordnung (StPO) einstellte.
Berichte über dieses Ermittlungsverfahren gegen den Kläger hielt die Beklagte auch nach Einstellung des Verfahrens in ihrem Online-Archiv abrufbar bereit. Gegen fünf solcher Artikel wehrte sich der Kläger bis vor dem Bundesgerichtshof (BGH); die Vorinstanz, das Oberlandesgericht (OLG) Köln hielt das Begehren des Klägers für unbegründet.
Die Revision des Klägers hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung an das OLG Köln zur neuen Verhandlung (BGH, Urteil vom 16.02.2016 - VI ZR 367/15).
Das OLG Köln ging in seiner angegriffenen Entscheidung noch davon aus, dass dem Kläger gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch zustehe, weil die weitere Bereithaltung der ihn identifizierenden Berichte im Online-Archiv der Beklagten nicht rechtswidrig in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingreife. Diese Bewertung werde von den getroffenen Feststellungen jedoch nicht getragen, so der BGH. Ob die ursprüngliche Berichterstattung nämlich zulässig war und die einzuhaltenden Grundsätze einer sog. Verdachtsberichterstattung und entsprechenden Pflichten der Presse eingehalten wurden, konnte der BGH nicht abschließend entscheiden. Er erklärt wörtlich (nachfolgend gekürzt um Rechtsprechungsbelege):
„aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt (…).
Diese Grundsätze gelten auch für die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten. In diesem Verfahrensstadium steht lediglich fest, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, in der Regel ist aber nicht geklärt, ob der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Straftat begangen hat. Zwar gehört es zu den legitimen Aufgaben der Medien, Verfehlungen - auch konkreter Personen - aufzuzeigen (…). Dies gilt auch für die Berichterstattung über eine Straftat, da diese zum Zeitgeschehen gehört und die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter begründen kann (…). Besteht allerdings - wie im Ermittlungsverfahren - erst der Verdacht einer Straftat, so sind die Medien bei besonderer Schwere des Vorwurfs angesichts des damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in die persönliche Ehre in besonderem Maße zu sorgfältigem Vorgehen verpflichtet (…). Dabei ist im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung die Gefahr in den Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf "etwas hängenbleibt" (…).
Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (…).
bb) Im Streitfall tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts dessen Annahme, die Beklagte habe die Erfordernisse einer zulässigen Verdachtsberichterstattung eingehalten, nicht.“
Der BGH stellte damit wiederholt klar, dass die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung streng von Organen der Presse berücksichtigt werden müssen, und zwar auch dann, wenn sie sich auf sog. privilegierte Quellen – wie vorliegend auf Verlautbarungen der Staatsanwaltschaft – berufen:
„Zwar ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass den Verlautbarungen amtlicher Stellen ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht werden darf (…). Dies beruht auf der Erwägung, dass Behörden in ihrer Informationspolitik unmittelbar an die Grundrechte gebunden sind und Amtsträger, wenn sie vor der Frage stehen, ob die Presse über amtliche Vorgänge informiert werden soll, die erforderliche Abwägung zwischen dem Informationsrecht der Presse und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vorzunehmen haben (…). Verletzen sie ihre Amtspflichten, kann ein Schadensersatzanspruch des Betroffenen wegen einer Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen die zuständige Gebietskörperschaft als Träger der Behörde gegeben sein (…). Daher ist regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass eine unmittelbar an die Grundrechte gebundene, auf Objektivität verpflichtete Behörde wie die Staatsanwaltschaft die Öffentlichkeit erst dann unter Namensnennung über ein Ermittlungsverfahren unterrichten wird, wenn sich der zugrunde liegende Tatverdacht bereits einigermaßen erhärtet hat (…). Auch das entlastet die Medien allerdings nicht von der Aufgabe der Abwägung und Prüfung, ob im Übrigen nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung eine Namensnennung des Betroffenen gerechtfertigt ist (…).“
Ob die erforderliche Gesamtabwägung zu einem Obsiegen des Klägers führt, hängt laut BGH maßgeblich davon ab, ob die ursprüngliche Verdachtsberichterstattung zulässig gewesen sei. Die Berichte dürften in diesem Falle nicht weiterhin im Online-Archiv der Beklagten abrufbar bereitgehalten werden. Doch selbst wenn die ursprüngliche Berichterstattung zulässig gewesen sei, so könnte für die auch dann gebotene umfassende Abwägung der Grundrechtspositionen unter anderem von Bedeutung sein, welches Gewicht den Tatsachen, die anfangs für eine Beteiligung des Klägers an einer Straftat gesprochen hätten, zugekommen sei.
In jedem Fall ist somit – und wie stets – eine umfassende Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen mit dem Recht der Presse auf Meinungsäußerungs- und Medien-/Pressefreiheit erforderlich, vgl. hierzu auch unseren Artikel: Die Verdachtsberichterstattung.
Sollten Sie Fragen zum Presserecht und Medienrecht haben, stehen wir Ihnen mit unserer Erfahrung gerne zur Verfügung.
"BGH: Kein blindes Vertrauen der Presse in die Staatsanwaltschaft – Verdachtsberichterstattung und Online-Archiv"