Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 11.03.2009, Az. I ZR 114/06 entschieden, dass der Inhaber eines Ebay-Accountes jedenfalls dann als unmittelbarer Täter für Wettbewerbsverstöße und Schutzrechtsverletzungen, die durch Feilbieten von Waren über seinen Account begangen werden, haftet, wenn er seinen Account nicht hinreichend vor den Zugriffen Dritter gesichert hat.
Als Grund für die Haftung sieht der BGH die von dem Inhaber des Accounts geschaffene Gefahr, dass für den Verkehr Unklarheiten darüber entstehen könnten, welche Person wegen des geschaffenen
Verletzungstatbestandes in Anspruch zu nehmen sei. Nach Auffassung des BGH bestehe daher eine generelle Verantwortung und Verpflichtung des Inhabers eines Mitgliedskontos bei eBay, seine
Kontaktdaten so unter Verschluss zu halten, dass niemand von ihnen Kenntnis erlange.
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hatte sich nun im Verfahren
16 U 233/15 mit einem ähnlich gelagerten Sachverhalt zu befassen. Ein Dritter hatte sich eines Facebook-Accountes bemächtigt und über diesen Account persönlichkeitsrechtsverletzende
Äußerungen gepostet. Nach dem Urteil des OLG des vom 21.07.2016 sind die vom BGH aufgestellten Grundsätze zur Haftung bei Ebay auch auf die Haftung im Rahmen der Nutzung von sozialen Netzwerken
zu übertragen. Der Inhaber des Accountes kann sich nach Auffassung des OLG gerade nicht erfolgreich darauf berufen, dass er die Posts nicht selbst verfasst habe.
Als maßgebenden Umstand für die Bejahung der Haftung sah das OLG, dass der dort Beklagte nach seinem eigenen Vortrag nicht hinreichend dafür Sorge getragen habe, dass Dritte, insbesondere Freunde
und Bekannte, keinen Zugriff auf seine Zugangsdaten zu seinem Facebook-Account gehabt hätten. Der Beklagte selbst habe eingeräumt, dass er sich häufiger über Computer von Freunden oder Bekannten
eingeloggt habe. Hierbei habe er weder darauf geachtet, sich nach einer solchen Nutzung auszuloggen, noch darauf geachtet, ob bei dem Fremdcomputer gegebenenfalls die automatische Merkfunktion
aktiviert gewesen sei, welche den nächsten Login ohne Eingabe eines Passworts ermöglichen könnten. Dieser derart sorglose Umgang mit seinen Zugangsdaten rechtfertige seine Inanspruchnahme als
unmittelbarer Täter.
Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main berücksichtigt, dass das Internet eine immer größere Plattform für persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen wird. Unter dem Deckmantel einer
vermeintlich stets fortwährenden Anonymität lassen sich Nutzer in vermehrtem Maße zu Veröffentlichungen und Posts hinreißen, die einen ehrverletzenden Inhalt haben. Jedenfalls in Fällen, in denen
jedenfalls zurückverfolgt werden kann, welcher Nutzer sich hinter dem verwendeten Account verbirgt und kein Fall von Hacking vorliegt, scheint eine Inanspruchnahme des konkreten Nutzers unter den
vom OLG und BGH aufgestellten Grundätzen unumgänglich für die Gewährung eines Mindestschutzes von Persönlichkeitsrechten.
Das OLG Frankfurt am Main hat die Revision zugelassen.
"Nach der BGH Halzband-Entscheidung Teil 1: OLG Frankfurt am Main überträgt Grundsätze auf soziale Netzwerke"