Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit am 12.07.2016 veröffentlichten Urteil vom 28.1.2016 (I ZR 202/14) erstmalig mit der Frage auseinandergesetzt, ob Mobile Apps, also Anwendungsprogramme für mobile Geräte wie Smartphones, titelschutzfähig sind. Der I. Zivilsenat hat dies nunmehr höchstrichterlich angenommen und damit die herrschende Meinung letztinstanzlich bestätigt. Auch der Titelschutz für Informationsangebote auf Internetseiten komme im Weiteren grundsätzlich in Betracht, nämlich wenn ihr Inhalt selbst eine für die Annahme eines Werkes hinreichende geistige Leistung beinhalte, der Verkehr in ihrem Namen ein Zeichen zur Unterscheidung von anderen Internetseiten und nicht nur eine Adressbezeichnung sehe und die Internetseite weitgehend fertiggestellt sei.
In dem konkreten Fall sprach der BGH jedoch dem Internetangebot und der App unter „wetter.de“ die Titelschutzfähigkeit ab. Die Bezeichnung "wetter.de" weise keine für einen Werktitelschutz nach § 5 Abs. 1 und Abs. 3 Marktengesetz (MarkenG) hinreichende sog. originäre Unterscheidungskraft für eine App und eine Internetseite auf, weil diese letztlich lediglich beschreibend sei, und zwar für ortsspezifisch aufbereitete Wetterdaten und weitere Informationen in Bezug auf das Thema Wetter. In seinem Leitsatz teilt der Senat weiter wörtlich mit (Hervorhebung durch uns):
Die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für Zeitungs- und Zeitschriftentitel geltenden geringen Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Werktiteln können auf Apps für Mobilgeräte und auf Internetangebote, die nicht auch als Printversion erhältlich sind, nicht angewendet werden, weil es (bislang) an einer entsprechenden Verkehrsgewöhnung an die Benutzung von Gattungsbezeichnungen in diesen Bereichen fehlt.
Bemerkenswert ist daran, dass der BGH ausdrücklich feststellt, dass Vorgenanntes nur „bislang“ gelte. Es ist auch anzunehmen, dass dieses Ergebnis des Senats aus dem für die Revision feststehenden Tatsachenvortrags resultiert. Die Auffassung des Senats könnte sich also in Zukunft ändern. Natürlich nicht im entschiedenen Fall, der ist nun rechtskräftig entschieden.
Zu vermuten wird allerdings sein, dass nun Gerichte den folgenden Schluss aus dieser Entscheidung des BGH ziehen werden: Für Apps und Internetangebote gelten höhere Anforderungen an die Titelschutzfähigkeit namentlich an der Beurteilung von Gattungsbezeichnungen als Titel und ihrer Unterscheidungskraft als bei Zeitungs- und Zeitschriftentitel. Ob dies richtig ist, darüber darf gestritten werden.
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