Schon seit vielen Jahren ist die Haftung von Sharehosting-Diensten wie zum Beispiel „uploaded“ für von Dritten hochgeladenen urheberrechtsverletzenden Inhalten rechtlich umstritten. Entscheidend ist dabei die Frage, ob der Sharehosting-Dienst im Rahmen der Urheberrechtsverletzung selbst als Täter oder Teilnehmer haftet.
Diese Haftungsfrage hat nun der EuGH im Rahmen einer Vorlage des BGH zu entscheiden.
Doch was ist überhaupt ein Sharehosting-Dienst?
Ein Sharehosting-Dienst bietet kostenlos Speicherplatz für beliebige Dateien an. Dabei funktioniert die Speicherung nach dem „Chaos-Prinzip“. Das bedeutet, es wird keine Katalogisierung der Inhalte durchgeführt und dementsprechend gibt es auch keine Suchfunktion. Für die hochgeladenen Dateien erstellt der Dienst einen Download-Link auf den Dateispeicherplatz und teilt dem Nutzer diesen automatisiert mit.
Diese Links können dann von Dritten in Linksammlungen zusammengefasst werden um diese anderen Nutzern irgendwo im Internet zur Verfügung zu stellen. Dadurch können größere Dateien, wie beispielsweise Filme oder Videospiele, in vielen kleinen Paketen anderen Nutzern angeboten werden. Nach dem Download aller Dateien werden diese auf dem lokalen Computer des Nutzers wieder zusammengefügt.
Grundsätzlich ist dabei sowohl für denjenigen, der die Dateien hochlädt, als auch für den, der sie herunterlädt, die Nutzung kostenlos. Allerdings ist der Download vom Sharehosting-Dienst in Menge und Geschwindigkeit stark begrenzt, sofern nicht durch den Nutzer eine kostenpflichtige Mitgliedschaft abgeschlossen wird. Außerdem zahlt der Sharehosting-Dienst den Nutzern, die Dateien hochladen sogenannte Downloadvergütungen. Dabei wird beispielsweise im beim EuGH anhängigen Fall des Sharehosters „uploaded“für 1.000 Downloads eine Summe von 40 € ausgezahlt.
Der Dienst von Sharehostern wird daher sowohl legal genutzt, als auch für Anwendungen, die Urheberrechte Dritter verletzen. Das Nutzen des Dienstes wird vom Betreiber in den AGB dabei in der Weise beschränkt, dass es Nutzern untersagt wird, über die Plattform Urheberrechtsverstöße zu begehen.
Der Fall „uploaded“
Im konkreten Fall „uploaded“ ist die Klägerin ein internationaler Fachverlag. Sie hat die Beklagte „uploaded“ als Täterin, hilfsweise als Teilnehmerin und weiter hilfsweise als Störerin einer Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung sowie auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen sowie die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht beantragt.
Die Vorinstanzen haben der Klage teilweise stattgegeben, wobei das Berufungsgericht die Beklagte lediglich als Störerin zur Unterlassung verurteilt hat. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Im Rahmen der Revision der Klägerin hat der BGH das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH vorgelegt.
In dem Verfahren stellt sich primär die Frage, ob die Beklagte hier die Handlung einer Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorgenommen hat. Rechtliche Probleme stellen sich dabei unter anderem durch die hohe Automatisierung ohne jegliche Kontrolle der Beklagten, den Hinweis der Beklagten darauf, dass urheberrechtsverletztende Inhalte nicht eingestellt werden dürfen und das de-facto auch ohne Suchfunktion im Internet Informationen zum Inhalt bestimmter Dateien erhältlich sind.
Auch problematisch dürfte die Tatsache sein, dass die Beklagte durch die Vergütung für Downloads einen zusätzlichen Anreiz schafft, urheberrechtlich geschützte Inhalte hochzuladen, da diese ansonsten für Nutzer nur kostenpflichtig zu erlangen wären.
Der Senat zielt in seiner Vorlage weiter darauf ab, ob sich die tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit auf konkrete rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen beziehen muss oder ob ein abstraktes Wissen hier bereits ausreichend ist.
Wie eingangs erwähnt ist die Entscheidung des EuGH in diesem und in ähnlich gelagerten Verfahren (BGH I ZR 54/17, I ZR 55/17, I ZR 56/17 und I ZR 57/17 ) von essentieller Bedeutung für die Zukunft von Sharehosting-Diensten wie „uploaded“.
Wenn Sie eine Abmahnung wegen einer solchen Urheberrechtsverletzung oder wegen Filesharings erhalten haben wenden Sie sich an unsere Rechtsanwälte und nehmen Sie jederzeit unverbindlich Kontakt mit uns auf.
Pressemitteilung des BGH zum Beschluss vom 20. September 2018 – I Z 53/17 - Uploaded
"Urheberrecht: Zukunft von Sharehosting-Diensten steht auf der Kippe"