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Die Verdachtsberichterstattung: Haftung der Medien und ihrer Vertreter

Verdachtsberichterstattung: Medien und ihre Vertreter können persönlich bei Verletzung der Grundsätze zu der Verdachtsberichterstattung neben Unterlassung auch Schadensersatz (Geldentschädigung) schulden.


Im Rahmen des § 193 Strafgesetzbuch (StGB) müssen Medien die Verhältnismäßigkeit von Mittel und Zweck ihrer Berichterstattung beachten. Greift eine Berichterstattung in fremde Rechte ein, sind die Medien verpflichtet, zu prüfen, ob ein ausreichender Öffentlichkeitswert an der Berichterstattung vorliegt. Die Meinungsfreiheit ist mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen umfassend abzuwägen.

 

Bei einer Verdachtsberichterstattung ist es stets rechtswidrig, wenn lediglich eine einseitige Darstellung erfolgt, insbesondere entlastende Umstände verschwiegen werden. So ist es entsprechend unzulässig, Sachverhalte als feststehend zu schildern, die sich aber erst im Ermittlungsstadium befinden. Es muss in der Berichterstattung also strikt zwischen der Darstellung eines Tatverdachtes und eines Ermittlungsverfahrens einerseits sowie der Feststellung einer Tatbegehung andererseits unterschieden werden. Gleiches gilt für die Bezeichnung einer verdächtigen Person als „Angeklagten“, obgleich noch nicht einmal der gerichtliche Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens vorliegt (Rehbock, Medien- und Presserecht, § 3 Rn. 577).

 

Die Unschuldsvermutung, Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 28 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) und Artikel 6 Absatz 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), steht dem öffentlichen Informationsinteresse in der Regel vor allem dann entgegen, wenn kein Mindestbestand an Beweistatsachen der Berichterstattung zu Grunde liegt oder sogar durch den Bericht eine Vorverurteilung des Betroffenen durch die Medien erfolgt.

 

In einer neuerlichen Entscheidung vom 17.12.2013 zu dem Aktenzeichen VI ZR 211/12 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) ein weiteres Mal die Grundsätze zu der Verdachtsberichterstattung zusammengefasst:

 

Was war geschehen?

 

Aufgrund einer Berichterstattung auf dem Internetportal eines bekannten Nachrichtenmagazins sah der Kläger sein Persönlichkeitsrecht verletzt und verlangte von den Beklagten materiellen und immateriellen Schadensersatz. Der Beklagte zu 1 war derjenige, der einen Bericht über den Kläger auf dem Internetportal verfasste, die Beklagte zu 2 das Nachrichtenmagazin sowie Verantwortliche des Portals und bei der Beklagten zu 3 handelt es sich um die Informationsquelle für den Bericht.  

 

Aufgrund öffentlich bekannt gewordener Beobachtungen des Sächsischen Landesamtes für Verfassungsschutz wurde ab Mai 2007 über einen Verdacht berichtet, dass namhafte Personen aus Sachsen im Rotlichtmilieu und Kinderbordellen zu schaffen sowie die Justiz und Verwaltung beeinflusst hätten. Aufgrund eines auf ihn verübten Attentats entstanden Gerüchte, dass der Kläger irgendwie zumindest mit letzterem in Verbindung gebracht werden könnte. Daraufhin strahlte der Mitteldeutsche Rundfunk (MDR) eine Sendung aus, in der die Beklagte zu 3 davon sprach, dass der Kläger von einer 14-jährigen aufgesucht worden sei, die in den Kläger sehr verliebt gewirkt habe. Der Beklagte zu 1 bat den Kläger sodann um ein Interview, um diesem Gelegenheit zu geben, „sich zu alten und neuen Vorwürfen im Zusammenhang mit dem sog. Sächsischen und Leipziger Sumpf“ zu äußern. Der Kläger teilte mittels E-Mail mit, kein Gespräch führen zu wollen, weil er sich zu der Anfrage nicht qualifiziert äußern könne. Er wolle sich nicht an Gerüchten beteiligen. Der Beklagte zu 1 antwortete, dass die Rolle des Klägers immer wieder Anlass zu Spekulationen und Beschuldigungen gegeben habe und deshalb geklärt werden müsste. Außerdem solle der Kläger Gelegenheit erhalten, sich zu Vorwürfen der Beklagten zu 3 zu äußern. Eine Stellungnahme des Klägers blieb aus.

 

Kurze Zeit danach veröffentliche die Beklagte zu 2 in ihrem Internetportal einen Beitrag des Beklagten zu 1, der sich maßgeblich auf die Angaben der Beklagten zu 3 stützte. Unter voller Namensnennung wurde dort unter anderem über den angeblichen Vorfall mit der 14-jährigen berichtet. Dies führte zu einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des sexuellen Missbrauchs von Kindern gegen den Kläger, das jedoch gemäß § 170 Absatz 2 StPO eingestellt wurde. Der Kläger erwirkte gegen die Beklagten einstweilige Verfügungen, mit denen die weitere Verbreitung der angegriffenen Teile des Berichtes verboten wurden. Die Beklagten akzeptierten diese Unterlassungsverpflichtungen, also die einstweiligen Verfügungen als abschließend.


Die Entscheidung

 

Der BGH stellte in seiner Entscheidung vom 17.12.2013 - VI ZR 211/12 fest, dass dem Kläger – neben den Unterlassungsansprüchen – dem Grunde nach ferner ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung aus § 823 Absatz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 GG, § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 186 StGB zusteht.


Der Senat führt zur persönlichen Haftung der Medien für die Behauptungen der Beklagten zu 3 aus:


“Der Verbreiter macht sich eine fremde Äußerung regelmäßig dann zu eigen, wenn er sich mit ihr identifiziert und sie so in den eigenen Gedankengang einfügt, dass sie als seine eigene erscheint. (…) So genügt es für die Annahme eines Zu-Eigen-Machens nicht, dass ein Presseorgan die ehrenrührige Äußerung eines Dritten in einem Interview verbreitet, ohne sich ausdrücklich von ihr zu distanzieren (…).


Nach diesen Grundsätzen haben sich die Beklagten zu 1 und 2 die Aussagen der Beklagten zu 3 zu Eigen gemacht.“

 

Darüber hinaus stellt der BGH erneut die Beweislastverteilung im Äußerungsrecht klar, nämlich dass die Medien / Äußernden in solchen Konstellationen wie vorliegend die volle Beweislast tragen:

 

„Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die angegriffenen Behauptungen nicht (erweislich) wahr. Gemäß der über § 823 Abs. 2 BGB in das Zivilrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB wäre es Sache der auf Zahlung einer Geldentschädigung in Anspruch genommenen Beklagten als Äußernden gewesen, die Wahrheit der Behauptung nachzuweisen (…).Diesen Beweis haben sie nicht geführt.“

 

Zu den Grundsätzen der Verdachtberichterstattung führt der BGH wörtlich zusammenfassend aus:

 

„Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. GG Artikel 5 GG, § STGB § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass der auf Unterlassung in Anspruch Genommene vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt hat. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. (…) Je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, umso höhere Anforderungen sind deshalb an die Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu stellen. (…)Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen. Die Darstellung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizieren-de Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist.“

 

Diesen Grundsätzen und ihrer publizistischen Sorgfaltspflicht sind die Medien im konkreten Fall nach Auffassung des BGH nicht nachgekommen:


„Angesichts der Schwere dieses Vorwurfs waren die Beklagten zu 1 und 2 in besonderem Maße zu sorgfältigem Vorgehen verpflichtet (…).

 

Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht unter zutreffender Würdigung aller Indizien zu Recht angenommen, dass weder die Angaben der Beklagten zu 3 noch die den Beklagten zu 1 und 2 vorliegenden Unterlagen eine ausreichende Tatsachengrundlage für die Verbreitung der den Kläger schwer belastenden Vorwürfe abzugeben vermochten.“

 

Auch kam der Beklagte zu 1 nicht seiner Pflicht nach, dem Kläger ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Hierzu erklärt der Senat wörtlich:

 

„Entgegen der Auffassung der Revisionen durfte sich der Beklagte zu 1 unter den Umständen des Streitfalles nicht darauf beschränken, den Kläger um ein Interview zu bitten und in den "zunächst nur einleitenden Bitten um ein Gespräch" lediglich den groben Kontext und die Zielrichtung seiner Recherchen zu bezeichnen. Angesichts der besonderen Tragweite, die die Verbreitung der angegriffenen Äußerungen für den Kläger erkennbar haben konnte, war der Beklagte zu 1 vielmehr gehalten, dem Kläger die Vorwürfe, die Gegenstand des Beitrags werden sollten, konkret zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme auf ihm beliebige Weise zu geben, ohne ihn auf die Möglichkeit der Erörterung der Vorwürfe in einem persönlichen Gespräch zu beschränken (…).“


Fazit

 

Die Entscheidung ist nicht überraschend, sondern bestätigt die ständige Rechtsprechung. Weshalb sich einzelne Medienvertreter an die zu ihrem Handwerkzeug gehörenden Grundsätze nicht halten, wird verschiedene Gründe haben.

 

 

"Die Verdachtsberichterstattung: Haftung der Medien und ihrer Vertreter"

von Rechtsanwalt Jean Paul P. Bohne