Vertragsgestaltung im IT-Recht – was ist zu beachten?

I. IT-Recht betrifft jeden einzelnen Betrieb

 

Es ist mittlerweile nicht mehr zu übersehen: das gesamte Wirtschaftsleben wird digital – jeden Tag ein Stück mehr. Spätestens seit dem Hype um OpenAI und in der Folge um eine Vielzahl weiterer auf künstlicher Intelligenz basierender Modelle steht nahezu jedes Unternehmen vor der Frage, KI im Unternehmen einzusetzen. Nicht nur für den Einsatz eines KI-Modells bedarf es rechtssicherer Vertragsgestaltungen. Schon seit weitaus längerer Zeit besteht – bewusst oder unbewusst – rechtlicher Klärungsbedarf in Unternehmen. Denn es wird kein Unternehmen mehr geben, welches ohne Software auskommt. 

 

Dabei werden Lizenzen gekauft, Software geleast, individuelle Software für ein Unternehmen hergestellt. Software wird als lokale Anwendung angeboten oder in einer Cloud. Begriffe wie „Softwarevermietung“, „Software as a Service (SaaS)“, „Cloud Computing“ und „Data Act“ sind vermehrt an prominenter Stelle zu lesen.

 

Nicht selten werden mit der jeweiligen Art der Softwareüberlassung auch Softwarewartungs- und Pflegeverträge angeboten; kleingedruckte Texte sprechen Themen wie Softwareaktualisierungen, Instandsetzung, Vollpflege und vieles andere an. 

 

II. Wenn die Technik versagt

 

Solange die Software der Erwartungshaltung entspricht und nach den eigenen Vorstellungen entsprechend genutzt werden kann, werden die genannten Themen erfahrungsgemäß nicht in der Tiefe beleuchtet. Sobald aber die „Technik versagt“ und der Ausfall von IT-Komponenten, einzelner Software oder KI-Modellen den Betrieb lähmt, bis hin zu erheblichen Umsatzeinbußen und/oder finanziellen Schäden (sowohl eigene als auch bei Dritten) wird umgehend derjenige zur Rechenschaft gezogen, von dem die Software (oder Hardware) bezogen wurde. 

Zügig werden Begriffe wie „Nacherfüllung“, „Rücktritt“, „Widerruf“, „Aufwendungs- und Schadensersatz“, „Rückabwicklung“, „Haftung“, „Rügepflichten“ und viele mehr bemüht. Unternehmen sehen sich Schadensersatzansprüchen Dritter ausgesetzt. Je nach Art des Unternehmens und der Gestaltung der eigenen AGB und der Verträge mit eigenen Kunden und Dienstleistern können derartige Forderungen existenzbedrohend sein. 

Entsprechend liegt es nahe, dass jede Forderung, die den Ausfall des IT-System zur Ursache hat oder haben könnte, unmittelbar an den IT-Dienstleister durchgereicht wird.  Dieser soll für den Schaden aufkommen und schleunigst wieder liefern.

 

III. Rechtliche Hintergründe

 

So einfach ist es meist leider nicht. Wie immer im rechtlichen Kontext kommt es auf den Vertragstyp und die Vertragsgestaltung an. So liegt einem Softwarewartungs- und Pflegevertrag in der Regel ein anderer Vertragstyp (Dienstvertrag) zugrunde als einem Softwareerstellungsvertrag (Werkvertrag). Das aber ist aber – wie gesagt – nur die Regel. Denn für die Abgrenzung zwischen Dienst- und Werkvertrag ist der Wille der Parteien maßgeblich, der im Vertrag zum Ausdruck kommt. Der Vermietung einer Software liegt in der Regel ein Mietvertrag zugrunde, dem Softwareleasing ein Leasingvertrag. Anderen Vertragsgestaltungen können als besondere Softwareverträge eingeordnet werden, auch Verträge eigener Art (sui generis) genannt.  Teilweise wird auch davon ausgegangen, dass der Nutzung von free und open Source Software ein Schenkungsvertrag zugrunde liegt, was allerdings kritisch zu betrachten ist.

 

Die verschiedenen Vertragstypen behandeln rechtliche Themen wie die Haftung, die Gewährleistung, Schadensersatzansprüche und Verjährung unterschiedlich. Noch undurchsichtiger kann es werden, entwickelt der Dienstleister Softwareprodukte nicht klassisch mit Lastenheft und Pflichtenheft, sondern im agilen Projekt. Dann ist es teilweise schon nicht mehr möglich, das gesamte Projekt einem Vertragstypus zu unterstellen, sondern es wird wichtig, vor Beginn des Projektes festzulegen, was agil programmiert wird, was nicht, welcher Teil welchem Vertragstypus unterfällt. 

 

Erst wenn das geklärt ist, kann damit begonnen werden, den Vertrag im Einzelfall zu erstellen und zu diskutieren. An der Stelle muss dann klar definiert sein, was geschuldet ist, wie bei einer Abweichung des Ist vom Soll zu verfahren ist, wie auftretende Änderungswünsche zu behandeln sind, wie die Zahlungsmodalitäten sich gestalten sollen und vieles mehr.

 

IV. Zusammenfassung

 

Um sich rechtssicher bei der Nutzung von IT-Systemen, insbesondere der Nutzung von Software aufzustellen und abzusichern, bedarf es also verschiedener Prüfungsschritte:

  • Was für eine Art von Software nutze ich und wie wird sie mir zur Verfügung gestellt?
  • Welcher Vertragstypus liegt zugrunde/ist von den Beteiligten gewollt?
  • Welche Folgen hat der Vertragstyp zu den einzelnen Rechtsthemen, an welcher Stelle können Rechtsfolgen von der gesetzlichen Regelung abweichend angepasst werden, an welchen Stellen müssen sie es sogar, um etwaigen Schaden abzuwenden?

Diese Erkenntnis lässt jedenfalls eine Folgeerkenntnis offensichtlich werden: die Nutzung von vorgefertigten Verträgen bei der Nutzung von IT-Systemen verbietet sich an dieser Stelle genau wie an vielen anderen Stellen (AGB, Einkaufsbedingungen, etc.). Sich auf schablonenhafte Vertragsmuster zu verlassen, ohne diese individuell durch fachkundige Berater prüfen zu lassen, stellt ein fahrlässiges Verhalten dar. 

 

Fachkundige Berater sind insbesondere Fachanwälte für Informationstechnologierecht (IT-Recht). Unsere Kanzlei verfügt über mehrere Fachanwälte für IT-Recht und über jahrelange Erfahrung bei der Gestaltung von Verträgen und der Begleitung von IT-Projekten und Prozessen. Dies sowohl für kleine und mittelständische Unternehmen, wie auch für Großkonzerne und Unternehmensgruppen. 

 

Unsere Kanzlei für IT-Recht bietet Ihnen die Vertragsgestaltung im IT-Recht zu fairen Konditionen und rechtssicher an. Vereinbaren Sie jederzeit einen Termin mit unseren Fachanwälten für IT-Recht.

 

"Vertragsgestaltung im IT-Recht – was ist zu beachten?"

von Dr. Alexander Pleh, Fachanwalt für IT Recht