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BGH: Keine Pflicht zur Änderung des WLAN-Passworts

Anders als es in Fachkreisen teilweise gesehen wird, ist die heutige Entscheidung eine kleine Sensation und wird 100.000den Abgemahnten in ihrer Rechteverteidigung ganz erheblich helfen: 

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied nämlich nicht nur über die Frage, welche Anforderungen an die WLAN-Verschlüsselung zu stellen sind, damit der Anschlussinhaber nicht haftet, obwohl dessen WLAN für eine Urheberrechtsverletzung missbraucht wurde. Vielmehr scheint der I. Zivilsenat, nun endlich unmissverständlich die Darlegungs- und Beweislastverteilung höchstrichterlich in Fällen des Vorwurfs von rechtswidrigem Filesharings klargestellt zu haben. Vor diesem Hintergrund werden die Rechteinhaber und die sie vertretenen abmahnenden Rechtsanwaltskanzleien zwei Auffassungen nicht weiterhin mit Erfolg vertreten können, die unseres Erachtens sehr gefährlich für die abgemahnten Anschlussinhaber waren: 

 

1. Es ist es nicht erforderlich, dass der Anschlussinhaber stets ein eigenes WLAN-Router-Passwort individuell vergeben muss, um als Störer nicht zu haften. 

 

Hierzu erklärt der BGH mit heutiger Pressemitteilung in Bezug auf den konkreten Fall der in Anspruch genommenen Anschlussinhaberin als Beklagte:

 

„Der Inhaber eines Internetanschlusses mit WLAN-Funktion ist zur Prüfung verpflichtet, ob der eingesetzte Router über die im Zeitpunkt seines Kaufs für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen, also einen aktuellen Verschlüsselungsstandard sowie ein individuelles, ausreichend langes und sicheres Passwort, verfügt. (...)

(...) Da der Standard WPA2 als hinreichend sicher anerkannt ist und es an Anhaltspunkten dafür fehlt, dass im Zeitpunkt des Kaufs der voreingestellte 16-stellige Zifferncode nicht marktüblichen Standards entsprach oder Dritte ihn entschlüsseln konnten, hat die Beklagte ihre Prüfungspflichten nicht verletzt. Sie haftet deshalb nicht als Störerin für die über ihren Internetanschluss von einem unbekannten Dritten begangenen Urheberrechtsverletzungen. 

 

2. Es ist keineswegs richtig, dass der Anschlussinhaber die im Rahmen seiner sog. sekundären Darlegungslast behaupteten Tatsachen beweisen muss.

 

In der Pressemitteilung des BGH heißt es dazu wörtlich:

 

"Die Beklagte hatte durch Benennung des Routertyps und des Passworts sowie durch die Angabe, es habe sich um ein nur einmal vergebenes Passwort gehandelt, der ihr insoweit obliegenden sekundären Darlegungslast genügt."

 

Das alles hat die Beklagte aber nicht bewiesen. Es gibt im Rahmen der sekundären Darlegungslast unserer Meinung nach keine "sekundäre Beweislast". Die Klägerin jedoch bestritt diese Behauptungen der Beklagten dennoch lediglich. Die Klägerin verkannte damit aber die Darlegungs- und Beweislastverteilung:

 

"Im Streitfall hat die Klägerin keinen Beweis dafür angetreten, dass es sich um ein Passwort gehandelt hat, das vom Hersteller für eine Mehrzahl von Geräten vergeben worden war." 

 

Es war also nicht Aufgabe der Anschlussinhaberin, im konkreten Fall etwa zu beweisen, dass das Passwort werkseitig individuell für ihren Router vergeben wurde. Vielmehr musste - nachdem sich die Beklagte ausführlich hierzu erklärt hat - die Klägerin beweisen, dass diese Darlegung der Beklagten nicht zutreffend sei. Denn die Klägerin ist voll darlegungs- und beweisbelastet für die anspruchsbegründenden Tatsachen. In diesem Fall für die Umstände, die eine Störerhaftung der Anschlussinhaberin begründet hätten, mithin dass die Beklagte kein ausreichend gesichertes WLAN unterhielt und das vergebene Passwort für eine Vielzahl von Routern genutzt worden wäre. Hierzu bot die Klägerin unter Verkennung der Beweislast keinen Beweis an.

 

Zu dem Zeitpunkt dieses Artikels lagen die Urteilsgründe noch nicht vor, weshalb diese noch abgewartet werden müssen, um die letzten Zweifel auszuräumen. Das heute verkündete Urteil ist im Ergebnis jedoch bereits jetzt als gewichtig und erfreulich lebensnah zu bezeichnen sowie uneingeschränkt zu begrüßen.

 

Über die weiteren Hintergründe der heutigen Entscheidung neben der Darstellung der Vorinstanzen hatten wir berichtet.

 

"BGH: Keine Pflicht zur Änderung des WLAN-Passworts"

von Rechtsanwalt Jean Paul P. Bohne