Ist das Herunterladen von YouTube-Videos eine Urheberrechtsverletzung?

Mal eben die neueste Musik herunterladen – auch in Zeiten von Streamingdiensten wie Spotify und Co. greifen zahlreiche Menschen auf diese Option zurück. Doch stellt eben dieses Herunterladen von YouTube-Videos eine Urheberrechtsverletzung dar? Mit genau dieser Frage musste sich das Landgericht (LG) Hamburg in seiner Entscheidung vom 31.03.2023, Az. 310 O 316/21 auseinandersetzen und bejahte dies.

 

YouTube bietet seit geraumer Zeit selbst eine Premiumfunktion an, wodurch Videos von YouTube gespeichert und auch offline angesehen werden können. Teil des Premiumprogramms ist zudem der Zugang zu YouTube Music Premium, womit Musik ohne Unterbrechungen gehört werden kann.

 

Doch schon vor Zeiten von YouTube Premium, Spotify Premium etc. gab es einen weit verbreiteten Weg, um sich die Lieblingsmusik herunterladen zu können. Dazu wird der Link des gewünschten Videos kopiert und in eine Eingabemaske einer Downloadsoftware eingegeben. Infolge dessen wird eine Kopie des gewünschten Videos oder Audiodatei lokal auf dem Endgerät gespeichert. Eines dieser Downloadsoftwares ist auch die Software youtube-dl. Genau dies Tat ein Mitarbeiter der proMedia GmbH, welcher im nachfolgenden Prozess als Zeuge auftreten wird. Im Auftrag der späteren Klägerinnen (Sony Music, Universal Music und Warner Music) lud er drei Musikvideos, für die die Tonlabels jeweils die ausschließlichen Nutzungsrechte innehaben, herunter und überzeugte sich davon, dass die heruntergeladene Datei tatsächlich aus dem beabsichtigten Musikvideo bestand. 

 

Die Tonlabels klagten mit diesen Erkenntnissen vor dem Landgericht Hamburg gegen den Web-Hosting-Anbieter Uberspace auf Unterlassung, Auskunftserteilung über Aufruf- und Umsatzwerte und Schadensersatz. Der Beklagte Uberspace stellt dabei unter anderem Speicherplatz für die Internetseite zur Verfügung, unter der die Software youtube-dl abrufbar ist. Die Software selbst ist auf den Servern einer Dritten gespeichert. Durch Aufruf eines Links auf der Internetseite war es möglich die Software herunterzuladen. Jene Bereitstellung der Internetseite sollte der Beklagte nunmehr unterlassen.  

 

Durch das Hosting der Website leiste der Beklagte eine Beihilfe zur Umgehung wirksamer technischer Schutzmaßnahmen im Sinne von § 95a Abs. 1 UrhG, so die Klägerseite. Die wirksame technische Schutzmaßnahme sei dabei das Fehlen eines Download-Buttons auf der frei und ohne Abonnement-Vertrags abrufbaren Internetseiten von YouTube bzw. der YouTube-App.

 

Da der Beklagte auch nach Hinweis durch die Rechtsanwälte über die Umgehung einer wirksamen technischen Schutzmaßnahme die Website weiter gehostet habe, habe er auch gegen § 95a Abs. 3 UrhG verstoßen. Uberspace sei  bereits vor der Abmahnung durch die Klägerinnen bekannt gewesen für welche Zwecke die Software youtube-dl genutzt wird.

 

Das LG Hamburg zweifelt daran, ob im Fehlen eines Downloadbuttons tatsächlich eine wirksame technische Schutzmaßnahme zu erblicken ist. Die Frage lässt es aber dahinstehen, da jedenfalls in der so genannten ,,Rolling Sipher‘‘, ein Kopierschutz welchen YouTube einsetzt, eine technische Maßnahme im Sinne von § 95a Abs. 2 S. 1 UrhG vorliege. Dazu führt das LG Hamburg aus:

 

,,Die "Rolling Cipher" ist eine Technologie, die im normalen Betrieb jedenfalls auch dazu bestimmt ist, nach dem Urheberrechtsgesetz geschützte Gegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Durch diese Technologie wird es Internetnutzern jedenfalls erschwert, Inhalte der Plattform YouTube (dauerhaft) herunterzuladen. Der Beklagte trägt selbst vor, dass die Betreiberin von YouTube durch den Einsatz der "Rolling Cipher" (auch) sicherstelle, dass manche Nutzer vom unmittelbaren Herunterladen der Videos entmutigt werden können (S. 27 der Klagerwiderung = Bl. 78 d.A.). Auch in dem von ihm vorgelegten Privatgutachten von Prof. Dr. ... und ..., Anlage B 12, heißt es, die "Rolling Cipher" werde zum Schutz der Inhalte eingesetzt (letzter Absatz auf S. 6 der Anlage B 12). Soweit die Betreiberin von YouTube den (weiteren) Zweck verfolgt, Einnahmen durch das Einbinden von Werbung in die Streams sicherzustellen, ist dies unschädlich, da bei objektiver Betrachtung jedenfalls auch bezweckt ist, das Herunterladen geschützter Inhalte zu erschweren und (jedenfalls manche) Nutzer von diesem Herunterladen abzuhalten.‘‘ 

 

Dem stehe auch nicht entgegen, dass ebendiese Technologie auch durch zahlreiche andere Softwares umgangen werden kann, wie auch bereits eine Google-Suche nach weiteren Downloadsoftwares zeigt. Im Kreis durchschnittlicher Internetnutzer werde dieser durch die Technologie von dem Herunterladen von YouTube-Inhalten abgehalten, sodass dies für eine wirksame technische Schutzmaßnahme spreche.

 

In Anbetracht dieser Ausführungen sieht die Kammer des Landgerichts Hamburg die Klage als überwiegend begründet an und gibt der Klage in entsprechendem Umfang statt. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. (GFF), die den Web-Hosting-Anbieter Uberspace in seiner Verteidigung gegen die gegen ihn gerichtete Klage unterstützte, gab bereits in einer Pressemitteilung bekannt, gegen das Urteil in Berufung zu gehen. 

 

Die GFF sieht in der Entscheidung ,,(…) das Risiko, dass Host Provider auf Zuruf – und ohne gerichtliche Klärung – Inhalte sperren, um lagen und Abmahnkosten zu entgehen. Das ist eine Gefahr für die Meinungs- und Informationsfreiheit im Internet.‘‘

 

"Ist das Herunterladen von YouTube-Videos eine Urheberrechtsverletzung?"

von Gina Amalathasan, wissenschaftliche Mitarbeiterin