Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt sich heute mit der Frage, wie mit digitalem Nachlass umzugehen ist -BGH III ZR 183/17. Konkret geht es um die Nutzung eines Facebook Accounts einer Verstorbenen durch deren Erben.
Die Eltern eines im Jahr 2012 verstorbenen 15 jährigen Mädchens erhoffen sich durch Einsicht in den Facebook Account weitere Informationen über die weitestgehend ungeklärten Umstände des Todes ihrer Tochter. Facebook hat den Account in den sogenannten Gedenkzustand versetzt und verweigert den Eltern den Zugriff hierauf. Das Landgericht Berlin entschied in erster Instanz zugunsten der klagenden Mutter. Gegen die Entscheidung ging Facebook in Berufung und gewann vor dem Kammergericht (KG).
In seinem Urteil vom 31.05.2017 -21 U 9/16- begründete das Kammergericht seine Entscheidung maßgeblich mit dem Schutz des Fernmeldegeheimnis. Dieser Schutz gehe nach Ansicht des KG grundsätzlich vor. Es läge auch kein Ausnahmetatbestand nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) vor. Auch private Diensteanbieter (hier Facebook) müssten den in Artikel 10 des Grundgesetzes verbrieften Schutz der Kommunikation zwischen Absender und Empfänger achten. Hierbei berücksichtigt das KG die technische Tatsache, dass durch die Nutzung eines Facebook Accounts auch die Möglichkeit besteht, private Nachrichten, welche über diesen Account gesendet und empfangen wurden, einzusehen. Auch gäbe es im Erbrecht keine gesetzliche Regelung, die eine Ausnahme vom grundgesetzlich garantierten Schutz des Fernmeldegeheimnisses vorsähe.
Offen ließ das KG dagegen jedoch die Frage, ob digitale Inhalte -wie hier konkret ein Facebook Account- als Teil des erbrechtlichen Nachlasses anzusehen sind und ließ unter anderem deswegen die Revision zum BGH zu. Die herrschende Meinung in der Literatur bejaht dies und verweist zum Vergleich auf Briefe, welche unproblematisch dem Nachlass zugeordnet werden und damit der Verfügungsgewalt der Erben unterliegen, sprich, Erben dürfen diese öffnen und einsehen. Die Gegenmeinung argumentiert, dass ein Social Media Account hiermit nicht zu vergleichen sei und in erheblichem Ausmaß personalisiert sei.
Die Rechtslage ist nach wie vor völlig unklar, weshalb vor allem der Deutsche Anwaltverein bereits seit Jahren auf eine gesetzliche Neureglung drängt, welche bis heute auf sich warten lässt.
Es bleibt daher abzuwarten, denn der BGH verhandelt heute vielleicht nicht abschließend über den Zugang zu Facebook Accounts von Verstorbenen. Aber vielleicht entscheidet der BGH den Komplex umfassend. Für den heutigen Tag ist zunächst einmal nur der Verhandlungstermin bestimmt.