E-Mail-Werbung zulässig und erlaubt

Ist E-Mail-Werbung erlaubt und zulässig?

Lukas Hess Datenschutzrecht

Lukas Hess

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23. November 2025

Werberecht. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschied mit Urteil vom 13.11.2025 (Rechtssache C-654/23), dass bereits allein die Registrierung auf einer Online-Plattform den Anbieter berechtigt Bestandskundenwerbung an den Nutzer zu versenden – auch ohne ausdrückliche Einwilligung. Eine Entgeltlichkeit ist hierbei bereits durch die zur Verfügungstellung der Daten bei der Registrierung zu sehen und erfordert keine Geldzahlung. Die DSGVO findet keine Anwendung.

Worum geht es?

Die rumänische Behörde ANSPDCP verhängte eine Sanktion gegen das Unternehmen Inteligo Media SA, weil das Unternehmen personenbezogene Daten ihrer Kunden ohne ausdrückliche Einwilligung verarbeitete.

Das Vorabentscheidungsersuchen vor dem EuGH umfasst die Auslegung von Artikel 13 Abs.1 und Abs. 2 der EU-Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation.

Das Unternehmen hatte die streitgegenständlichen E-Mail-Adressen der Kunden erhalten, indem die Kunden sich ein kostenloses Nutzerkonto auf der Online-Plattform des Unternehmens erstellt hatten. Dieses Konto umfasste die Möglichkeit auf eine bestimmte Anzahl von kostenlosen Artikeln zuzugreifen, einen täglichen Newsletter per E-Mail bezüglich gesetzgeberischer Neuerungen inklusive Hyperlinks zu den entsprechenden Artikeln. Weiter bestand die Möglichkeit gegen Bezahlung auf zusätzliche Artikel und Analysen zuzugreifen.

Die zentrale Frage des Rechtsstreits ist es, ob die so erlangten E-Mail-Adressen „im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung“ erhalten hat und demnach das Versenden von Bestandskundenwerbung zulässig ist.

Auslegung der Richtlinie

Der EuGH hat entschieden, dass Artikel 13 Abs .1 der Richtlinie dahingehend auszulegen ist, dass die E-Mail-Adressen der Nutzer im vorliegenden Fall „im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung“ erhalten worden sind und das Unternehmen demnach dazu berechtigt ist, den Kunden Bestandskundenwerbung zuzuschicken.

Das Versenden eines solchen Newsletter stellt eine Verwendung elektronischer Post zur Direktwerbung für „ähnliche Produkte oder Dienstleistungen“ im Sinne des Art. 13 Abs.2 der Richtlinie dar.

Weiter ist Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie in Verbindung mit Art. 95 der DSGVO dahingehend auszulegen, dass die in Art. 6 DSGVO vorgesehenen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung nicht gelten, wenn das Unternehmen die E-Mail-Adresse eines Nutzers verwendet, um ihm eine unerbeten Nachricht gemäß Art. 13 Abs. 2 zu senden.

Was hat der EuGH entschieden?

Der EuGH hat abschließend geklärt, dass Bestandskundenwerbung ohne ausdrückliche vorherige Einwilligung unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein kann.

Maßgeblich ist auch die Klarstellung des EuGH, dass eine Entgeltlichkeit nicht nur bei Geldzahlungen vorliegt, sondern auch durch das Bereitstellen von Daten im Rahmen der Registrierung auf einer Online-Plattform vorliegt. Mithin berechtigt die Registrierung auf der Plattform des Unternehmens das Unternehmen dazu, Bestandskundenwerbung an den Nutzer zu senden.

Zu beachten ist hierbei, dass nur plattformbezogene Werbung zulässig ist. Das Unternehmen darf dem Kunden also keine Werbung zukommen lassen, die keine Ähnlichkeit zu der Plattform selbst, der Software oder bereits vom Kunden erworbenen Produkten aufweist.

Der EuGH entschied ausdrücklich, dass die DSGVO bei den Streitfragen nicht zur Anwendung kommt.

Praxishinweise – Checkliste

Beim Versenden von Bestandskundenwerbung sollten folgende Punkte beachtet werden und die Datenschutzhinweise entsprechend angepasst werden:

  1. Die E-Mail-Adresse des Kunden wurde im Rahmen einer entgeltlichen Registrierung auf einer Plattform oder durch entgeltlichen Kauf einer Ware oder Dienstleistung erlangt.
  2. Bei Erlangung der E-Mail-Adresse wurde der Kunde bereits über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt.
  3. Es besteht eine Ähnlichkeit zwischen der Werbung und der Plattform oder dem Produkt, welches der Kunde erworben hat.
  4. Der Kunde hat nicht widersprochen.

Schauen Sie hierzu vielleicht auch in den leicht versteckten Absatz 3 des deutschen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb:

_"(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn

  1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
  2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
  3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
  4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen."_

Zusammenfassend entschied der EuGH im Wortlaut (verkürzt):

die E‑Mail-Adresse eines Nutzers vom Herausgeber eines Onlinemediums „im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung“ im Sinne von Art. 13 Abs. 2 erhalten worden ist, wenn dieser Nutzer ein kostenloses Konto auf seiner Online-Plattform einrichtet, das ihm das Recht gibt, kostenlos auf eine bestimmte Anzahl von Artikeln dieses Mediums zuzugreifen, kostenlos per E‑Mail einen täglichen Newsletter zu erhalten, der eine Zusammenfassung der in Artikeln dieses Mediums behandelten gesetzgeberischen Neuerungen einschließlich Hyperlinks zu diesen Artikeln enthält, und gegen Bezahlung auf zusätzliche Artikel und Analysen dieses Mediums zuzugreifen. Die Übermittlung eines solchen Newsletters stellt eine Verwendung elektronischer Post „zur Direktwerbung“ für „ähnliche Produkte oder Dienstleistungen“ im Sinne von Art. 13 Abs. 2 dar.

die in Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung nicht gelten, wenn der Verantwortliche die E‑Mail-Adresse eines Nutzers verwendet, um ihm eine unerbetene Nachricht gemäß diesem Art. 13 Abs. 2 zu senden."


"Ist E-Mail-Werbung erlaubt und zulässig?"

von Lukas Hess, wissenschaftlicher Mitarbeiter

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