Wer muss die Reinigung von Arbeitskleidung bezahlen?
Die Entscheidung betrifft keinen allgemeinen Dresscode, sondern gesetzlich vorgeschriebene Hygienekleidung in einem lebensmittelverarbeitenden Betrieb. Wo saubere und geeignete Kleidung Teil der betrieblichen Hygieneorganisation ist, steht nicht nur das Tragen, sondern regelmäßig auch die Reinigung im Pflichtenkreis des Arbeitgebers.
Für die Einordnung ähnlicher Vergütungsabzüge, arbeitsvertraglicher Klauseln und betrieblicher Vorgaben bietet Arbeitsrecht für Unternehmen und Arbeitgeber die breitere arbeitsrechtliche Vertiefung.
Schneller Einstieg
- Das BAG hat den Fall nicht allgemein für jede Form von Arbeitskleidung entschieden, sondern für notwendige Hygienekleidung im Lebensmittelbereich.
- Tragend war das Eigeninteresse des Betriebs: Die saubere Kleidung diente der Erfüllung lebensmittelhygienischer Pflichten der Arbeitgeberin.
- Offen geblieben ist, wie eine ausdrücklich vereinbarte Kostenübernahme durch Beschäftigte rechtlich zu beurteilen wäre.
Sachverhalt
Arbeitsrecht. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich mit der Frage beschäftigt, wer die Kosten der Reinigung notwendiger Hygienekleidung zu tragen hat. Mit Urteil vom 14.06.2016 – 9 AZR 181/15 wurden der beklagten Arbeitgeberin die Kosten auferlegt.
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der in dem Schlachthof der Beklagten tätig ist. Dort werden dem Kläger für seine Tätigkeiten im Bereich Schlachtung Hygienekleidung zur Verfügung gestellt. Diese wird regelmäßig durch die Arbeitgeberin gereinigt. Für diese Reinigung zog die Beklagte monatlich 10,23 EUR vom Nettolohn ab. Für den Zeitraum Januar 2011 bis Februar 2014 begehrte der Kläger Rückzahlung dieser Abzüge in Höhe von 388,74 EUR (netto), für die Zukunft verlangte er Feststellung, dass die Abzüge unrechtmäßig seien.
Verfahrensgang und Entscheidung
Sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht wurde der Klage stattgegeben. Mit der Revision vor dem BAG verfolgte die Beklagte weiter die Abweisung der Klage.
Wie in den Vorinstanzen sahen die Richter – zumindest im vorliegenden Fall – die Arbeitgeberin in der Pflicht, die Kosten der Reinigung der Hygienekleidung zu tragen und wiesen die Revision zurück. Entscheidend war, dass das Interesse der Reinigung bei der Beklagten und nicht bei dem Kläger liegt.
Rechtliche Grundlage
Anhang II Kapitel VIII Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29.04.2004 über Lebensmittelhygiene sowie Nr. 3 Buchst. b der Anlage 2 zu § 5 Abs. 1 Satz 1 der nationalen Lebensmittelhygiene-Verordnung haben eine Regelung zum Inhalt, dass Personen mit Lebensmittelkontakt geeignete und saubrere Arbeitskleidung tragen müssen.
Aufgrund dieser gesetzlichen Grundlage stehen das Tragen der Arbeitskleidung und damit einhergehend auch deren Reinigung im Interesse der beklagten Arbeitgeberin. Aus diesem Grund sind die Kosten auch von ihr zu tragen und können nicht auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden.
Was davon heute noch gilt
Der Kern der Entscheidung liegt im Eigeninteresse des Betriebs: Muss der Arbeitgeber aus lebensmittelhygienischen Gründen saubere und geeignete Hygienekleidung gewährleisten, spricht das Urteil deutlich dafür, dass er die Reinigungskosten nicht über laufende Nettoabzüge auf Beschäftigte verlagern kann.
Nicht entschieden hat das BAG, ob eine ausdrücklich vereinbarte Kostenübernahme der Arbeitnehmer wirksam wäre. Gerade bei Vertragsklauseln, Lohnabzügen und internen Richtlinien lohnt deshalb die vertiefte Prüfung im Arbeitsrecht.
- Ist die Kleidung gesetzlich oder betrieblich zwingend vorgeschrieben?
- Dient ihre Reinigung in erster Linie der betrieblichen Hygieneorganisation?
- Werden Kosten per Lohnabzug weitergegeben, obwohl die Pflicht im Verantwortungsbereich des Unternehmens liegt?
Offizielle Quellen und Vertiefung
- BAG, Urteil vom 14.06.2016 – 9 AZR 181/15Volltext der Entscheidung mit Leitsatz und Entscheidungsgründen.
- Lebensmittelhygiene-Verordnung, Anlage 2 zu § 5 Abs. 1 Satz 1Nationale hygienerechtliche Anforderungen beim Umgang mit Lebensmitteln.
- Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über LebensmittelhygieneUnionsrechtlicher Rahmen für saubere und geeignete Arbeitskleidung in Lebensmittelbereichen.
Reinigung von Arbeitskleidung – Das BAG bittet Arbeitgeber zur Kasse