Der Einsatz von sog. Cookies kann bald zu Abmahnungen führen!
Datenschutzrecht. Endspurt: Bald gilt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) für alle, Stichtag ist der 25. Mai 2018 (Artikel 99 Abs. 2 DSGVO). Noch immer gibt es eine erstaunlich große Anzahl von Unternehmen, die mit der Umsetzung noch nicht einmal begonnen haben. Die meisten haben aber zumindest eine aktualisierte Datenschutzerklärung „in der Hinterhand“ und schalten diese pünktlich zum Stichtag um. Die Gefahr der Abmahnungen ist gebannt – scheinbar!
Denn kurz vor dem großen Stichtag, hat die Datenschutzkonferenz (DSK) ein neues Positionspapier veröffentlicht. Bei der DSK handelt es sich um die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder, die Positionspapiere der DSK haben also großes Gewicht. Und unterstellt man die Abmahnfähigkeit von Datenschutzverstößen, so könnte auch eine Vielzahl von neuen Datenschutzerklärung abmahngefährdet sein.
Inhalt dieses Positionspapieres ist das Verhältnis zwischen der DSGVO, der ePrivacy-Richtlinie sowie der ePrivacy-Verordnung. Ursprünglich war geplant, dass die neue ePrivacy-Verordnung die bisher geltende ePrivacy-Richtline ersetzen und gleichzeitig mit der DSGVO in Kraft treten solle. Tatsächlich geschieht dies jedoch nicht unwesentlich später, voraussichtlich Anfang 2019.
Doch was geschieht mit den Regelungen im Telemediengesetz (TMG), die – vermeintlich – die ePrivacy-Richtline umsetzen? Dieser Frage hat sich die DSK angenommen und vertritt in dem Positionspapier die – vorsichtig formuliert – stark diskutierte Auffassung, dass Cookies nur dann DSGVO-konform eingesetzt werden können, sofern eine informierte Einwilligung des Nutzers vorliegt. Zumindest, sofern diese Cookies das Verhalten betroffener Personen im Internet nachvollziehbar machen oder der Erstellung von Nutzerprofilen dienen.
Die DSK erwähnte in ihrem Positionspapier an dieser Stelle nicht, dass eine weit verbreitete Gegenmeinung existiert, die in diesen Fällen Ermächtigungsgrundlagen abseits der Einwilligung für zumindest möglich erachtet. Insbesondere kommen hier die Erfüllung eines Vertrages (Artikel 6 Absatz 1 b) DSGVO) oder die Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen (Artikel 6 Absatz 1 f) DSGVO) in Betracht.
Aber was bedeutet das für die Praxis? Abmahner und die Datenschutzbehörden werden wohl ab dem 25.05.2018 einen genauen Blick auf die verwendeten Cookies – nebst Einwilligung – und die jeweiligen Datenschutzerklärungen werfen. Eine Möglichkeit ist also, dem Positionspapier zu folgen und eine entsprechende Einwilligung einzuholen bzw. auf Cookies dieser Art komplett zu verzichten. Da das Positionspapier jedoch nicht bindend ist, insbesondere nicht für die Gerichte, können Unternehmen als zweite Möglichkeit auch den Einsatz dieser Cookies auf eine andere Ermächtigungsgrundlage stützen und dies in der Datenschutzerklärung entsprechend aufführen.
Wir beraten Sie gerne bei der Frage, welche Möglichkeit für Sie optimal ist. Nehmen Sie hierzu gerne Kontakt zu uns auf.
Rechtsanwalt Benedikt Schönbrunn
Die Einführung der DSGVO und die Diskussion um Cookies verdeutlichen, wie wichtig eine rechtssichere Gestaltung von Datenschutzerklärungen ist, um Abmahnungen und Bußgelder zu vermeiden. Unsere Kanzlei unterstützt Unternehmen dabei, ihre Cookie-Nutzung und Datenschutzprozesse DSGVO-konform zu gestalten. Mit unserer Expertise im Datenschutzrecht helfen wir Ihnen, Ihre Website rechtlich abzusichern und das Vertrauen Ihrer Nutzer zu stärken.
Ein zentraler Aspekt unserer Beratung ist die Prüfung Ihrer Cookie-Einsätze und Datenschutzerklärungen. Wir analysieren, ob Ihre Cookie-Konfiguration den Anforderungen der DSGVO und der ePrivacy-Richtlinie entspricht, und prüfen, ob eine Einwilligung erforderlich ist oder andere Rechtsgrundlagen, wie berechtigte Interessen, anwendbar sind. Wir helfen Ihnen, eine klare und transparente Datenschutzerklärung zu erstellen, die Ihre Nutzer über die Datenverarbeitung informiert und rechtliche Risiken minimiert.
Ein weiterer Schwerpunkt ist die Implementierung von Consent-Management-Systemen. Wir unterstützen Sie bei der Auswahl und Einbindung von Tools, die eine informierte und freiwillige Einwilligung der Nutzer sicherstellen. Dies ist besonders wichtig, um den Anforderungen der DSK und möglichen Prüfungen durch Datenschutzbehörden standzuhalten. Unsere Anwälte beraten Sie, wie Sie Tracking-Cookies und andere datenverarbeitende Technologien rechtssicher einsetzen können.
Im Falle von Abmahnungen oder Prüfungen durch Datenschutzbehörden stehen wir Ihnen als erfahrener Partner zur Seite. Wir analysieren die Vorwürfe, etwa zu unzureichenden Einwilligungen oder intransparenten Datenschutzerklärungen, und entwickeln Strategien, um Ihre Position zu verteidigen. Unsere Expertise im Datenschutzrecht ermöglicht es uns, Sie bei der Kommunikation mit Behörden oder Verbraucherschutzorganisationen zu unterstützen und Sanktionen zu vermeiden. Darüber hinaus bieten wir präventive Beratung, um Datenschutzverstöße von vornherein zu verhindern. Dies umfasst Schulungen für Ihre Mitarbeiter, die Prüfung Ihrer Website auf datenschutzrechtliche Schwachstellen und die Optimierung Ihrer Datenverarbeitungsprozesse. Besonders in datenintensiven Branchen wie E-Commerce ist eine proaktive Herangehensweise entscheidend, um rechtliche und reputationsbezogene Risiken zu minimieren.
Mit unserer Unterstützung können Sie Ihre Datenschutzerklärung und Cookie-Nutzung DSGVO-konform gestalten und sich gegen Abmahnungen absichern. Kontaktieren Sie uns, um Ihre Fragen zum Datenschutzrecht zu klären oder Unterstützung bei der rechtlichen Optimierung Ihrer Website zu erhalten. Wir helfen Ihnen, Ihre Geschäftstätigkeit rechtssicher zu gestalten und Ihre Nutzerdaten verantwortungsvoll zu verwalten.