Der Beitrag betrifft eine bis heute relevante Frage aus der Schnittstelle von Plattformzugang, Nachlass und öffentlicher digitaler Kommunikation: Was schuldet ein Netzwerk den Erben tatsächlich, wenn ein Konto nach dem Tod in einen Gedenkzustand versetzt wurde? Die breitere fachliche Einordnung dieser Konstellation liegt im Medienrecht bei Plattformen, Inhalten und veröffentlichter Kommunikation; die engere plattformbezogene Anschlussfrage betrifft das Social-Media-Recht.
- Der Fall dreht sich nicht nur um die Vererblichkeit eines Accounts, sondern um den praktischen Umfang des geschuldeten Zugangs.
- Für Erben und Plattformbetreiber macht es einen erheblichen Unterschied, ob nur Daten exportiert oder ob Kontoinhalte tatsächlich innerhalb des Profils einsehbar werden.
- Bei Social-Media-Konten treffen Erbrecht, Plattformregeln, Kommunikationsinhalte und persönliche oder publizistische Interessen unmittelbar aufeinander.
Aktualisierte Einordnung
Aktueller Stand
Stand April 2026
Der Aussagekern des damaligen Beitrags trägt fort. Seit dem hier beschriebenen Verfahrensstand hat der BGH jedoch präzisiert, dass die bloße Übergabe eines USB-Sticks mit PDF-Dateien keinen ausreichenden Zugang ersetzt. Geschuldet ist ein tatsächlicher Zugang zum vollständigen Konto und zu den Kommunikationsinhalten, nicht nur eine ausgelagerte Datensammlung.
Gesetzlich ist die Stellung von Erben inzwischen zudem ausdrücklich in § 4 TDDDG flankiert. Im weiteren Umfeld hat sich die Diskussion seit Ende 2024 sogar bis zur aktiven Weiternutzung geerbter Social-Media-Accounts fortentwickelt. Für den hier behandelten Facebook-Fall bleibt damit der Kernpunkt klar: Es geht nicht nur um Datenherausgabe, sondern um funktionalen Kontozugang.
Beitrag im damaligen Verfahrensstand
Mit Urteil vom 12.07.2018 -BGH III ZR 183/17- hatte der BGH sich umfassend zu der Frage geäußert, ob und wie die Hinterbliebenen einer Verstorbenen Zugriff auf deren Facebook Konto erhalten. Wir hatten bereits etwa unter „Zugang zu Facebook Account einer Verstorbenen (Teil 2) - BGH Urteil“ über den Fall berichtet.
Hintergrund der Auseinandersetzung ist der Wunsch der hinterbliebenen Eltern, das Facebook Konto ihrer verstorbenen Tochter einzusehen. Diese hatte Suizid begangen, weshalb die Eltern nach Hinweisen und Beweggründen der Tat in dem Konto suchen wollten. Facebook hatte sich durch alle Instanzen gegen den begehrten Anspruch gewehrt.
Obwohl der BGH sich -aus unserer Sicht- recht deutlich positioniert hat, scheint der Fall dennoch nicht abgeschlossen zu sein. So berichtet heise online, dass Facebook weiterhin keinen uneingeschränkten Zugriff auf das Konto ermöglicht. Laut BGH Urteil muss Facebook "Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten" gewähren.
Tatsächlich habe Facebook den Hinterbliebenen aber lediglich einen USB-Stick mit einem 14.000 Seiten langen pdf-Dokument übermittelt. Eine direkte Zugriffsmöglichkeit auf das Konto bestehe dagegen nach wie vor nicht. Facebook habe erklärt, dass ein solcher Zugriff bei einem passiven Konto (das Konto befindet sich im sogenannten Gedenkzustand) technisch nicht möglich sei.
Wohl vor diesem Hintergrund haben die Eltern laut heise online nunmehr einen Zwangsgeldbeschluss in Höhe von 10.000,00 EUR gegen Facebook erwirkt. Bei einem Zwangsgeld handelt es sich um ein Ordnungsmittel, welches dazu dient, ein gerichtlich angeordnetes Verhalten durchzusetzen. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.
Spannend ist nun die Frage, wie es weiter geht. Sollte Facebook den Anforderungen des BGH Urteils weiterhin nicht nachkommen, dürften weitere Zwangsgeldbeschlüsse folgen. Diese erhöhen sich in der Regel rapide, wenn die Weigerung fort besteht. Sollte es hier also tatsächlich so sein, dass Facebook den Zugriff technisch nicht gewährleisten kann, dürfte dies zu massiven Konsequenzen für Facebook führen. Eine solche technische Unmöglichkeit ist dem Urteil des BGH jedenfalls nicht zu entnehmen und dieses Urteil ist jetzt rechtskräftig.
Wir werden weiter berichten.
Was der Fall weiterhin zeigt
Erbrechtlicher Ausgangspunkt
Digitale Konten fallen nicht außerhalb des Nachlasses allein deshalb, weil Kommunikation auf einer Plattform stattfindet. Maßgeblich bleibt der Eintritt der Erben in die Rechtsposition der verstorbenen Person.
Praktischer Streitpunkt
In der Praxis entscheidet oft nicht das abstrakte Anerkenntnis eines Anspruchs, sondern die konkrete Ausgestaltung des Zugangs. Ein Datenexport und ein tatsächlich nutzbarer Kontozugang sind rechtlich nicht ohne Weiteres dasselbe.
Besondere Relevanz bei Social Media
Bei Plattformprofilen können Erinnerungswerte, private Kommunikation, publizistische Reichweite und technische Kontosteuerung in einer einzigen Falllage zusammenlaufen. Das macht die Einordnung besonders sensibel.
Fortgeltung für die Einordnung
Der Beitrag bleibt als zeitgeschichtliche Verfahrensstufe relevant, weil er den Übergang von der Grundsatzentscheidung zur Vollstreckungsfrage sichtbar macht. Für die breitere fachliche Einordnung plattformbezogener Zugangs-, Veröffentlichungs- und Kommunikationskonflikte ist die medienrechtliche Vertiefung bei ITMR der passende Anschluss.
Zuständige Rechtsanwälte bei ITMR
Der Fall liegt an der Schnittstelle von Social-Media-Plattformen, Account-Zugang, digitalem Nachlass und veröffentlichter Kommunikation. Fachlich naheliegend ist deshalb eine medien- und plattformbezogene Einordnung.
Fachanwalt für IT-Recht sowie Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht mit besonderer Nähe zu Plattformkonflikten, Social-Media-Recht und digital geprägten Kommunikationsfällen.
Offizielle Quellen und weiterführende Hinweise
- BGH, Pressemitteilung zum Urteil vom 12.07.2018 – III ZR 183/17
Grundsatzentscheidung zur Vererblichkeit des Benutzerkontos und zum Zugang der Erben. - BGH, Urteil vom 12.07.2018 – III ZR 183/17
Volltext der Grundsatzentscheidung. - BGH, Beschluss vom 27.08.2020 – III ZB 30/20
Präzisierung, dass ein PDF-/USB-Export den geschuldeten Zugang nicht ersetzt. - § 4 TDDDG
Gesetzliche Regelung zu Rechten des Erben des Endnutzers und anderer berechtigter Personen.